# Nr. 62 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung eines Abschnitts der Landesstraße L 1068, Redleitener Straße, sowie die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der Landesstraße L 1068, Redleitener Straße

#### Verordnung

> Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1068, Redleitener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Vöcklamarkt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1068, Redleitener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan (Anlage) im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

### § 2 {#par_2}

(1) Die zwischen km 0,820 - 81 m und km 0,820 (alt) sowie zwischen km 0,820 + 13 m (alt) und km 0,820 + 80 m gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 1068, Redleitener Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden - soweit sie nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt werden - als Landesstraße aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1068, Redleitener Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.

### § 3 {#par_3}

(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1068, Redleitener Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,820 (alt) bis km 0,820 + 13 m (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1068, Redleitener Straße (Abs. 1) aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen.

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Steinkellner

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}