# Nr. 73 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Ottensheim und Puchenau über die Bildung eines Gemeinde-verbands („Wirtschaftshof Ottensheim-Puchenau“) genehmigt wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 2 Z 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Ottensheim und Puchenau, beide politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines gemeinsamen Wirtschaftshofs wird genehmigt.

(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}