# Nr. 76 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe, LBGl. Nr. 126/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 28 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 29 und 30 angefügt:

2. Im § 1 Abs. 2 wird das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 29“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Gerstorfer

Landesrätin