# Nr. 80 Verordnung:Oö. COVID-19 Distance-Learning-Verordnung

#### Verordnung

> Auf Grund des § 102 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

Die Verordnung gilt für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der Folgenden:

### § 2Begriffsbestimmungen {#prov_2begriffsbestimmungen}

Im Sinn dieser Verordnung sind zu verstehen:

### § 3Ortsungebundener Unterricht {#prov_3ortsungebundener_unterricht}

(1) Ist der Präsenzunterricht auf Grund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß § 2 Z 4 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler für den Zeitraum der Wirksamkeit dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zu informieren.

(2) Die Schulbehörde kann in begründeten Fällen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für einzelne, mehrere oder alle Schulen ortsungebundenen Unterricht mit Verordnung anordnen. Im Fall des Außerkrafttretens der Verordnung ist an den betroffenen Schulen der Präsenzunterricht wieder aufzunehmen. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler vom Beginn und Ende des ortsungebundenen Unterrichts rechtzeitig zu informieren.

(3) Für Schülerinnen und Schüler,

### § 4Inkrafttreten {#prov_4inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat