# Nr. 93 Landesgesetz:Oö. Wahlrechtsänderungsgesetz 2020 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 8/2015, Initiativantrag Beilage Nr. 395/2017, Ausschussbericht Beilage Nr. 1454/2020, 50. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Klammerausdruck nach dem Titel des Gesetzes werden nach dem Begriff „Oö. Landtagswahlordnung“ ein Bindestrich und die Abkürzung „Oö. LWO“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden im IV. Hauptstück nach dem Eintrag zu § 36 folgende Einträge eingefügt:

„§ 36a

Landeswahlvorschlag

§ 36b

Überprüfung der Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlbehörde, Abänderung und Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen

§ 36c

Abschluss und Veröffentlichung der Landeswahlvorschläge“

3. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den nachstehenden Bestimmungen:

„§ 22

Auflage des Wählerverzeichnisses

§ 64

Stimmergebnis auf Landesebene

§ 67

Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber

§ 70

Zuweisung der Mandate an die Bewerberinnen und Bewerber“

4. Dem § 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Allfällige sonstige Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(7) Von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 6 ausgenommen ist die Weitergabe von Wahlergebnissen durch Mitglieder der Wahlbehörden an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigten Personen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Parteien sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Parteien, von denen die wahlwerbenden Parteien allenfalls unterstützt werden, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist.“

5. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

6. Im § 11 Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 33 Abs. 4,“ das Zitat „§ 36b Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 4,“ eingefügt und das Zitat „§ 44 Abs. 4 und 5“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 3“ ersetzt.

7. Im § 14 Abs. 4 wird vor dem Zitat „§ 13“ das Zitat „§ 5 Abs. 6 und 7,“ eingefügt.

8. Im § 20 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.

9. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) geführten Wählerevidenzen nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dergleichen unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 1 anzulegen sind. Dabei darf jede wahlberechtigte Person nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.“

10. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (§ 22 Abs. 1) für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik die in den Wählerverzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten in einem bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden. Die Gemeinden sind berechtigt, die Übermittlung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen.“

11. Die Überschrift des § 22 lautet:

### „Auflage des Wählerverzeichnisses“ {#prov_auflage_des_wahlerverzeichnisses}

12. Im § 22 Abs. 1 wird das Wort „Tage“ durch das Wort „Tagen“ ersetzt.

13. § 22 Abs. 4 und 5 entfallen.

14. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 44 Abs. 5 vorgenommenen Vermerke zu Grunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 44 Abs. 3 dritter Satz vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wählerinnen und Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.“

15. Im § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

16. Im § 28 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „können“ folgender Halbsatz eingefügt:

17. Im § 28 Abs. 3 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 3, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Parteiliste“ durch das Wort „Wahlkreisliste“ ersetzt.

18. Im § 28 Abs. 3 Z 2 und § 33 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Parteilisten“ durch das Wort „Wahlkreislisten“ ersetzt.

19. Im § 28 Abs. 5 wird die Zahl „140“ durch die Zahl „200“ ersetzt.

20. Im § 30 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „diese Parteien“ durch die Wortfolge „Parteien, die unter derselben Bezeichnung im Nationalrat vertreten sind, bei der letzten Nationalratswahl in Oberösterreich dieselbe Anzahl an Stimmen erreicht oder haben sonstige Parteien“ ersetzt.

21. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende Partei- oder Kurzbezeichnungen tragen, gilt Folgendes:

22. Im § 31 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Hat eine wahlwerbende Partei auch einen Landeswahlvorschlag (§ 36a) eingebracht, gilt als erstgereihte Bewerberin bzw. als erstgereihter Bewerber im Sinn des Abs. 1 Z 2 letzter Satz und des Abs. 2 jene Bewerberin bzw. jener Bewerber, die bzw. der an erster Stelle des Landeswahlvorschlags angeführt ist. Liegen mehrere Kreiswahlvorschläge, aber kein Landeswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei vor, entscheidet zwischen den jeweils erstgereihten Bewerberinnen bzw. Bewerbern die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter durch das Los, das von einer Zeugin bzw. einem Zeugen im Beisein der Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wahlvorschläge zu ziehen ist.“

23. Im § 31 Abs. 3 wird das Wort „Parteiliste“ durch die Wortfolge „Wahlkreisliste oder Landesparteiliste (§ 36a Abs. 2 Z 2)“ ersetzt.

24. Im § 33 Abs. 2 werden das Zitat „87/2012“ durch das Zitat „20/2020“ und die Wortfolge „einer von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Datei“ durch die Wortfolge „eines von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Dateisystems“ ersetzt.

25. Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Kreiswahlvorschlag im Sinn des Abs. 1 zurückgezogen wird oder im Sinn des Abs. 2 als zurückgezogen gilt.“

26. Im § 36 Abs. 1 wird das Wort „Wahlvorschläge“ durch das Wort „Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.

27. Im § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „„Liste 1, Liste 2, Liste 3 usw.““ durch die Wortfolge „„Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw.“ ersetzt.

28. Im § 36 Abs. 4 entfallen vor und nach der Wortfolge „Amtlichen Linzer Zeitung“ die Anführungszeichen und es wird nach dem Klammerausdruck „(§ 28 Abs. 3 Z 1 bis 3)“ die Wortfolge „, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Straßennamen und Hausnummern,“ eingefügt.

29. Nach § 36 werden im IV. Hauptstück folgende §§ 36a bis 36c eingefügt:

### „§ 36aLandeswahlvorschlag {#prov_36alandeswahlvorschlag}

(1) Einer wahlwerbenden Partei, die zumindest einen Kreiswahlvorschlag gemäß § 28 vorgelegt hat, steht es frei, spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12:00 Uhr bei der Landeswahlleiterin bzw. beim Landeswahlleiter während der Amtsstunden einen Wahlvorschlag zur Teilnahme am Ermittlungsverfahren auf Landesebene (Landeswahlvorschlag) einzubringen.

(2) Der Landeswahlvorschlag muss von der Mehrheit der zustellungsbevollmächtigten Personen der Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei (§ 28 Abs. 3 Z 3, § 32) unterschrieben sein, wobei sich die Mehrheit nach der Anzahl der von den zustellungsbevollmächtigten Personen repräsentierten Wahlkreisen bestimmt, und hat zu enthalten:

(3) Die Landesparteiliste darf höchstens 28 Bewerberinnen und Bewerber enthalten, die in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufs, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags ausgeübt wird, und der Adresse jeder Bewerberin und jedes Bewerbers angeführt sein müssen. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, dürfen nur in den Landeswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufgenommen werden.

(4) In den Landeswahlvorschlag darf eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie bzw. er die Voraussetzungen des § 27 erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Die Erklärung kann entfallen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufscheint und eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt.

### § 36bÜberprüfung der Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlbehörde,Abänderung und Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen {#prov_36buberprufung_der_landeswahlvorschlage_durch_die_landeswahlbehorde_abanderung_und_zuruckziehung_von_landeswahlvorschlagen}

(1) Für die Überprüfung der Landeswahlvorschläge gilt § 29 sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Zustimmungserklärung im Sinn des § 29 Abs. 2 bis 4 die Anführung auf einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei gleichgehalten wird, sofern eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt, und ein Landeswahlvorschlag dann als nicht eingebracht gilt, wenn

(2) Die Überprüfung der Wählbarkeit der in den Landesparteilisten vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber obliegt der Landeswahlbehörde. Auf die Prüfung ist § 33 Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass als zustellungsbevollmächtigte Person die zustellungsbevollmächtigte Person des Landeswahlvorschlags gilt. Ein allfälliger Ergänzungsvorschlag bedarf nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person, wenn die genannte Bewerberin bzw. der genannte Bewerber bereits auf einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufscheint und eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt.

(3) Hinsichtlich des Verzichts auf die Wahlbewerbung und der Möglichkeit, Ergänzungsvorschläge im Fall des Verzichts, des Todes oder des Verlusts der Wählbarkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers einzubringen, ist § 34 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Kreiswahlbehörde die Landeswahlbehörde tritt und ein allfälliger Ergänzungsvorschlag nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person bedarf, wenn die genannte Bewerberin bzw. der genannte Bewerber bereits auf einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufscheint und eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt.

(4) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen und von der Mehrheit im Sinn des § 36a Abs. 2 der zustellungsbevollmächtigten Personen der Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei (§ 28 Abs. 3 Z 3, § 32) unterzeichnet sein. Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Bewerberinnen und Bewerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben oder wenn alle Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei zurückgezogen werden oder als zurückgezogen gelten (§ 35).

### § 36cAbschluss und Veröffentlichung der Landeswahlvorschläge {#prov_36cabschluss_und_veroffentlichung_der_landeswahlvorschlage}

(1) Frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Landeswahlvorschläge abzuschließen, die über das höchstzulässige Ausmaß gemäß § 36a Abs. 3 hinausgehenden Bewerberinnen und Bewerber von der Landesparteiliste zu streichen und die Landeswahlvorschläge ohne unnötigen Aufschub zu veröffentlichen.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 muss die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien der gemäß § 30 festgelegten Reihenfolge entsprechen. Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.

(3) Kann eine Listennummer nicht vergeben werden, weil eine wahlwerbende Partei keinen gültigen Landeswahlvorschlag eingebracht hat oder ein Landeswahlvorschlag wieder gemäß § 36b Abs. 4 zurückgezogen worden ist oder als zurückgezogen gilt, hat in der Veröffentlichung die ihr nach Abs. 2 zustehende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen.

(4) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise, jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung, zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Landeswahlvorschläge (§ 36a Abs. 2 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. § 36 Abs. 5 ist anzuwenden. Die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter hat den Kreiswahlbehörden die abgeschlossenen Landeswahlvorschläge zur Verfügung zu stellen. Trotz Einbringung eines Landeswahlvorschlags ist eine wahlwerbende Partei aber nur in jenen Wahlkreisen wählbar, in denen auch ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht worden ist (§ 36), und können nur in diesen Wahlkreisen Vorzugsstimmen an die Bewerberinnen und Bewerber auf der Landesparteiliste vergeben werden (§ 56).“

30. Im § 37 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

31. Im § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

32. § 39 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

33. Im § 41 Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

34. Im § 41 Abs. 3 (zweimal) und 5 sowie im § 45 Abs. 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Vertreter)“.

35. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der sie entsendet wurden, sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Partei, von der die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützt wird, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. Im Übrigen ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.“

36. Im § 41 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 4 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeuginnen und Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit im Wahllokal oder einen Teil davon zu Unterstützungshandlungen (§ 6 Abs. 2) herangezogen werden. Ein solcher Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Abs. 4 dritter bis fünfter Satz bleiben auch in diesem Fall anwendbar.“

37. Im § 42 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

38. Im § 43 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort „persönliche“ und wird nach dem Wort „Abgabestelle“ die Wortfolge „, wobei eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer zulässig ist“ eingefügt.

39. § 43 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

40. § 44 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, mündlich oder schriftlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu beantragen. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung kann der Antrag ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller selbst oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person möglich ist. Die telefonische Beantragung einer Wahlkarte ist unzulässig. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist von der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat, ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn dem Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte nicht entsprochen wird.

(4) Eine auf Grund eines mündlich gestellten Antrags ausgestellte Wahlkarte ist der antragstellenden Person bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, nachweislich persönlich auszuhändigen. Eine auf andere Weise gemäß Abs. 3 beantragte Wahlkarte ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder einer von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person entweder nachweislich persönlich zu übergeben oder der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mittels eingeschriebener Briefsendung zu übermitteln. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin bzw. einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese bzw. diesen ist unzulässig.“

41. Nach § 44 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat Nachweise über die gestellten Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte, über die persönliche Übergabe oder Versendung der Wahlkarte sowie über die Bevollmächtigung von Personen, denen die Wahlkarte anstelle der Antragstellerin bzw. des Antragstellers persönlich übergeben wird, nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 dritter Satz der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, die die Unterlagen dem Wahlakt anzuschließen hat.“

42. § 44 Abs. 5 bis 7 lauten:

„(5) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Die Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister zu löschen, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte erfolgt auf Gefahr der antragstellenden Person.

(6) Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat, sofern sie nicht amtsbekannt ist, ihre Identität durch eine im Sinn des § 47 Abs. 2 taugliche Urkunde glaubhaft zu machen. Wird der Antrag schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung gestellt, kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden oder - im Fall der Einbringung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung - der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ist ermächtigt, die Passnummer und Lichtbildausweise oder andere Urkunden auf geeignete Weise zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 Z 2 hat auch das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 52 und die genaue Angabe der Wohnung zu enthalten.

(7) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde zur Erfassung der auf der Wahlkarte angeführten personenbezogenen Daten der Wählerinnen und Wähler ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, versehen werden.“

43. Dem § 44 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut an den Magistrat, retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, die die Wahlkarte dem Wahlakt anzuschließen hat.“

44. Dem § 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

45. Im § 47 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 2)“.

46. Im § 47 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

47. § 47 Abs. 5 lautet:

„(5) Nachdem die Wählerin bzw. der Wähler aus der Zelle getreten ist, hat sie bzw. er das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will sie bzw. er das nicht, hat sie bzw. er das Wahlkuvert der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese bzw. dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.“

48. Im § 50a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

49. Im § 47 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.

50. Im § 53 Abs. 2 wird das Zitat „§ 44 Abs. 2, 3 und 5 bis 7“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 2 bis 10“ ersetzt.

51. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß §§ 36 und 36c erfolgten Veröffentlichungen zu enthalten:

52. § 54 Abs. 3 erster Satz lautet:

53. § 54 Abs. 3 fünfter Satz lautet:

54. § 55 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Partei die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin bzw. der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie bzw. er die in derselben Spalte angeführte wahlwerbende Partei wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Ankreuzen einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, mehrerer oder aller Bewerberinnen und Bewerber derselben wahlwerbenden Partei, eindeutig zu erkennen ist.“

55. § 55 Abs. 3 entfällt.

56. § 56 lautet:

### „§ 56Vergabe von Vorzugsstimmen {#prov_56vergabe_von_vorzugsstimmen}

(1) Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann höchstens einer Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf einem der Wahl zugrunde liegenden Kreiswahlvorschlag aufscheint, und/oder einer Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf einem der Wahl zugrunde liegenden Landeswahlvorschlag aufscheint, eine Vorzugsstimme geben, indem sie bzw. er in dem links neben dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers der wahlwerbenden Partei vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie bzw. er für die in derselben Zeile angeführte Bewerberin bzw. den in derselben Zeile angeführten Bewerber eine Vorzugsstimme vergeben will. Wird sowohl an eine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des Kreiswahlvorschlags als auch an eine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des Landeswahlvorschlags eine Vorzugsstimme vergeben, müssen die Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei zuzuordnen sein.

(2) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn

(3) Werden Vorzugsstimmen an mehrere Bewerberinnen und Bewerber vergeben und ist eine oder sind mehrere der vergebenen Vorzugsstimmen ungültig, wird die Gültigkeit der übrigen Vorzugsstimmen davon nicht berührt.“

57. Im § 57 Abs. 1 werden das Wort „Parteiliste“ und das Wort „Liste“ jeweils durch die Wortfolge „wahlwerbende Partei“ ersetzt.

58. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

59. Im § 59 Abs. 1 wird das Zitat „§ 50a Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 50a Abs. 3 und 4“ ersetzt.

60. § 59 Abs. 2 Z 5, § 62 Abs. 1 Z 5 und § 63 Abs. 1 Z 5 lauten:

61. § 60 Abs. 2 Z 5a lautet:

62. Im § 60 Abs. 3 Z 5 wird das Wort „Parteilisten“ durch die Wortfolge „wahlwerbenden Parteien“ ersetzt.

63. Die Überschrift des § 64 lautet:

### „Stimmergebnis auf Landesebene“ {#prov_stimmergebnis_auf_landesebene}

64. Im § 64 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

65. § 67 lautet:

### „§ 67Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber {#prov_67zuweisung_der_mandate_an_die_einzelnen_bewerberinnen_und_bewerber}

(1) Zunächst hat die Kreiswahlbehörde festzustellen, wie viele gültige Vorzugsstimmen für die Zuweisung eines Vorzugsstimmenmandats (Abs. 3 Z 1) von einer Bewerberin bzw. einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlags mindestens erreicht werden müssen.

(2) Anschließend hat die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr für jede einzelne Bewerberin bzw. jeden einzelnen Bewerber der Kreiswahlvorschläge ermittelten Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber gesondert die Wahlpunktezahl folgendermaßen zu berechnen:

(3) Die Mandate, die gemäß § 66 auf eine Partei entfallen, sind schließlich von der Kreiswahlbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern der jeweiligen Partei wie folgt zuzuweisen:

> (4) Mit der Zuweisung der Mandate ist das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis abgeschlossen.“

66. Im § 68 Abs. 2 Z 7, 8 und 9 wird jeweils das Wort „Bewerber“ durch die Wortfolge „Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge“ ersetzt.

67. Im § 69 Abs. 1 wird das Zitat „(§ 70 Abs. 1)“ durch das Zitat „(§ 36a)“ ersetzt.

68. § 70 lautet:

### „§ 70Zuweisung der Mandate an die Bewerberinnen und Bewerber {#prov_70zuweisung_der_mandate_an_die_bewerberinnen_und_bewerber}

(1) Zunächst hat die Landeswahlbehörde festzustellen, wie viele gültige Vorzugsstimmen für die Zuweisung eines Vorzugsstimmenmandats von einer Bewerberin bzw. einem Bewerber eines Landeswahlvorschlags mindestens erreicht werden müssen. Anschließend hat die Landeswahlbehörde auf Grund der von ihr für jede einzelne Bewerberin bzw. jeden einzelnen Bewerber des Landeswahlvorschlags ermittelten Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber gesondert die Wahlpunktezahl folgendermaßen zu berechnen:

(2) Die einer Partei gemäß § 69 Abs. 5 zufallenden Mandate sind vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Bewerberinnen und Bewerbern auf dem Landeswahlvorschlag der jeweiligen wahlwerbenden Partei von der Landeswahlbehörde zuzuweisen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der insgesamt landesweit für die jeweilige wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber so viele Vorzugsstimmen, wie der Wahlzahl entspricht, landesweit erreicht haben (Vorzugsstimmenmandate). Die danach allenfalls noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der jeweiligen Partei enthaltenen Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl zuzuweisen, wobei Bewerberinnen und Bewerber, denen im Ermittlungsverfahren auf Landesebene bereits ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen worden ist, nicht zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Zahl an erreichten Vorzugsstimmen oder bei gleicher Wahlpunktezahl entscheidet das Los, sofern es sich um die Zuweisung des letzten Mandats dieser Partei handelt. Jene Bewerberinnen und Bewerber, denen bereits ein Mandat auf Grund eines Kreiswahlvorschlags zugewiesen wurde, sind bei der Zuweisung der Mandate durch die Landeswahlbehörde nur zu berücksichtigen, wenn sie das ihnen gemäß § 67 zugewiesene Mandat ablehnen (§ 73). Damit ist das Ermittlungsverfahren auf Landesebene abgeschlossen.“

69. § 71 Abs. 2 Z 5 lautet:

70. Im § 71 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:

71. Im § 71 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

72. Im § 71 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 3 bis 6“ ersetzt.

73. § 73 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist eine auf einem Kreiswahlvorschlag gewählte Bewerberin bzw. ein auf einem Kreiswahlvorschlag gewählter Bewerber auch in einem Landeswahlvorschlag angeführt und kommt sie bzw. er für die Zuweisung eines Mandats gemäß § 69 Abs. 5 in Betracht, ist ihr bzw. ihm vor Zuweisung dieses Mandats von der Landeswahlbehörde Gelegenheit zu geben, binnen acht Tagen das ihr bzw. ihm gemäß § 67 Abs. 3 zugewiesene Mandat abzulehnen. Die Ablehnung ist schriftlich gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklären und hat zur Konsequenz, dass der Bewerberin bzw. dem Bewerber das Mandat gemäß § 69 Abs. 5 zugewiesen wird.“

74. § 74 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Ersatzmitglieder für ein Mandat, das im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis vergeben wurde, sind von der Kreiswahlbehörde zu berufen, Ersatzmitglieder für ein Mandat, das im Ermittlungsverfahren auf Landesebene vergeben wurde, von der Landeswahlbehörde. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge der zu berufenden Ersatzmitglieder jeweils nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl. Enthält der Kreiswahlvorschlag, der für die Berufung der Ersatzmitglieder heranzuziehen ist, nicht die ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern, sind die Bewerberinnen und Bewerber des Landeswahlvorschlags dieser wahlwerbenden Partei, denen noch kein Mandat zugewiesen worden ist, in der Reihenfolge des jeweiligen Landeswahlvorschlags als Ersatzmitglieder zu berufen.

(3) Hat ein gemäß Abs. 2 zu berufendes Ersatzmitglied bereits ein Mandat inne, ist es von der Wahlbehörde, die es berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, ist das nächste Ersatzmitglied zu berufen. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind davon in Kenntnis zu setzen.“

75. Im § 76 Abs. 6 Z 3 wird das Zitat „§ 18 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 6“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 1, 2 und 5“ ersetzt.

76. Im § 77 wird das Zitat „AVG“ durch das Zitat „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018,“ ersetzt.

77. § 78 lautet:

### „§ 78(Verfassungsbestimmung)Notmaßnahmen {#prov_78_verfassungsbestimmung_notma_nahmen}

(1) Wenn die Wahlen auf Grund von Unruhen, gesundheitlichen Gefahrenlagen, Elementarereignissen, Katastrophen und sonstigen vergleichbaren Krisensituationen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes durchgeführt werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Übermittlung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, die zur Durchführung der Wahlen unabweislich geboten sind. Die Landesregierung hat die Verordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vor ihrer Erlassung den in Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 1 Oö. Landes-Verfassungsgesetz zuständigen Ausschuss anzuhören.

(2) Machen außerordentliche Verhältnisse im Sinn des Abs. 1 die Durchführung einer fälligen Wahl der Mitglieder des Landtags unmöglich, kann die Durchführung der Wahl im unbedingt erforderlichen Ausmaß verschoben werden. Die Wahl ist jedenfalls so auszuschreiben, dass der neugewählte Landtag spätestens sechs Monate nach Ablauf der sechsjährigen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammentreten kann. Ob Verhältnisse im Sinn des ersten Satzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Falls der Landtag nicht zusammentreten kann, entscheidet hierüber der in Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 1 Oö. Landes-Verfassungsgesetz zuständige Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Wenn auch dieser Ausschuss nicht zusammentreten kann, entscheidet die Präsidialkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Im Fall einer solchen Entscheidung kann eine bereits erfolgte Ausschreibung der Wahl von der Landesregierung aufgehoben werden. Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes, die zur Durchführung der verschobenen Wahl unabweislich geboten sind, kann die Landesregierung mit Verordnung verfügen. Beschlüsse der Landesregierung nach diesem Absatz bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“

78. Im § 80 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Wahlvorschlag“ durch das Wort „Kreiswahlvorschlag“ ersetzt.

79. Im § 80 Abs. 1 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

80. Im § 80 Abs. 2 wird die Zahl „220“ durch die Zahl „700“ ersetzt.

81. Die Anlagen 1, 2, 4, 5 und 6 zur Oö. Landtagswahlordnung werden durch die in den Anlagen 1 bis 5 ersichtlichen Anlagen 1 (Wählerverzeichnis), 2 (Unterstützungserklärung), 4 (Wahlkarte), 5 (Abstimmungsverzeichnis) und 6 (Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl) zur Oö. Landtagswahlordnung ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Klammerausdruck nach dem Titel des Gesetzes werden nach dem Begriff „Oö. Kommunalwahlordnung“ ein Bindestrich und die Abkürzung „Oö. KWO“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den nachstehenden Bestimmungen:

„§ 19

Auflage des Wählerverzeichnisses

§ 79

Wählerverzeichnisse, Wahlzeugen

§ 79a

Wahlkarten“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 85 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 85a

Notmaßnahmen“

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 91 Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID-19“.

5. Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „, jeweils im Oktober (Wahlperiode),“ durch den Klammerausdruck „(Wahlperiode)“ ersetzt.

6. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 123/1967“ die Wortfolge „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013“ eingefügt.

7. Dem § 5 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie die einer Wahlbehörde beigestellten Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden oder Hilfskräfte in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Allfällige sonstige Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(8) Von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 7 ausgenommen ist die Weitergabe von Wahlergebnissen durch Mitglieder der Wahlbehörden an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigten Personen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Parteien sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Parteien, von denen die wahlwerbenden Parteien allenfalls unterstützt werden, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist.“

8. Im § 7 letzter Satz wird das Zitat „§ 5 Abs. 3 und 5“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3, 5, 7 und 8“ ersetzt.

9. Im § 16 Abs. 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 45 Abs. 1 und § 48 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 3“ ersetzt.

10. Im § 17 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.

11. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dergleichen unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 nach dem Muster gemäß Anlage 7 anzulegen sind. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.“

12. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (§ 19 Abs. 1) für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik die in den Wählerverzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten in einem bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden. Die Gemeinden sind berechtigt, die Übermittlung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen.“

13. Im § 18a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

14. Im § 18a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

15. § 18a Abs. 4 lautet:

„(4) Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt oder zu besitzen behauptet, kann in die Unionsbürger-Wählerevidenz Einsicht nehmen. Den im Gemeinderat vertretenen Parteien können für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen gegen Ersatz der Kosten die in der Unionsbürger-Wählerevidenz enthaltenen personenbezogenen Daten in einem bearbeitbaren Dateiformat übermittelt werden. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden, sofern es für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz herangezogen wird.“

16. Die Überschrift des § 19 lautet:

### „Auflage des Wählerverzeichnisses“ {#prov_auflage_des_wahlerverzeichnisses_2}

17. Im § 19 Abs. 1 wird das Wort „Tage“ durch das Wort „Tagen“ ersetzt.

18. § 19 Abs. 4 und 5 entfallen.

19. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl unter Beifügung der gemäß § 48 Abs. 5 vorgenommenen Vermerke zu Grunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 48 Abs. 3 dritter Satz vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck der Wählerverzeichnisse herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wählerinnen und Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.“

20. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden

21. Im § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „dessen Namen“ durch die Wortfolge „dessen Name“ ersetzt.

22. Im § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „Eine Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1) ist gültig“ durch die Wortfolge „In Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut ist eine Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1) gültig“ ersetzt.

23. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) In Städten mit eigenem Statut hat die Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1a) die Bestätigung der Stadt zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18a Abs. 2 eingetragen und wahlberechtigt (§ 17 Abs. 1) ist. Diese Bestätigung ist von der Stadt nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und

24. Im § 30 Abs. 1a werden das Zitat „87/2012“ durch das Zitat „20/2020“ und die Wortfolge „einer von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Datei“ durch die Wortfolge „eines von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Dateisystems“ ersetzt.

25. Im § 34 Abs. 5 wird die Wortfolge „„Liste 1, 2, 3 usw.““ durch die Wortfolge „„Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw.“ ersetzt und wird nach der Wortfolge „Inhalt der Wahlvorschläge“ die Wortfolge „, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten und Adresse,“ eingefügt.

26. § 37 Abs. 6 erster Satz lautet:

27. Im § 41 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

28. Im § 42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

29. Im § 45 Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

30. Im § 45 Abs. 3 und 5 sowie im § 49 Abs. 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Vertreter)“.

31. § 45 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der sie entsendet wurden, sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Partei, von der die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützt wird, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. Im Übrigen ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.“

32. Im § 45 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 4 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeuginnen und Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit im Wahllokal oder einen Teil davon zu Unterstützungshandlungen (§ 5 Abs. 6) herangezogen werden. Ein solcher Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Abs. 4 dritter bis fünfter Satz bleiben auch in diesem Fall anwendbar.“

33. Im § 46 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

34. Im § 47 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort „persönliche“ und es wird nach dem Wort „Abgabestelle“ die Wortfolge „, wobei eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer zulässig ist“ eingefügt.

35. § 48 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, mündlich oder schriftlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu beantragen. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung kann der Antrag ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller selbst oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person möglich ist. Die telefonische Beantragung einer Wahlkarte ist unzulässig. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist von der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat, ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn dem Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte nicht entsprochen wird.

(4) Eine auf Grund eines mündlich gestellten Antrags ausgestellte Wahlkarte ist der antragstellenden Person bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, nachweislich persönlich auszuhändigen. Eine auf andere Weise gemäß Abs. 3 beantragte Wahlkarte ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder einer von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person entweder nachweislich persönlich zu übergeben oder der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mittels eingeschriebener Briefsendung zu übermitteln. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin bzw. einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese bzw. diesen ist unzulässig.“

36. Nach § 48 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat Nachweise über die gestellten Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte, über die persönliche Übergabe oder Versendung der Wahlkarte sowie über die Bevollmächtigung von Personen, denen die Wahlkarte anstelle der Antragstellerin bzw. des Antragstellers persönlich übergeben wird, nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 dritter Satz der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu übermitteln, die die Unterlagen dem Wahlakt anzuschließen hat.“

37. § 48 Abs. 5 bis 7 lauten:

„(5) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie ein für deren Aufnahme bestimmtes Wahlkuvert auszufolgen. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz bzw. in der Unionsbürger-Wählerevidenz zu vermerken. Die Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister bzw. aus einer lokalen Datenverarbeitung im Sinn des § 18a Abs. 1 zu löschen, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte erfolgt auf Gefahr der antragstellenden Person.

(6) Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat, sofern sie nicht amtsbekannt ist, ihre Identität durch eine im Sinn des § 51 Abs. 2 taugliche Urkunde glaubhaft zu machen. Wird der Antrag schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung gestellt, kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden oder - im Fall der Einbringung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung - der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ist ermächtigt, die Passnummer und Lichtbildausweise oder andere Urkunden auf geeignete Weise zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 Z 2 hat auch das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 56 und die genaue Angabe der Wohnung zu enthalten.

(7) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde zur Erfassung der auf der Wahlkarte angeführten personenbezogenen Daten der Wählerinnen und Wähler ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, versehen werden.“

38. Dem § 48 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut an den Magistrat, retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu übermitteln, die die Wahlkarte dem Wahlakt anzuschließen hat.“

39. Dem § 49 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

40. Im § 50 Abs. 1 wird nach dem Wort „Abstimmungsverzeichnis“ der Klammerausdruck „(Anlage 8)“ eingefügt.

41. § 51 Abs. 7 lautet:

„(7) Nachdem die Wählerin bzw. der Wähler aus der Zelle getreten ist, hat sie bzw. er das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will sie bzw. er das nicht, hat sie bzw. er das Wahlkuvert der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese bzw. dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.“

42. Im § 51 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.

43. Im § 52 Abs. 3 wird das Wort „Beobachtung“ durch das Wort „Beachtung“ ersetzt.

44. Im § 54a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

45. Im § 57 Abs. 2 wird das Zitat „§ 48 Abs. 2, 3 und 5 bis 7“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 2 bis 10“ ersetzt.

46. Im § 58 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Muster Anlage 6“.

47. Im § 63 Abs. 1 Z 2 und im § 64 Abs. 1 Z 2 wird jeweils nach dem Wort „Stimmzettel“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

48. Im § 65 Abs. 1 wird das Zitat „§ 54a Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 54a Abs. 3 und 4“ ersetzt.

49. § 66 Abs. 2 Z 5a lautet:

50. Im § 71 Abs. 1 wird die Wortfolge „, den Beruf und die Adresse“ durch die Wortfolge „und den Beruf“ ersetzt.

51. Im § 71 Abs. 2 entfällt das Zitat „, § 46“.

52. Im § 72 Abs. 6 wird die Wortfolge „, deren Geburtsjahr und Adresse sowie“ durch die Wortfolge „und deren Geburtsjahr sowie das Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und“ eingefügt.

53. § 78 Abs. 2 letzter Satz lautet:

54. Dem § 78 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

55. Die Überschrift des § 79 lautet:

### „Wählerverzeichnisse, Wahlzeugen“ {#prov_wahlerverzeichnisse_wahlzeugen}

56. § 79 Abs. 2 und 2a entfallen.

57. Die Überschrift des § 79a lautet:

### „Wahlkarten“ {#prov_wahlkarten}

58. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

### „§ 82aVerschwiegenheitspflicht {#prov_82averschwiegenheitspflicht}

Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfskräften, Vertrauenspersonen sowie Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Im Übrigen sind § 5 Abs. 7 und 8, § 7 und § 45 Abs. 4 und 4a anwendbar.“

59. Im § 85 Abs. 2 wird das Zitat „AVG“ durch das Zitat „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018,“ ersetzt.

60. Im § 85 Abs. 3 wird das Zitat „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG“ durch das Zitat „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018,“ ersetzt.

61. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:

### „§ 85a(Verfassungsbestimmung)Notmaßnahmen {#prov_85a_verfassungsbestimmung_notma_nahmen}

Wenn die Wahlen auf Grund von Unruhen, gesundheitlichen Gefahrenlagen, Elementarereignissen, Katastrophen und sonstigen vergleichbaren Krisensituationen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes durchgeführt werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die Verschiebung des Wahltages sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, die zur Durchführung der Wahlen unabweislich geboten sind. Die Verschiebung des Wahltages ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landesregierung hat die Verordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.“

62. Im § 88 Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

63. Im § 88 Abs. 2 wird die Zahl „220“ durch die Zahl „700“ ersetzt.

64. § 91 entfällt.

65. Nach der Anlage 1 wird die in der Anlage 6 ersichtliche Anlage 1a (Unterstützungserklärung Statutarstadt) zur Oö. Kommunalwahlordnung eingefügt und nach der Anlage 6 werden die in der Anlage 7 und 8 ersichtlichen Anlagen 7 (Wählerverzeichnis) und 8 (Abstimmungsverzeichnis) zur Oö. Kommunalwahlordnung eingefügt.

66. Die Anlagen 1, 3, 4, 5 und 6 zur Oö. Kommunalwahlordnung werden durch die in den Anlagen 9 bis 13 ersichtlichen Anlagen 1 (Unterstützungserklärung), 3 (Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters), 4 (Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters - ja/nein), 5 (Amtlicher Stimmzettel für die engere Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters) und 6 (Wahlkarte) zur Oö. Kommunalwahlordnung ersetzt.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

Das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:

Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der einem Klub gemäß Abs. 2 zustehende Landesbeitrag erhöht sich um 3 %, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Landtags, die diesem Klub angehören, über 40 % liegt.“

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel I Z 77 und Artikel II Z 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(3) Artikel III tritt mit dem Beginn der XXIX. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer

### Anlagen {#prov_anlagen}