# Nr. 95 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz und das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert werden (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1425/2020, Ausschussbericht Beilage Nr. 1453/2020, 50. Land-tagssitzung; RL 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S 1 [CELEX-Nr. 32012L0027])

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz und das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert werden

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetzes {#art_artikel_ianderung_des_oo_eu_verordnungen_begleitregelungsgesetzes}

Das Landesgesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Oberösterreichischen Landesrechtsordnung (Oö. Verordnungen-Begleitregelungsgesetz), LGBl. Nr. 113/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 5. Abschnitt folgender 6. Abschnitt eingefügt; der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung „7. Abschnitt“ und der bisherige § 14 die Bezeichnung „§ 15“:

#### „6. AbschnittUmsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU

§ 14

Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse“

3. Im § 1 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

4. Im § 1 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

5. Nach dem 5. Abschnitt wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:

#### „6. AbschnittUmsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU

### § 14Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse {#prov_14industrieanlagen_fernwarme_und_fernkaltenetze_kosten_nutzen_analyse}

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Ziels einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(3) Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, sind von der in diesem Absatz festgelegten Verpflichtung freigestellt, wenn in einem Verifizierungsverfahren sichergestellt worden ist, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist.

(4) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn es auf Grund von Rechtsvorschriften, Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers zwingende Gründe gibt, die der Errichtung bzw. der erheblichen Modernisierung einer hocheffizienten KWK-Anlage entgegenstehen.

(5) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.“

6. Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung „7. Abschnitt“; der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung „§ 15“.

## Artikel IIÄnderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006 {#art_artikel_iianderung_des_oo_elektrizitatswirtschafts_und_organisationsgesetzes_2006}

Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird nach Z 20 folgende Z 20a eingefügt:

2. Dem § 7 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

3. Im § 12 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

4. Im § 12 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn es auf Grund von Rechtsvorschriften, Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers zwingende Gründe gibt, die der Errichtung bzw. der erheblichen Modernisierung einer hocheffizienten KWK-Anlage entgegenstehen.“

## Artikel IIIInkrafttreten {#art_artikel_iiiinkrafttreten}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Dieses Landesgesetz ist auf Vorhaben anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens beantragt werden.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer