# Nr. 97 Verordnung:Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird

#### Verordnung

#### des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der dieOö. COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird

> Auf Grund der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie der § 5 Abs. 3 und § 15 in Verbindung mit § 43 Abs. 4a und § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. COVID-19-Maßnahmenverordnung, LGBl. Nr. 92/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „, allseits geschlossene“ durch die Wortfolge „und eng anliegende“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „zwei Personen“ durch die Wortfolge „eine Person oder durch zwei Personen eines gemeinsamen Haushalts“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 6 letzter Satz lautet:

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

### „§ 2aErgänzende Regelungen für Veranstaltungen {#prov_2aerganzende_regelungen_fur_veranstaltungen}

Die Regelungen des § 10 der COVID-19-Maßnahmenverordnung über Veranstaltungen gelten auch für Veranstaltungen in Anlagen oder Anlagenteilen, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Garagen, Carports, Werkstätten, Scheunen und Ställe sowie für Vereinslokale. Veranstaltungen, an denen ausschließlich im gemeinsamen Haushalt lebende Personen teilnehmen, bleiben zulässig.“

5. Im § 3 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „, BGBl. II Nr. 197/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020“.

6. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:

7. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes gemäß § 2 Abs. 5 gelten die Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung.“

8. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

### „§ 3aVerweise {#prov_3averweise}

Verweise auf die COVID-19-Maßnahmenverordnung beziehen sich auf die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 30. Oktober 2020 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Mag. Haberlander

Landeshauptmann-Stellvertreterin