# Nr. 98 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als „Naturpark Attersee-Traunsee” festgestellt werden, geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als „Naturpark Attersee-Traunsee“ festgestellt werden, LGBl. Nr. 52/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Ausmaß von 7.682,5 ha“.

2. Im § 2 wird die Wortfolge „über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland, über die gemäß § 9 des Oö. NSchG 2001 feststellungspflichtigen Vorhaben hinaus im Bereich von Seen und über die gemäß § 10 des Oö. NSchG 2001 feststellungspflichtigen Vorhaben hinaus im Bereich übriger Gewässer“ durch die Wortfolge „über die gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus“ ersetzt.

3. Im § 4 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

4. Die Anlagen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2012 werden durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}