# Nr. 113 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2021)

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2021)

> Auf Grund des § 30 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

### § 1Pflegekindergeld {#prov_1pflegekindergeld}

(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:

a)

für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

511,52 Euro

b)

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten

536,76 Euro

c)

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten

560,48 Euro

d)

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten

613,42 Euro

(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:

a)

für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

383,64 Euro

b)

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten

402,57 Euro

c)

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten

420,36 Euro

d)

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten

460,07 Euro

(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.

### § 2Bekleidungsbeihilfe {#prov_2bekleidungsbeihilfe}

(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 793,95 Euro pro Jahr festgesetzt.

(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 595,47 Euro pro Jahr.

(3) Die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.

### § 3Inkrafttreten {#prov_3inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2020, LGBl. Nr. 100/2019, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Gerstorfer

Landesrätin