# Nr. 119 Landesgesetz:Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2020 - Oö. LuftREnTG-Novelle 2020 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1489/2020, Ausschussbericht Beilage Nr. 1509/2020, Abänderungsantrag Beilage Nr. 1526/2020, 52. Landtagssitzung; RL (EU) 2018/844 vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75 [CELEX-Nr. 32018L0844])

#### Landesgesetz,

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt bei der Überschrift des III. Abschnitts die Wortfolge „IN BEZUG AUF HEIZUNGSANLAGEN“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu § 6 folgende Eintragung eingefügt:

„§ 7

Gebäudetechnische Systeme“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt bei der Überschrift des IX. Abschnitts die Wortfolge „UND GASGERÄTE“.

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Eintragung zu § 39.

5. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Eintragung zur Anlage 3.

6. Im § 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Abschnitt IX dieses Landesgesetzes gilt nicht für Feuerbestattungsanlagen.“

7. § 3 Z 4 lautet:

8. Im § 3 Z 10 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017“ ersetzt.

9. Im § 3 Z 15 wird die Wortfolge „brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (Z 4 lit. c)“ durch die Wortfolge „brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 (Z 4 lit. d)“ ersetzt.

10. Im § 3 werden nach Z 17 folgende Z 17a und 17b eingefügt:

11. Im § 3 Z 18 wird die Wortfolge „(zB Wärmepumpen, Brennstoffzellen)“ durch die Wortfolge „(Wärmeerzeuger, zB Wärmepumpen, Brennstoffzellen)“ ersetzt.

12. Im § 3 Z 18 wird nach dem Klammerausdruck „(wie etwa Radiatoren und die dazu gehörigen Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtungen)“ die Wortfolge „und allfälliger damit in unmittelbarer Verbindung stehender Belüftungseinrichtungen“ eingefügt.

13. § 3 Z 24 und 25 lauten:

14. Im § 3 werden nach Z 28 folgende Z 28a und 28b eingefügt:

15. Im § 3 wird nach Z 36 folgende Z 36a eingefügt:

16. Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019“ ersetzt.

17. Im § 5 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt.

18. Bei der Überschrift des III. Abschnitts entfällt die Wortfolge „IN BEZUG AUF HEIZUNGSANLAGEN“.

19. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

### „§ 7Gebäudetechnische Systeme {#prov_7gebaudetechnische_systeme}

(1) Neue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren.

(2) Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder Klimaanlage von mehr als 290 kW sind bis zum Jahr 2025, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung auszurüsten. Diese Systeme müssen in der Lage sein,

(3) Bei Installation, Ersatz oder Modernisierung eines heizungsanlagenbezogenen oder klimaanlagenbezogenen Teils eines gebäudetechnischen Systems in einem bestehenden Gebäude ist die Energieeffizienz des veränderten Teils neu zu bewerten und sind die Ergebnisse zu dokumentieren, sofern nicht ohnehin gemäß § 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013 ein neuer Energieausweis zu erstellen ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Systemanforderungen - über die Abs. 1 und 2 hinaus - an die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung von gebäudetechnischen Systemen vorschreiben. Auch diese weiteren Systemanforderungen sind im Einzelfall nur dann umzusetzen, wenn dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.“

20. Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt.

21. § 12 Abs. 2 entfällt.

22. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Die zugelassene Stelle hat in einem den Regeln der Technik entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerstätte oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerstätte die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORMen uä.) Bedacht zu nehmen.“

23. Im § 14 wird die Wortfolge „einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Prüfberichte nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind,“ ersetzt.

24. Im § 17 Abs. 1 lautet der zweite Halbsatz nach dem Strichpunkt:

„sie kann derartige Prüfberichte bei einer zugelassenen Stelle überprüfen lassen, insbesondere im Hinblick darauf, ob

25. Im § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „und/oder die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 überschreitet“ folgende Wortfolge angefügt:„oder die Ökodesign-Anforderungen gemäß den im Abs. 1 genannten EU-Verordnungen nicht eingehalten werden.“

25a. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kleinfeuerstätten und wesentliche Teile von Kleinfeuerstätten, die als Bauprodukte der Marktüberwachung nach dem 8. Abschnitt des 6. Hauptstücks des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 unterliegen.“

26. Im § 25 Abs. 6 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019“ ersetzt.

27. Im § 25a wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019,“ ersetzt.

28. Im Einleitungsteil des ersten Satzes des § 29a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „mit Kesseln“.

29. § 29a Abs. 1 lit. a lautet:

30. Im § 29a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Feuerungsanlage“ durch die Wortfolge „des Wärmeerzeugers“ ersetzt.

31. Im § 29a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „von Heizkesseln“ durch die Wortfolge „des Wärmeerzeugers“ ersetzt.

32. Im § 29a werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Gebäudetechnische Systeme, die

(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich.“

33. Im § 29a Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „des Heizkessels“ durch die Wortfolge „des Wärmeerzeugers“ ersetzt.

34. § 31a Abs. 1 lautet:

„(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.“

35. Im § 31a werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Gebäudetechnische Systeme, die

(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich.“

36. § 39 entfällt.

37. § 42 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

(2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1.

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

38. Im § 48 Abs. 5 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt.

39. Anlage 1 lautet:

### „Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten

Kleinfeuerstätten dürfen bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

fossile Brennstoffe

Raumheizgeräte*

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

Raumheizgeräte

unter 50 kW NWL*

ab 50 kW NWL

CO

1100

1100

1100

500

NOx

150

150

100

100

OGC

80

50

80

30

Staub

35

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets Raumheizgeräte

sonstige Holzbrennstoffe Raumheizgeräte

CO

500**

250**

NOx

100

100

OGC

30

30

Staub

25

30

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

20

NOx

35*

OGC

6

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20

Legende:

CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid

NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff

Staub-Emission: die Emission von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind“

40. Anlage 2 lautet:

### „Anlage 2 {#prov_anlage_2}

#### Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten

Kleinfeuerstätten dürfen bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen

80

ortsfest gesetzte Herde

72

Herde für fossile Brennstoffe*

73

Herde für Holzbrennstoffe*

72

Sonstige Raumheizgeräte*

80

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

“

41. Anlage 3 entfällt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer