# Nr. 123 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

> Auf Grund des § 9 Abs. 4 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 140/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6a Abs. 2 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „§ 11 Abs. 3 Oö. Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „§ 12 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz“ ersetzt.

2. Im § 6a Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „gemäß § 4 Z 2 Oö. Mindestsicherungsverordnung;“ durch die Wortfolge „in Höhe von

3. Im § 6a Abs. 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:

„

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

Heimhilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a Oö. SHG 1998

sonstige Mobile Dienste gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und b Oö. SHG 1998

ohne Pflegegeld-bezug

mit Pflegegeld-bezug

ohne Pflegegeld-bezug

mit Pflegegeld-bezug

bis zur Höhe des Ausgleichs-zulage-Richtsatzes

4,10 Euro

9,60 Euro

2,60 Euro

8,10 Euro

zuzüglich bis zu 100 Euro

4,20 Euro

9,70 Euro

3,90 Euro

9,40 Euro

zuzüglich bis zu 200 Euro

6,50 Euro

12,00 Euro

6,50 Euro

12,00 Euro

zuzüglich bis zu 300 Euro

8,50 Euro

14,00 Euro

8,50 Euro

14,00 Euro

zuzüglich bis zu 400 Euro

10,60 Euro

16,10 Euro

10,60 Euro

16,10 Euro

zuzüglich bis zu 500 Euro

12,80 Euro

18,30 Euro

12,80 Euro

18,30 Euro

zuzüglich bis zu 600 Euro

15,30 Euro

20,80 Euro

15,30 Euro

20,80 Euro

zuzüglich bis zu 700 Euro

17,80 Euro

23,30 Euro

17,80 Euro

23,30 Euro

zuzüglich bis zu 800 Euro

20,40 Euro

25,90 Euro

20,40 Euro

25,90 Euro

zuzüglich bis zu 900 Euro

23,20 Euro

28,70 Euro

23,20 Euro

28,70 Euro

zuzüglich bis zu 1.000 Euro

26,10 Euro

31,60 Euro

26,10 Euro

31,60 Euro

zuzüglich bis zu 1.100 Euro

29,10 Euro

34,60 Euro

29,10 Euro

34,60 Euro

zuzüglich bis zu 1.200 Euro

32,30 Euro

37,80 Euro

32,30 Euro

37,80 Euro

zuzüglich bis zu 1.300 Euro

35,50 Euro

41,00 Euro

35,50 Euro

41,00 Euro

zuzüglich bis zu 1.400 Euro

39,00 Euro

41,50 Euro

39,00 Euro

44,50 Euro

zuzüglich mehr als 1.400 Euro

39,90 Euro

41,50 Euro

42,50 Euro

48,00 Euro

“

4. § 6b lautet:

### „§ 6bKostenbeiträge in der Familienhilfe {#prov_6bkostenbeitrage_in_der_familienhilfe}

(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4 zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:

1.

für eine alleinerziehende Person

100 %,

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen

70 %,

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen

25 %.

(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.

(3) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.

(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 7 Euro zu entrichten.

(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre der Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln.

(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eine Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten.

(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.

(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht.“

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

„

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

bis 500 Euro

2,20 Euro

bis 2.000 Euro

11,05 Euro

bis 600 Euro

2,79 Euro

bis 2.200 Euro

12,23 Euro

bis 700 Euro

3,38 Euro

bis 2.400 Euro

13,41 Euro

bis 800 Euro

3,97 Euro

bis 2.600 Euro

14,60 Euro

bis 900 Euro

4,56 Euro

bis 2.800 Euro

15,78 Euro

bis 1.000 Euro

5,15 Euro

bis 3.000 Euro

16,96 Euro

bis 1.200 Euro

6,33 Euro

bis 3.500 Euro

19,91 Euro

bis 1.400 Euro

7,51 Euro

bis 4.000 Euro

22,86 Euro

bis 1.600 Euro

8,69 Euro

bis 4.500 Euro

25,81 Euro

bis 1.800 Euro

9,87 Euro

ab 4.501 Euro

26,40 Euro

“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Gerstorfer

Landesrätin