# Nr. 129 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 110/2019, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:

2. Im § 4 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird der Ausdruck „bis 162 Euro“ jeweils durch den Ausdruck „bis 174 Euro“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2021 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2019, anzuwenden, wobei § 4 Abs. 3 ab dem 1. Jänner 2021 in der folgenden Fassung angewendet wird, sofern sich dadurch eine Verbesserung für die Bezieherinnen und Bezieher von Wohnbeihilfe ergibt:

„Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter