# Nr. 130 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 geändert wird

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 11 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 110/2019, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des § 2 Z 13 des Oö. WFG 1993 darf bei einer Person nicht mehr als 39.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 65.000 Euro betragen.“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Für jede weitere Person ohne Einkommen im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 letztgenannte Betrag um jeweils 6.000 Euro oder um jeweils 7.000 Euro, wenn die Person im Sinn des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist und aus diesem Grund erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.“

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers lebt, für das aber Alimentationszahlungen zu leisten sind, erhöhen sich die Einkommensgrenzen jeweils um 6.000 Euro oder 7.000 Euro, wenn für das Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Abs. 2 bezogen wird.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Für Ansuchen, die bis 31. Dezember 2020 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2014.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter