# Nr. 142 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitragsverordnung), geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund § 20 Abs. 6 Oö. Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. ChG-Beitragsverordnung, LGBl. Nr. 66/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2020, wird wie folgt geändert:

Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Werden auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 Leistungen der fähigkeitsorientierten Aktivität nicht in Anspruch genommen, so ist für den Zeitraum der Nichtinanspruchnahme kein Beitrag im Sinn des § 1 und § 5 Abs. 1 und 2 zu entrichten.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Gerstorfer

Landesrätin