# Nr. 148 Verordnung:Oö. Landwirtschaftsverordnung - Raumordnung 2021

#### Verordnung

> Auf Grund des § 30 Abs. 5 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:

### § 1Ziel {#prov_1ziel}

Diese Verordnung dient der Festlegung von näheren Bestimmungen für die Notwendigkeit von Bauwerken und Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie die Zulässigkeit von damit im Zusammenhang stehenden Nutzungen und Verwendungen.

### § 2Begriffsbestimmungen {#prov_2begriffsbestimmungen}

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

### § 3Neugründung einer Landwirtschaft {#prov_3neugrundung_einer_landwirtschaft}

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden und Anlagen im Zuge der Neugründung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Betriebseigenschaft mittels einer Vollkostenrechnung nachzuweisen. Als Grundlage dieser Berechnung sind die entsprechenden Deckungsbeitragskataloge, Baurichtpreise oder vergleichbare, öffentlich anerkannte Richtlinien und Normen heranzuziehen.

(2) Bei der Neugründung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs muss, unabhängig ob diese durch eine natürliche oder juristische Person erfolgt, die Hälfte der projektgemäß benötigten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Eigentum der Betriebsgründerin bzw. des Betriebsgründers stehen, jedenfalls aber ein Grundeigentum von mindestens fünf Hektar land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche vorliegen. Die Wirtschaftlichkeit aller Gebäude muss gegeben sein.

(3) Zur Beurteilung der Vollkostenrechnung, Notwendigkeit von Gebäuden sowie deren Wirtschaftlichkeit ist ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.

(4) Zusätzliche Bauwerke gemäß § 4 Abs. 1 und 2 sowie eine Nachnutzung gemäß § 30 Abs. 6 bis 8 Oö. ROG 1994 sind erst mit Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung einer Baubewilligung im Rahmen der Neugründung einer Landwirtschaft zulässig.

### § 4Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden und Anlagen {#prov_4neu_zu_und_umbauten_von_gebauden_und_anlagen}

(1) Einmalige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden und Anlagen bis zu einem Ausmaß von insgesamt maximal 300 m2 Bruttogrundfläche sind über § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 hinaus unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(2) Im unmittelbaren Nahbereich einer aktiv bewirtschafteten Hofstelle ist die einmalige Errichtung von Wirtschaftsgebäuden für Einstell- und Lagerzwecke für eigene Maschinen und Geräte im Rahmen der zugehörigen Land- bzw. Forstwirtschaft bis zu einer maximalen Bruttogrundfläche von 150 m2 zulässig. Dabei dürfen im Gebäudebestand keine Nutzungen gemäß § 30 Abs. 6 bis 8 Oö. ROG 1994, ausgenommen Wohnnutzungen, vorhanden sein. Zudem müssen mindestens zwei Hektar eigene land- bzw. forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden. Zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.

(3) Eine Nachnutzung gemäß § 30 Abs. 6 bis 8 Oö. ROG 1994 von auf Grundlage dieser Bestim-mungen errichteten Gebäuden ist unzulässig.

### § 5Inkrafttreten {#prov_5inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Achleitner

Landesrat