# Nr. 6 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung (Oö. G-EV) geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung (Oö. G-EV) geändert wird

> Auf Grund des § 183, des § 184 Abs. 2, des § 186 Abs. 3 und des § 187 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 127/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung, LGBl. Nr. 53/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird in der GD 20 nach Z 5 die Ziffer „6. Pflegeassistent/in“ und in der GD 18 nach Z 10 die Ziffer „11. Pflegefachassistent/in“ eingefügt.

2. Im § 2 Abs. 1 entfällt in der GD 16 die Ziffer „7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“.

3. Im § 2 Abs. 1 wird in der GD 15 nach Z 5 die Ziffer „6. Bedienstete/r des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege“ eingefügt.

4. In der Anlage zu § 2 wird in der Funktionslaufbahn GD 20 nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

Aufgaben

Tätigkeiten der Pflegeassistenz nach dem GuKG

Verwendungsvoraussetzungen

Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung

“

5. In der Anlage zu § 2 wird in der Funktionslaufbahn GD 18 nach Z 10 folgende Z 11 eingefügt:

Aufgaben

Tätigkeiten der Pflegefachassistenz nach dem GuKG

Verwendungsvoraussetzungen

Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung

“

6. In der Anlage zu § 2 entfällt in der Funktionslaufbahn GD 16 die Z 7.

7. In der Anlage zu § 2 wird in der Funktionslaufbahn GD 15 nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

Aufgaben

Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

Verwendungsvoraussetzungen

Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung

“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat