# Nr. 15 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Verordnung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 126/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 134/2020, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 30 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 31 und 32 angefügt:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Gerstorfer

Landesrätin