# Nr. 29 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Verlängerung des Zeitraums für einen Unfallfürsorgeschutz sowie für Freistellungen nach § 21a Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

#### Verordnung

> Auf Grund § 21a Abs. 4 Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Der Zeitraum, in dem nach Maßgabe des § 21a Abs. 1 und 2 ein Unfallfürsorgeschutz im Homeoffice gewährt wird, wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verlängert.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 21a Abs. 3 Oö. KFLG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 verlängert, wenn dies durch innerdienstliche Anordnung im dort definierten Ausmaß vorgesehen ist.

## Artikel IIIInkrafttreten {#art_artikel_iiiinkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2021 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann