# Nr. 30 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Verlängerung des Zeitraums für einen Unfallfürsorgeschutz sowie für Freistellungen nach § 3a Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

#### Verordnung

> Auf Grund § 3a Abs. 4 Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (Oö. GUFG), LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Der Zeitraum, in dem nach Maßgabe des § 3a Abs. 1 Oö. GUFG ein Unfallfürsorgeschutz im Homeoffice gewährt wird, wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verlängert.

### § 2 {#par_2}

Der Zeitraum, in dem für Personen, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, Freistellungen nach § 3a Abs. 3 Oö. GUFG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 verlängert.

### § 3Inkrafttreten {#prov_3inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2021 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat