# Nr. 31 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Auflassung und die Aufhebung der Einreihung von Abschnitten der Ausästung der L509_28_A1 Frankenburger Straße als Landesstraße

#### Verordnung

> Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Der im Gebiet der Marktgemeinde Vöcklamarkt gelegene Abschnitt der Ausästung der L509_28_A1 Frankenburger Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), wird von km 0,008 (alt) bis km 0,202 (alt) als Landesstraße aufgelassen.

(2) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 1000) ist die Lage der alten Trasse der Ausästung der L509_28_A1 Frankenburger Straße (Abs. 1) ersichtlich.

### § 2 {#par_2}

(1) Die Einreihung eines im Gebiet der Marktgemeinde Vöcklamarkt gelegenen Abschnitts der Ausästung der L509_28_A1 Frankenburger Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), wird von km 0,100 (alt) bis km 0,202 + 23m (alt) als Landesstraße aufgehoben.

(2) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 1000) ist die Lage der alten Trasse der Ausästung der L509_28_A1 Frankenburger Straße (Abs. 1) ersichtlich.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Steinkellner

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}