# Nr. 44 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017 geändert wird (RL (EU) 2019/130 vom 16. Januar 2019, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2019, S 112 [CELEX-Nr. 32019L0130]; RL (EU) 2019/983 vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 164 vom 20.6.2019, S 23 [CELEX-Nr. 32019L0983]; RL (EU) 2019/1831 vom 24. Oktober 2019, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019, S 31 [CELEX-Nr. 32019L1831]; RL (EU) 2019/1833 vom 24. Oktober 2019, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019, S 54 [CELEX-Nr. 32019L1833], RL (EU) 2020/739 vom 3. Juni 2020, ABl. Nr. L 175 vom 4.6.2020, S 11 [CELEX-Nr. 32020L0739])

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017 geändert wird

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Auf Grund des § 56 Abs. 2 bis 4 und 6 Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017, LGBl. Nr. 17/2017, wird verordnet:

Die Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017, LGBl. Nr. 25/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu nachstehenden Bestimmungen:

„§ 5

Geltung der Grenzwerteverordnung 2021

§ 9

Geltung der Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020“

2. § 2 Z 8 lautet:

(5) Es sind periodische Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen, wobei große Amtsgebäude für die Übungen in Teilbereiche aufgeteilt und diese in Etappen durchgeführt werden können. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.“

3. Die Überschrift des § 5 lautet: „Geltung der Grenzwerteverordnung 2021“

4. Im § 5 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit“; der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2020 - GKV)“ wird durch den Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2021 - GKV)“ ersetzt.

5. Im § 5 Z 6 wird die Wortfolge „folgender Abs. 6“ durch die Wortfolge „folgender Abs. 10“ ersetzt; die nachfolgende Absatzbezeichnung „(6)“ wird durch die Absatzbezeichnung „(10)“ ersetzt.

6. Im § 5 Z 8 wird der Ausdruck „Anhang I/2020“ durch den Ausdruck „Anhang I/2021“ ersetzt.

7. Im § 7 wird die Wortfolge „mit Ausnahme der §§ 11 und 14“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ ersetzt; der Punkt am Ende des Satzes wird durch einen Doppelpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffern angefügt:

8. Die Überschrift des § 9 lautet: „Geltung der Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020“

9. Im § 9 wird die Wortfolge „Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017, samt deren Anlagen (VGÜ 2017)“ durch die Wortfolge „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, samt deren Anlagen (VGÜ)“ ersetzt.

10. Im § 9 entfällt in Z 1 und Z 2 jeweils nach dem Ausdruck „VGÜ“ die Zahl „2017“.

11. Im § 26 Abs. 2 Z 6 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 153/2020“ ersetzt.

12. Im § 26 Abs. 2 Z 9 wird die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2020 (GKV)“ durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2021 (GKV)“ ersetzt; das Zitat „BGBl. II Nr. 382/2020“ wird durch das Zitat „BGBl. II Nr. 156/2021“ ersetzt.

13. Im § 26 Abs. 2 Z 13 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 382/2020“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 156/2021“ ersetzt.

14. § 26 Abs. 2 Z 20 lautet:

## Artikel IIInkrafttreten {#art_artikel_iiinkrafttreten}

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 10. April 2021 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann