# Nr. 49 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der dieOö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2020, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 61/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2020, wird wie folgt geändert:

In der Tabelle am Ende des § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Unter der Rubrik „Bezirk Freistadt“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Rainbach im Mühlkreis

Freistadt

1. Juli 2021

2. Unter der Rubrik „Bezirk Kirchdorf“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Micheldorf in Oberösterreich

Kirchdorf

1. Juli 2021

3. Unter der Rubrik „Bezirk Rohrbach“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Aigen-Schlägl

Rohrbach

1. Juli 2021

4. Unter der Rubrik „Bezirk Vöcklabruck“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Ottnang am Hausruck

Vöcklabruck

1. Juli 2021

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter