# Nr. 56 Landesgesetz:Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2021 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1572/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 1628/2021, 56. Landtagssitzung; RL (EU) 2018/844 vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75 [CELEX-Nr. 32018L0844])

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 geändert wird(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2021)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Änderung vorgenommen:

Die Eintragung zu § 48 lautet:

„§ 48

Schutzräume“

2. § 2 Z 8 lautet:

3. Nach § 2 Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:

4. § 2 Z 22 lautet:

5. Dem § 2 Z 25 wird folgender Halbsatz angefügt:

„soweit die Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinien) für verbindlich erklärt sind, geben sie jedenfalls den Stand der Technik wieder;“

6. Im § 2 Z 32 wird nach dem Wort „Gaupen“ die Wortfolge „sowie das nachträgliche Aufbringen von Wärmedämmungen an den Außenwänden oder beim Dach nach technischer Notwendigkeit“ eingefügt.

7. § 3 Abs. 3 Z 3 letzter Halbsatz lautet:

„auf naturschutzrechtlich geschützte Objekte, anerkannte Kulturgüter und die für den Bauplatz oder das Baugrundstück festgelegte Flächenwidmung ist Bedacht zu nehmen.“

8. Im § 4 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „bei“ das Wort „der“ eingefügt.

9. Im § 7 Abs. 2 letzter Satz und § 26 Abs. 1 letzter Satz wird jeweils das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

10. § 18 lautet:

### „§ 18Trinkwasser {#prov_18trinkwasser}

(1) Bei jedem Neubau, der ganz oder teilweise Wohnzwecken oder sonst einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, muss eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt werden. Ein entsprechender Nachweis (Bestätigung über die bedarfsdeckende Menge sowie Befund und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017) ist dem Baubewilligungsantrag oder der Bauanzeige anzuschließen, soweit nicht ohnedies ein Anschluss an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage erfolgt oder eine bedarfsdeckende Versorgung durch eine wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft nachgewiesen wird. Befund und Gutachten dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Für ein Gebäude im Sinn des Abs. 1, das an keine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage oder wasserrechtlichen Vorschriften unterliegende Wassergenossenschaft angeschlossen ist, sind der Baubehörde spätestens alle fünf Jahre ab Beginn des Benützungsrechts (§ 44 Oö. Bauordnung 1994) oder ab letztmaliger Vorlage von Untersuchungsergebnissen weitere Befunde und Gutachten im Sinn der Trinkwasserverordnung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Wasserversorgungsanlage ohnehin der Trinkwasserverordnung unterliegt.

(3) Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.

(4) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird.“

11. Im § 31 Abs. 2 wird vor dem letzten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:

„die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen und dergleichen, sind barrierefrei zu planen und auszuführen;“

12. Dem § 35 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In einem Bebauungsplan kann festgelegt werden, inwieweit Dächer von Hauptgebäuden so geplant und ausgeführt werden müssen, dass darauf entsprechende Solaranlagen angebracht werden können.“

13. Im § 36a Abs. 1 ist nach dem Zitat „ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010,“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S 75,“ einzufügen.

14. § 36a Abs. 3 lautet:

„(3) Ausstellerinnen und Aussteller von Energieausweisen, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonst Verfügungsberechtigte der Gebäude, auf die sich der Energieausweis bezieht, sowie Baubehörden sind verpflichtet, auf Aufforderung die Energieausweise und alle zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.“

15. Im § 40 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

16. Im § 40 Z 6 erster Satz wird nach dem Wort „Punkt“ die Wortfolge „des natürlichen Geländes“ eingefügt.

17. Im § 41 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

18. § 41 Abs. 1 Z 5 lit. b erster Halbsatz lautet:

„soweit die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen, ausgenommen bei Gewächshäusern, Türen, Fenster und Verglasungen unzulässig;“

19. Dem § 41 Abs. 1 Z 5 lit. f wird folgender Halbsatz angefügt:

„reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Firsthöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;“

20. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen können unterschritten werden mit:

21. Im § 41 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 4, ausgenommen Z 3 zweiter Halbsatz“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 bis 4, ausgenommen Z 4 zweiter Halbsatz“ ersetzt.

22. Im § 41 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 2, ausgenommen Licht- und Kellereinwurfsschächte,“ ersetzt.

23. § 46 Abs. 1 Z 3 lautet:

24. § 46 Abs. 1 Z 4 entfällt.

25. Die Überschrift zu § 48 lautet:

### „Schutzräume“ {#prov_schutzraume}

26. Im § 48 entfallen die Bezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

27. Im § 49 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Erdboden, und zwar über dem jeweils höher gelegenen“ sowie der Beistrich nach dem Wort „Gelände“ und folgender Satz wird angefügt:

„Eine Überschreitung der Höhe für Zwecke des Sichtschutzes ist jedoch nicht zulässig.“

28. Im § 53 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Stiegen“ durch das Wort „Treppen“ ersetzt.

29. § 53 Abs. 1 Z 4 lautet:

30. Im § 53 Abs. 2 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „für die“ eingefügt.

31. Im § 53 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Anlagen“ die Wortfolge „insbesondere im Interesse des Denkmalschutzes, des Ortsbilds oder der Altstadterhaltung“ eingefügt.

32. Im § 86 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „Schutz- und Sicherheitsräume“ durch das Wort „Schutzräume“ ersetzt.

33. Im § 88 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 1/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 78/2018“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer