# Nr. 61 Verordnung:Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der das Regionalprogramm Weißenbachtal zum Schutz von Porengrundwasser für die Trinkwassernutzung erlassen wird (Regionalprogramm Trinkwasser-nutzung Weißenbachtal)

#### Verordnung

> Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

### § 1Widmung {#prov_1widmung}

Das Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes in den Gemeinden Steinbach am Attersee und Bad Ischl wird - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der Trinkwassergewinnung über gemeinschaftliche Versorgungsstrukturen insbesondere für Gemeinden, Verbände und Genossenschaften sowie der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet.

### § 2Abgrenzung des Widmungsgebietes {#prov_2abgrenzung_des_widmungsgebietes}

In der Anlage 1 sind die Außengrenze des Widmungsgebietes sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone in einem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 15.000 dargestellt. In den Anlagen 2.1 bis 2.8 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Widmungsgebietes durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung in der Anlage 3 maßgeblich.

### § 3Gesichtspunkte bei der Handhabung von wasserrechtlichen Bestimmungen {#prov_3gesichtspunkte_bei_der_handhabung_von_wasserrechtlichen_bestimmungen}

In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28, 29, 30, 30c, 30d, 31c, 32, 34, 35 und 112 WRG 1959 sicherzustellen, dass

### § 4Inkrafttreten {#prov_4inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaineder

Landesrat

### Anlagen {#prov_anlagen}