# Nr. 71 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Bezirksumlagegesetz 1960 geändert wird (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1691/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 1713/2021, 58. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Bezirksumlagegesetz 1960 geändert wird

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Bezirksumlagegesetz 1960, LGBl. Nr. 26/1960, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/1996, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel des Landesgesetzes lautet „Oö. Bezirksumlagegesetz 1960“; das Landesgesetz erhält die Abkürzung „Oö. BUG 1960“.

2. Im § 1 Abs. 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 lautet:

> „(1) Die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr wird berechnet durch Heranziehung des nachstehenden Aufkommens an Steuern und Ertragsanteilen in den bezirksangehörigen Gemeinden:

## Artikel IIInkrafttreten, Übergangsbestimmungen {#art_artikel_iiinkrafttreten_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Dieses Landesgesetz ist erstmals für Vorschreibungen der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr 2022 anzuwenden.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer