# Nr. 76 Landesgesetz:Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 - Oö. DRDG 2021 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1606/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 1661/2021, 57. Landtagssitzung; RL (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S 17 [CELEX-Nr. 32019L1937])

#### Landesgesetz,

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Artikel II

Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Artikel III

Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001

Artikel IV

Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes

Artikel V

Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Artikel VI

Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes

Artikel VII

Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete

Artikel VIII

Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

Artikel IX

Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Artikel X

Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002

Artikel XI

Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes

Artikel XII

Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes

Artikel XIII

Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes

Artikel XIV

Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021

Artikel XV

In- und Außerkrafttreten

## Artikel IÄnderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 {#art_artikel_ianderung_des_oo_landesbeamtengesetzes_1993}

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu nachstehenden Bestimmungen:

„§ 3

Stellenplan (Dienstpostenplan)

§ 61

Verbot der Geschenkannahme

§ 81b

Frühkarenz

§ 167

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021“

2. § 3 erhält die Überschrift „Stellenplan (Dienstpostenplan)“; im § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, im § 4 Abs. 1 und im § 11 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.

3. § 14 Abs. 1 Z 1 entfällt.

4. Im § 18 Abs. 6 wird vor der Wortfolge „60 Wochenstunden“ die Wortfolge „bis zu“ eingefügt.

5. Dem § 54a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Beamtin bzw. der Beamte geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Nähere Regelungen, insbesondere auch die Einrichtung eines internen Meldesystems und die Nennung der externen Meldestelle, erfolgen durch innerdienstliche Vorschriften.“

6. Im § 55 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

7. § 61 lautet:

### „§ 61Verbot der Geschenkannahme {#prov_61verbot_der_geschenkannahme}

(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

8. § 62 Abs. 3 letzter Satz lautet:

9. § 64 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

10. Dem § 64 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 38 Oö. GG 2001 bzw. § 20e Oö. LGG pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden.“

11. Im § 65 Abs. 5 entfällt der zweite Satz; nach Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind

(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 69, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen

12. Im § 70d Abs. 2 wird die Wortfolge „2 bis 15 ganze Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „2 bis 25 ganze Prozentpunkte“ ersetzt.

13. § 70d Abs. 2a entfällt.

14. Im § 70d Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie Dienstgeberbeiträge nach Abs. 2a“.

15. Nach § 77 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen.“

16. Im § 81a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.

17. Im § 81a wird im Abs. 4 und 5 der Klammerausdruck „(Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

18. Dem § 81a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.“

19. Dem § 81a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Beamtin bzw. der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

20. § 81b lautet:

### „§ 81bFrühkarenz {#prov_81bfruhkarenz}

(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie oder er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.

(2) Einer Beamtin bzw. einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Die Beamtin bzw. der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.

(4) Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem (Oö.) VKG.

(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.“

21. Im § 84 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist“ durch die Wortfolge „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist“ ersetzt.

22. Im § 96 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden

23. § 108a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beamtin bzw. der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen bzw. Beamten nach § 62b Abs. 1 Oö. L-PG jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise belegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamte, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“

24. Dem § 108a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.“

25. § 120 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Disziplinarkommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Die bzw. der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.“

26. § 120 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Ein Mitglied der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der zuständigen Dienstnehmervertretung oder gemäß Abs. 4 bestellt worden sein.“

27. Im § 121 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 122 Abs. 3 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 132 Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.

28. Dem § 121 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung.“

29. Die §§ 122 und 128 entfallen.

30. Im § 131 Abs. 1 lautet der Schlusssatz:

31. Im § 132 werden die Abs. 2 bis 5 durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:

„(2) Ab Einlangen der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung bleibt die Disziplinarkommission bis zur Beendigung dieses Verfahrens zuständig, auch wenn die Funktionsperiode zwischenzeitig geendet hat oder eine Enthebung nach § 121 Abs. 4 Z 1 oder 3 erfolgt ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen.

(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen bzw. Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamtinnen bzw. Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, kann die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren verfügen.

(4) Die Disziplinarkommission hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

(5) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

(6) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Beschluss der Disziplinarkommission treffen.

(7) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Entscheidungen der Disziplinarkommission zu unterfertigen.“

32. Im § 134 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die oder der Senatsvorsitzende“ durch die Wortfolge „Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission“ ersetzt.

33. Im § 134 werden im Abs. 3, 5, 8, 11 und 13 die Wortfolgen „des Senats“ sowie im Abs. 9 die Wortfolge „des Disziplinarsenats“ jeweils durch die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ ersetzt.

34. Im § 134 Abs. 5 und 10 werden jeweils die Worte „der Senat“ durch die Worte „die Disziplinarkommission“ ersetzt.

35. Im § 135 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die bzw. der Vorsitzende“ ersetzt, im zweiten Satz die Wortfolge „der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „die bzw. der Vorsitzende“ ersetzt und im dritten Satz die Wortfolge „des Senats“ durch die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ ersetzt.

36. § 151 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird oder wenn in anderen Landesgesetzen auf diese Bestimmung verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die nachstehenden Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden:

- AllgemeinesBürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021;

-Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der bis zur Aufhebung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995 maßgeblichen Fassung;

-Allgemeines Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016;

-Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;

-Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018;

-Angestelltengesetz - AngG, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019;

-ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2021;

-Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020;

-Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2021;

-Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021;

-Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019;

-Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021;

-Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2021;

-Auslandseinsatzgesetz - AuslEG, BGBl. Nr. 233/1965, in der bis zur Aufhebung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2001 maßgeblichen Fassung;

- Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;

- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;

- Beamten-Überleitungsgesetz - BÜG, StGBl. Nr. 134/1945, in der bis zur Aufhebung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 maßgeblichen Fassung;

- Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021;

- Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2021;

-Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021;

-Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-Bezügebegrenzungs-BVG (Bezügebegrenzungsgesetz) - BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017;

Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2018;

Bundesbahn-Pensionsgesetz - BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-Bundesbezügegesetz - BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2020;

-Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020;

-Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2019;

-Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021;

-Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012;

-Bundesgesetz vom 15. Juni 1955 betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich - BG. betr. Südtiroler u. Kanaltaler, BGBl. Nr. 97/1955, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses - Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler, BGBl. Nr. 208/1962, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021;

-Bundestheaterpensionsgesetz - BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021;

-Ehegesetz - EheG, dRGBl. I S 807/1938, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017;

-Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021;

-Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021;

-Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2018;

-Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021;

-Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021;

-Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019;

-Forschungsorganisationsgesetz - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2020;

-Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2019;

-Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021;

-Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;

-Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013;

-Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019;

-Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019;

-Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG, BGBl. Nr. 395/1974, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2020;

-Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 - KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018;

-Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020;

-Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2020;

-Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2020;

-Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2021;

-Notarversicherungsgesetz 1972 - NVG 1972, BGBl. Nr. 66/1972, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Pensionsgesetz 1965 - PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-Pensionskassenvorsorgegesetz - PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000;

-Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020;

-Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021;

-Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2020;

-Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020;

-Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019;

-Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2020;

-Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021;

-Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Theaterarbeitsgesetz - TAG, BGBl. I Nr. 100/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013;

-Überbrückungshilfengesetz - ÜHG, BGBl. Nr. 174/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021;

-Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Univ.-Abgeltungsgesetz, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung; soweit nicht der § 132 Abs. 2 und der § 133 Abs. 3 UG anderes bestimmt;

-Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG, BGBl. Nr. 145/1988, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020;

-Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2020;

-Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019;

-Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2020.“

37. Dem § 152a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“

38. Nach § 166 wird folgender § 167 angefügt:

### „§ 167Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 {#prov_167ubergangsbestimmung_zum_oo_dienstrechtsderegulierungsgesetz_2021}

(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 70d Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.

(2) Mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt die Oö. Disziplinarkommissionsverordnung, ALZ Folge 19/2009, in der Fassung der Verordnung ALZ Folge 26/2019, außer Kraft.

(3) Auf alle Disziplinar- und Dienstbeurteilungs- bzw. Leistungsfeststellungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 eingeleitet wurden, sind die in Abs. 2 angeführte Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung und frühere Bestellungen der Oö. Landesregierung auch nach Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 weiterhin anzuwenden.“

## Artikel IIÄnderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes {#art_artikel_iianderung_des_oo_landes_vertragsbedienstetengesetzes}

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu nachstehenden Bestimmungen:

„§ 9a

Verbot der Geschenkannahme

§ 32

Besondere Hilfeleistung

§ 47b

Frühkarenz

§ 88

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021“

2. Im § 2 Abs. 2 Z 1, im § 25a Abs. 9 sowie im § 73 Abs. 2 und 3 werden jeweils der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966“ durch den Ausdruck „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966“ und der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz“ durch den Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 5 Z 1 lautet:

4. Im § 4 Abs. 5 Z 4 entfallen die Worte „zur Vertretung“.

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Vertragsbedienstete und Personen in einem Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7, die entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die bzw. der Betroffene geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Nähere Regelungen, insbesondere auch die Einrichtung eines internen Meldesystems und die Nennung der externen Meldestelle, erfolgen durch innerdienstliche Vorschriften.“

6. § 9a lautet:

### „§ 9aVerbot der Geschenkannahme {#prov_9averbot_der_geschenkannahme}

(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der bzw. dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die bzw. der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der bzw. dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat den Dienstgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der bzw. dem Vertragsbediensteten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer bzw. einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr bzw. ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

7. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden,

8. Im § 15 Abs. 1a wird nach dem Wort „Kinderbeihilfe“ ein Beistrich und die Wortfolge „Pauschalzulage nach § 85“ eingefügt.

9. Im § 15 Abs. 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Dienstzulage“ die Wortfolge „und Pauschalzulage nach § 85“ eingefügt.

10. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen über die Präklusionswirkung gemäß § 8 Abs. 7a und § 71 Abs. 2 Oö. GG 2001 gelten sinngemäß.“

11. § 23 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

12. Dem § 23 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 38 Oö. GG 2001 bzw. § 20e Oö. LGG pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden.“

13. Im § 24 Abs. 5 entfällt der zweite Satz; nach Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind

(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen

14. Im § 25c Abs. 2 wird die Wortfolge „2 bis 15 ganze Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „2 bis 25 ganze Prozentpunkte“ ersetzt.

15. § 25c Abs. 2a lautet:

„(2a) Vertragsbedienstete, die gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 28 Abs. 3 oder § 47 Abs. 6 Oö. GG 2001 verzichten und nicht der Pensionskasse beigetreten sind, können neben der Erbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mittels Ansuchen, auf das Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, verlangen, dass der Dienstgeber Beiträge, die der Höhe nach den Dienstgeberbeiträgen der Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete entsprechen, in ihr Zeitwertkonto einbringt. Die Entscheidung zum Beitritt zur Pensionskasse oder zum Zeitwertkonto mit Dienstgeberbeiträgen erfolgt einmal und ist endgültig. Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge ist der gemäß Abs. 2 reduzierte Bezugsanspruch. Die Dienstgeberbeiträge enden mit dem Ende der Ansparphase.“

16. Im § 28 Abs. 3 wird das Zitat „§ 25c Abs. 2“ durch das Zitat „§ 25c Abs. 2a“ ersetzt.

17. Im § 28 Abs. 4 wird nach dem Wort „Pensionskassenregelung“ die Wortfolge „oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a“ eingefügt.

18. § 32 lautet:

### „§ 32Besondere Hilfeleistung {#prov_32besondere_hilfeleistung}

(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(2) Erleidet eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten, und hatte dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge und erwachsen der bzw. dem Bediensteten dadurch Heilungskosten oder ist ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert, stehen der bzw. dem Bediensteten nach Maßgabe des § 46a Oö. GG 2001 die dort genannten Leistungen zu.“

19. Nach § 42 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen.“

20. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist - abgesehen von Abs. 5 - von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Vertragsbediensteten auszugehen. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

21. § 45 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen von der bzw. dem Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls von einer Rückerstattung abgesehen werden.

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, die der bzw. dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie bzw. er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.“

22. Im § 47a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.

23. Im § 47a Abs. 4 und 5 wird der Klammerausdruck „(Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

24. Dem § 47a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.“

25. Dem § 47a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1, 4 oder 8 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der bzw. des Vertragsbediensteten kann der Dienstgeber die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

26. § 47b lautet:

### „§ 47bFrühkarenz {#prov_47bfruhkarenz}

(1) Einer Vertragsbediensteten bzw. einem Vertragsbediensteten ist auf ihr bzw. sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie bzw. er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.

(2) Einer Vertragsbediensteten bzw. einem Vertragsbedienstetem, die bzw. der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr bzw. sein Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.

(4) Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG.

(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.“

27. Im § 50 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist“ durch die Wortfolge „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist“ ersetzt.

28. Im § 51 Abs. 1 Z 7 werden die Worte „länger als drei Jahre“ durch die Worte „länger als sechs Monate“ ersetzt.

29. Im § 51 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „des Zugangs der Beendigungserklärung“ das Wort „gerichtlich“ eingefügt.

30. Im § 51 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, deren Fälligkeit erst später eintritt, beginnt die Frist ab dem ersten Tag der Fälligkeit zu laufen.“

31. Dem § 51 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 6 kann die Unwirksamkeit einer Entlassung nur binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden.“

32. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei befristeten Dienstverhältnissen, die entweder zur Vertretung begründet wurden oder für den Abschluss einer bestimmten Arbeit oder für mehr als sechs Monate, können die Kündigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, kann auch die bzw. der Vertragsbedienstete ohne Angabe von Gründen kündigen.“

33. Im § 55a Abs. 5 wird die Wortfolge „des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 und 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz“ durch die Wortfolge „des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrags an Kinderbetreuungsgeld“ ersetzt.

34. Im § 55a Abs. 6 wird nach den Zitaten „§ 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz“ und „§ 5b Abs. 1 des KBGG“ jeweils der Verweis „, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016“ angefügt.

35. Im § 60e Abs. 2 Z 3 wird nach dem Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt:

„die genannten Leiterinnen bzw. Leiter können diese Aufgabe in Krankenanstalten an die Vorgesetzten der zu Beurteilenden übertragen;“

36. § 73 Abs. 1 Z 1 lautet:

37. Nach § 87 wird folgender § 88 angefügt:

### „§ 88Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 {#prov_88ubergangsbestimmung_zum_oo_dienstrechtsderegulierungsgesetz_2021}

(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 25c Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.

(2) § 25c Abs. 2a in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, die ab dem 31. Dezember 2016 vom Dienstgeber geleistet wurde, erfolgt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete in den letzten zwölf Wochen vor Ende des Dienstverhältnisses durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 45 Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.

(4) § 55a Abs. 5 und 6 treten rückwirkend mit 1. März 2017 in Kraft. § 55a Abs. 5 in der vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden Fassung gilt weiter für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 55a Abs. 5 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gilt für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.“

## Artikel IIIÄnderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 {#art_artikel_iiianderung_des_oo_gehaltsgesetzes_2001}

Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 127/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu nachstehenden Bestimmungen:

„§ 46a

Besondere Hilfeleistung

§ 71

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021“

2. Im § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gewährten Monatsbezug“ durch die Wortfolge „bezogenen Monatsbezug“ ersetzt und nach dem Zitat „§§ 4 bis 16“ die Wortfolge „sowie die zuletzt im Sinn des Abs. 6 bezogenen Nebengebühren gemäß §§ 34, 35, 36 und 38“ angefügt.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Abs. 5 maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß § 9 Z 1 und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 5 bis 7 Oö. MSchG oder §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.“

4. Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Treffen Zeiten nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 zusammen und wird dabei die maximale Gesamtanrechnungsdauer überschritten, so ist die Reihenfolge der Anrechnung so vorzunehmen, dass Zeiten nach Z 4 zuerst zur Anrechnung gelangen, wenn dies insgesamt günstiger ist.“

5. Im § 8 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die Feststellung nach Abs. 6 ist der bzw. dem Bediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich (etwa als Beilage zum Dienstvertrag) mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der bzw. dem Bediensteten

6. § 18a Abs. 1 letzter Satz entfällt.

7. § 18a Abs. 2 lautet:

„(2) Keine Urlaubsersatzleistung gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Z 2, 4a, 5 oder 6 Oö. LBG, es sei denn der Urlaubsverbrauch war im Fall einer Auflösung nach § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. LBG wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall unmöglich.“

8. Im § 18a Abs. 3 wird nach dem ersten Satz der Satz „Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.“ eingefügt und im darauffolgenden Satz nach dem Wort „beträgt“ die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ eingefügt.

9. § 18a Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

10. Dem § 18a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Urlaubsersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet.“

11. Dem § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 13 und 13a.“

12. Nach § 40 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Beamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge.“

13. Im § 40 Abs. 10 wird im Einleitungstext die Wortfolge „, die dem Oö. PG 2006 unterliegen“ durch die Wortfolge „nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG“ ersetzt.

14. Im § 40 Abs. 10 Z 10 wird nach dem Zitat „(§ 50)“ die Wortfolge „und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe“ eingefügt.

15. Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:

### „§ 46aBesondere Hilfeleistung {#prov_46abesondere_hilfeleistung}

(1) Wenn eine Landesbedienstete bzw. ein Landesbediensteter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der bzw. dem Landesbediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen der bzw. dem Landesbediensteten nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Landes zu.

(2) Das Land leistet der bzw. dem Landesbediensteten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn

(3) Der Ersatz nach Abs. 2 umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der bzw. dem Bediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, und beträgt maximal das 27-fache des Betrags nach § 32 Abs. 3 Z 2.

(4) Der Ersatz umfasst - im Rahmen der Deckelung nach Abs. 3 - überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder - mangels gerichtlicher Entscheidung - in dem vom Dienstgeber bzw. von der Dienstbehörde nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Betrags nach § 32 Abs. 3 Z 2.

(5) Die Ersatzpflicht des Landes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der bzw. des Landesbediensteten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der bzw. des Landesbediensteten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder Dritte gehen, soweit sie vom Land bezahlt werden, durch Legalzession auf das Land über.“

16. Im § 47 Abs. 6 und 7 wird jeweils nach dem Wort „Pensionskassenregelung“ die Wortfolge „oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a Oö. LVBG“ eingefügt.

17. Im § 48a Abs. 3 zweiter Satz lautet der zweite Halbsatz: „die ebenfalls jährlich zu valorisieren ist“.

18. Im § 48b Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Pflegehilfe (alle nach dem MTF-SHD-G)“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

19. Im § 66 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Wort „gebührt“ die Wortfolge „als Bestandteil des Monatsbezugs nach § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 und § 3 Abs. 2 Oö. LGG bzw. des Monatsentgelts nach § 15 Abs. 1a und 2 Oö. LVBG“ eingefügt.

20. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt:

### „§ 71Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 {#prov_71ubergangsbestimmung_zum_oo_dienstrechtsderegulierungsgesetz_2021}

(1) Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Maßgabe des § 8 Abs. 4 kann für Dienstverträge mit Beginn ab 1. Jänner 2017 auf besonderen schriftlichen Antrag, welcher innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 zu stellen ist, berücksichtigt werden.

(2) Die Präklusionswirkung des § 8 Abs. 7a gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bestehende Dienstverhältnisse, wenn binnen drei Jahren ab erstmaliger Festsetzung des Besoldungsdienstalters keine Geltendmachung im Sinn des § 8 Abs. 7a Z 2 erfolgt ist.

(3) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 18a Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.

(4) Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin bzw. eines Beamten aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und es ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.

(5) § 4 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.“

## Artikel IVÄnderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes {#art_artikel_ivanderung_des_oo_landes_gehaltsgesetzes}

Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 127/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „gewährten Monatsbezug“ durch die Wortfolge „bezogenen Monatsbezug“ ersetzt und nach dem Zitat „§§ 3 bis 13“ die Wortfolge „sowie die zuletzt im Sinn des Abs. 5 bezogenen Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 9 und 14“ eingefügt.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Abs. 4 maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 5 bis 7 Oö. MSchG oder §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.“

3. Im § 12a Abs. 4 wird in der Tabelle die Wortfolge „gemeinsamen Anstellungserfordernisse der Anlagen zum Gehaltsüberleitungsgesetz“ durch die Wortfolge „besonderen Ernennungserfordernisse des Oö. LBG“ ersetzt.

4. § 13c Abs. 1 letzter Satz entfällt.

5. § 13c Abs. 2 lautet:

„(2) Keine Urlaubsersatzleistung gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Z 2, 4a, 5 oder 6 Oö. LBG, es sei denn der Urlaubsverbrauch war im Fall einer Auflösung nach § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. LBG wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall unmöglich.“

6. Im § 13c Abs. 3 wird nach dem ersten Satz der Satz „Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.“ eingefügt und im darauffolgenden Satz nach dem Wort „beträgt“ die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ eingefügt.

7. § 13c Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

8. Dem § 13c wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Urlaubsersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet.“

9. § 20b lautet:

### „§ 20bBesondere Hilfeleistung {#prov_20bbesondere_hilfeleistung}

(1) Wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten erleidet und dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der Beamtin bzw. dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen der Beamtin bzw. dem Beamten nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Landes zu.

(2) Das Land leistet der Beamtin bzw. dem Beamten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn

(3) Der Ersatz nach Abs. 2 umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin bzw. dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind und beträgt maximal das 27-fache des Gehalts einer Landesbeamtin bzw. eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(4) Der Ersatz umfasst - im Rahmen der Deckelung nach Abs. 3 - überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder - mangels gerichtlicher Entscheidung - in dem von der Dienstbehörde nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Gehalts einer Landesbeamtin bzw. eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(5) Die Ersatzpflicht des Landes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder Dritte gehen, soweit sie vom Land bezahlt werden, durch Legalzession auf das Land über.“

10. Im § 22 Abs. 2 Z 1 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

11. Im § 22 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort „und“.

12. § 22 Abs. 2 Z 3 entfällt.

13. Im § 22 Abs. 2 wird im Schlusssatz das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 und 2“ ersetzt.

14. Im § 22 Abs. 2a wird im Schlusssatz das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.

15. Im § 22 Abs. 2a wird dem Schlusssatz folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs. 14 und 15.“

16. Nach § 22 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Beamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge.“

17. Dem § 22 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Abweichend von Abs. 2 ist für die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 10 i.V.m. dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG die Bestimmung des § 40 Abs. 10 Oö. GG 2001 sinngemäß anzuwenden.“

18. Im § 30b Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Pflegehelfer“ der Klammerausdruck „(Pflegeassistenz)“ und nach dem Wort „Sanitätshilfsdienste“ der Klammerausdruck „(einschließlich medizinische Assistenzberufe)“ eingefügt.

19. Im § 30c Abs. 2 Z 1 erster Spiegelstrich, Z 2, 5 und 6 wird jeweils nach dem Wort „Pflegehelfer“ der Klammerausdruck „(Pflegeassistenz)“ und nach dem Wort „Sanitätshilfsdienste“ der Klammerausdruck „(einschließlich medizinische Assistenzberufe)“ eingefügt.

20. Im § 33 Abs. 6 wird der Verweis „§§ 8 bis 11“ durch den Verweis „§§ 10 und 113i“ ersetzt.

21. Im § 34c entfällt in Z 1a das Wort „erhalten“.

22. Nach § 34c Z 1a wird folgende Z 1b eingefügt:

23. Im § 34c Z 3 wird die Wortfolge „Pflegehilfe (alle nach dem MTF-SHD-G)“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

24. Nach § 113j wird folgender § 113k angefügt:

### „§ 113kÜbergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 {#prov_113kubergangsbestimmung_zum_oo_dienstrechtsderegulierungsgesetz_2021}

(1) § 71 Abs. 2 Oö. GG 2001 gilt sinngemäß.

(2) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 13c Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.

(3) Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin bzw. eines Beamten aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und es ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.

(4) § 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.

(5) § 34c Z 1a, 1b und 3 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Februar 2021 in Kraft.“

## Artikel VÄnderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes {#art_artikel_vanderung_des_oo_landesbeamten_pensionsgesetzes}

Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, sofern auf diese nicht das Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006) anzuwenden ist“.

2. Im § 1 erhält der bisherige Abs. 10 die Bezeichnung „(12)“ und es werden folgende neue Abs. 10 und 11 eingefügt:

„(10) Auf Beamtinnen und Beamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörige, die

sind die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der Pensionsversicherung über das Leistungsrecht, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) sowie dieses Landesgesetzes nach Maßgabe des Abschnitts IX sinngemäß anzuwenden.

(11) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinn der §§ 321 und 460e ASVG.“

3. Nach § 1a wird folgender § 1b angefügt:

### „§ 1bAusweis für Pensionistinnen und Pensionisten {#prov_1bausweis_fur_pensionistinnen_und_pensionisten}

Der Beamtin bzw. dem Beamten im Ruhestand kann auf Antrag ein Ausweis für Pensionistinnen und Pensionisten ausgestellt werden. Der Ausweis hat den Namen der berechtigten Person sowie deren Geburtsdatum zu enthalten und kann das Datum des Eintritts in den Ruhestand enthalten. Hinterbliebenen im Sinn des § 1 Abs. 3 kann auf Antrag ein Ausweis ausgestellt werden, wenn diese selbst keine Pension beziehen und das 60. Lebensjahr überschritten haben.“

4. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Als Zeit einer Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt auch ein Karenzurlaub nach § 83 Oö. LBG, eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nach § 83a Oö. LBG oder eine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG.“

5. Im § 4 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „1.350 Euro im Jahr 2005“ durch die Wortfolge „1.986,04 Euro im Jahr 2021“ ersetzt.

6. Im § 4 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

7. Im § 13a Abs. 2 dritter Satz wird die einleitende Wortfolge „Diese umfaßt“ durch die Wortfolge „Die Bemessungsgrundlage umfasst“ ersetzt.

8. Im § 14 Abs. 1 und im § 17 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „gebührt“ die Wortfolge „ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten“ eingefügt.

9. Im § 15a Abs. 2 dritter Satz entfällt das Wort „vollen“.

10. Dem § 15a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.“

11. Im § 15b Abs. 1 wird nach dem Wort „anzupassen“ die Wortfolge „und auf zwei Kommastellen zu runden“ eingefügt.

12. Im § 17 wird nach Abs. 2f folgender Abs. 2g eingefügt:

„(2g) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin bzw. eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmerin bzw. Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“

13. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 bis 6 und § 24 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin bzw. den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten, wenn diese bzw. dieser zur Zeit ihres bzw. seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin bzw. seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte und zumindest für die Dauer der letzten zwei Jahre vor ihrem oder seinem Tod oder falls der Tod der Beamtin bzw. des Beamten früher als vor Ablauf der zwei Jahre nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem Tod nachweislich regelmäßig diese Unterhaltszahlungen geleistet hat.“

14. § 19 Abs. 1a und Abs. 4a entfallen.

15. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen die verstorbene Beamtin bzw. den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen.“

16. Dem § 28 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Todesfall der Beamtin bzw. des Beamten im Ruhestand besteht ein Anspruch auf anteilige Sonderzahlung nur, wenn diese den Betrag von 100 Euro überschreitet.“

17. Im § 38 entfällt in der Überschrift die Wortfolge „und elektronischer Datenaustausch“.

18. § 38 Abs. 4 entfällt.

19. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

### „§ 38a {#prov_38a}

### Tätigkeit des Dachverbands der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle {#prov_tatigkeit_des_dachverbands_der_sozialversicherungstrager_als_verbindungsstelle_und_als_betreiber_der_zugangsstelle}

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für das Land Oberösterreich in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.

(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Oberösterreich in den im Abs. 1 angeführten Angelegenheiten hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbands der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.“

20. Im § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „von maximal 3.275 Euro“ durch die Wortfolge „in Höhe von maximal 200 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ ersetzt.

21. Im § 56 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ab der Wiederaufnahme des Dienstes,“.

22. Dem § 56 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

„Auch bei gekürztem Monatsbezug ist die Bemessungsgrundlage immer der volle Bezug.“

23. Im § 56 Abs. 6 wird die Wortfolge „Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten“ durch das Wort „Ruhegenussvordienstzeiten“ ersetzt.

24. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Land hat der Beamtin bzw. dem Beamten auf Antrag bei Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Beiträge nach dieser Bestimmung, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, abzüglich schon ausbezahlter Beträge zu erstatten.“

25. Der bisherige § 59a erhält die Bezeichnung „§ 58“ und wird dem Abschnitt VIII zugeordnet.

26. Abschnitt IX erhält die Überschrift „Pensionskonto“ und es werden folgende neue §§ 59 bis 59d in diesen Abschnitt eingefügt:

### „§ 59Anwendung des APG {#prov_59anwendung_des_apg}

(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension wird für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(3) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(4) Die Bemessung des Ausmaßes der Pension erfolgt nach den §§ 5 und 6 APG, wobei § 59a Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.

### § 59aSonstige anzuwendende Bestimmungen {#prov_59asonstige_anzuwendende_bestimmungen}

(1) Die Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind sofern sie außerhalb der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und nicht im Überweisungsverfahren berücksichtigt wurden oder beitragsfrei anzurechnen sind rückwirkend - an den Dienstgeber zu überweisen.

(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der im Abs. 1 angeführten Beamtinnen und Beamten sind an das Land (die Stadt mit eigenem Statut) abzuführen. Das Land (die Stadt mit eigenem Statut) trägt den Pensionsaufwand für diese Beamtinnen und Beamten. Die den Beitragsleistungen der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind dem vom Dienstgeber zu führenden Pensionskonto zuzuschreiben. Als Beitragsgrundlagen sind dabei die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Beträge und Zeiträume im Pensionskonto bei der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG jedenfalls § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 162 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG § 22 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des ASVG gelten.

(5) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und Beamte nach diesem Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine gesonderte Feststellung dieser dann unterbleiben kann, wenn die bisherige Gesamt- bzw. Teilgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungs- und Beitragszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 2, beitragsgedeckt sind. Nur in Fällen, in denen bisher kein Pensionskonto geführt wurde, hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten eine aktuelle Gesamt- bzw. Teilgutschrift zu ermitteln und festzustellen.“

### § 59bNachträgliche Anrechnung von Zeiten; Schul- und Studienzeiten {#prov_59bnachtragliche_anrechnung_von_zeiten_schul_und_studienzeiten}

(1) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrags nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ausbezahlt, so kann die Beamtin bzw. der Beamte für die Berücksichtigung dieser ausbezahlten Monate als Versicherungszeit im Sinn des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 iVm. § 108c ASVG iVm. § 4 Abs. 1 Z 2) zu erstatten und auf drei Kommastellen zu runden. Der Nachweis über die Anzahl der erstatteten Monate und den Zeitpunkt der Auszahlung ist von der Beamtin bzw. vom Beamten zu erbringen.

(2) Für alle durch Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags nachgekauften Schul- und Studienzeiten ist die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag dem nachgekauften Zeitraum mit dem der jeweiligen zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2 iVm. § 108a ASVG iVm. § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen.

### § 59cFührung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten {#prov_59cfuhrung_des_pensionskontos_erhebung_der_personenbezogenen_daten_und_besonderen_kategorien_personenbezogener_daten}

(1) Der Dienstgeber bzw. die Dienstbehörde hat das Pensionskonto zu führen und dazu die maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der betroffenen Beamtinnen und Beamten zu erheben. Die Dienstbehörde kann geeignete Personen und Institutionen mit der faktischen Führung des Pensionskontos betrauen.

(2) Soweit das Land für die Gemeinden die Berechnung und Abwicklung von Ruhebezügen übertragen bekommt, ist das Land berechtigt, alle für die Ermittlung der Pensionsguthaben nötigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten wie der jeweilige Dienstgeber (Städte, Gemeinden) selbst zu verarbeiten und der beauftragten Institution zu übermitteln.

(3) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger hat den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung zu stellen.

(4) Die für die Beamtin bzw. den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten liegt bei den Dienstbehörden.

(5) Die Dienstbehörde kann von Amts wegen alle Daten sofern erforderlich korrigieren und berichtigen. Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen. Die Dienstbehörde ist nicht verpflichtet, Änderungen bei Versicherungszeiten vor dem Eintritt in das aktuelle öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu korrigieren, wenn diese auch durch den letztzuständigen Versicherungsträger im Sinn der §§ 308 ff. ASVG nicht korrigiert wurden.

### § 59dKontomitteilung {#prov_59dkontomitteilung}

(1) Der Dienstgeber hat jedenfalls ab dem Jahr 2025 die Beamtin bzw. den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung) zu informieren. Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus kann auch vorgesehen werden, dass das Pensionskonto mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann. Dabei ist es auch zulässig, die Kontomitteilung nur elektronisch zur Abholung zur Verfügung zu stellen.“

27. Nach § 62k wird folgender § 62l eingefügt:

### „§ 62lÜbergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 {#prov_62lubergangsbestimmungen_zum_oo_dienstrechtsderegulierungsgesetz_2021}

(1) Rechtskräftige Bescheide über Leistungen nach dem Oö. PG 2006 bleiben durch das Außerkrafttreten des Oö. PG 2006 unberührt.

(2) Mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 sind für Beamtinnen und Beamte nach dem Oö. PG 2006, die bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 keine Leistungen nach dem Oö. PG 2006 bezogen haben, die bisherigen Beitragsgrundlagen nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 10 iVm. dem IX. Abschnitt dieses Landesgesetzes rückwirkend auf die jeweilige zeitliche Lage der einzelnen Beitragszeiten neu zu bewerten und entsprechend den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des ASVG bzw. APG unter Berücksichtigung einer allfälligen Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto einzutragen.

(3) Auf Ruhegenusszwischendienstzeiten, die bereits vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsde-regulierungsgesetzes 2021 angerechnet wurden, ist § 56 Abs. 3 und 6 in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 weiterhin anzuwenden. Das gilt auch für Ruhegenuss-zwischendienstzeiten, die zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechts-deregulierungsgesetzes 2021 noch nicht beendet wurden, für die aber zum Zeitpunkt des Antritts § 40 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Abs. 3 Oö. LGG jeweils in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 121/2014 anzuwenden war.“

## Artikel VIÄnderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes {#art_artikel_vianderung_des_oo_nebengebuhrenzulagengesetzes}

Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz (Oö. NGZG), LGBl. Nr. 60/1973, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Oö. PG 2006“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 10 Oö. L-PG“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 5 Oö. L-PG“ ersetzt.

## Artikel VIIÄnderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete {#art_artikel_viianderung_des_oo_kranken_und_unfallfursorgegesetzes_fur_landesbedienstete}

Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 5 lautet:

2. Im § 6 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „sechs Wochen“ durch die Wortfolge „zwei Wochen“ ersetzt.

3. Im § 6 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Vaterschaftsfrühkarenz“ durch das Wort „Frühkarenz“ ersetzt.

4. Im § 6 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

5. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Eine Leistung der Krankenfürsorge ist bei Unfällen oder Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, wegen derer das Mitglied oder die bzw. der mitversorgte Angehörige einer gesetzlichen Unfallversicherung oder satzungsmäßigen Unfallfürsorge eines anderen Rechtsträgers unterliegt, ausgeschlossen.“

6. § 8 Abs. 7 Z 5 lautet:

7. Nach § 8 Abs. 7 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

8. Im § 8 Abs. 8 wird nach dem Wort „begründet“ die Wortfolge „oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht“ eingefügt.

9. Im § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a wird das Wort „Kinderkrankenschwestern“ durch das Wort „Kinderkrankenpflegerinnen“ ersetzt.

10. Im § 14 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „einer Familienhospizfreistellung (§ 18f)“ die Wortfolge „oder Pflegekarenz“ eingefügt.

11. Im § 15 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Rehabilitation,“ das Wort „Sonderklasse,“ eingefügt.

12. § 18 Abs. 4 Z 1 lautet:

13. Nach § 20 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen.

(1b) Der Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Abs. 2.“

14. Im § 20 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde“ durch die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Besuch einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde“ ersetzt.

15. § 21a Abs. 1 und 2 entfallen.

16. Im § 21a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie“.

17. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Scheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden.“

18. Im § 29 Abs. 2 wird das Zitat „§ 141“ durch das Zitat „§ 232“ ersetzt.

19. Im § 42 Abs. 6 zweiter Satz wird nach dem Wort „erstattet“ folgende Wortfolge eingefügt: „und binnen drei Jahren ab Erstattung ein Antrag gestellt oder ein amtswegiges Verfahren eingeleitet“.

20. Im § 47 Abs. 4 wird der Betrag „100 Euro“ durch den Betrag „200 Euro“ ersetzt.

21. Im § 55 Abs. 6 wird das Zitat „Oö. Behindertengesetz 1991“ durch das Zitat „Oö. Chancengleichheitsgesetz“ ersetzt.

22. Im § 65 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Leistungen“ der Klammerausdruck „(ausgenommen solche nach § 15)“ eingefügt.

## Artikel VIIIÄnderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 {#art_artikel_viiianderung_des_oo_objektivierungsgesetzes_1994}

Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dieses Landesgesetz erhält die Abkürzung „Oö. ObjG 1994“.

2. Im § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Abschnitt B dieses Landesgesetzes kommt nicht zur Anwendung, wenn frei werdende Leitungsposten eingespart werden und eine andere Leiterin bzw. ein anderer Leiter nach Abs. 1 mit dieser Aufgabe zusätzlich betraut wird.“

3. Im § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „im jeweiligen Amtsblatt“ durch die Wortfolge „auf der jeweiligen Homepage“ ersetzt.

4. Im § 21 erster Satz wird nach der Wortfolge „der Magistratsdirektor“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Stadtsenat“ die Wortfolge „und an die Stelle der Homepage des Landes Oberösterreich die Amtliche Linzer Zeitung oder die jeweilige Homepage“ eingefügt.

## Artikel IXÄnderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 {#art_artikel_ixanderung_des_oo_gemeinde_dienstrechts_und_gehaltsgesetzes_2002}

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 127/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:

„§ 7

Dienstpostenplan (Stellenplan)

§ 7b

Beratung

§ 63a

Umlaufbeschluss

§ 74c

entfallen

§ 85

Verbot der Geschenkannahme

§ 92a

Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung

§ 112c

Homeoffice

§ 126b

Frühkarenz

#### 3b. ABSCHNITTSONDERBESTIMMUNGEN FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE DES GEHALTSSCHEMAS KBP

§ 193b

Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte des Gehaltsschemas KBP

§ 203a

Besondere Hilfeleistung

§ 205a

Abfertigung; Anwendung des BMSVG

#### 8. ABSCHNITTSONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEDIENSTETE DES EXEKUTIVDIENSTES

#### 6. HAUPTSTÜCKSONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE (BEAMTINNEN), DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JULI 2002 BEGRÜNDET WURDE

#### 1. ABSCHNITTSONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK

§ 218

Allgemeines

§ 219

Beamte (Beamtinnen)

§ 220

Vertragsbedienstete

§ 221

Dienstposten

§ 222

Beförderung

§ 223

Überstellung

§ 224

Erholungsurlaub

§ 225

Bezüge, Ruhebezüge und Amtstitel

§ 226

Festsetzung der Dienstbeurteilung

§ 227

Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) in Handwerklicher Verwendung

§ 228

Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) des Wachdienstes

§ 229

Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung

§ 230

Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L 2b 1 (l 2b 1) und L 3 (l 3)

§ 231

entfallen

§ 232

Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte

#### 2. ABSCHNITTÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK

§ 233

Übergangsbestimmungen

§ 234

Optionsrecht

§ 235

entfallen

§ 236

Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

§ 237

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017, Pauschalzulage

#### 7. HAUPTSTÜCKSCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 238

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 238a

Aufschiebende Wirkung

§ 238b

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

§ 238c

Sonderbestimmungen für Optanten (Optantinnen) gemäß § 165a Oö. GBG 2001

§ 238d

Eingetragene Partnerschaft

§ 239

Verweisungen

§ 240

entfallen

§ 241

Verordnungen

§ 242

In-Kraft-Treten

§ 243

Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz

§ 244

Meldung von (geplanten) Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen

§ 245

Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008

§ 246

Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

§ 247

Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

§ 248

Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

§ 249

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015

§ 250

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

§ 251

Pauschalzulage

§ 252

Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

§ 253

Sonderbestimmung für das Jahr 2018

§ 254

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2019

§ 255

Generelle Rahmenbedingungen für Gesundheitsberufe

§ 256

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse und Übergangsbestimmungen für die Pragmatisierung

§ 257

Überleitung bestehender Verordnungen

§ 258

Feststellung strafbarer Handlungen durch die Aufsichtsbehörde

§ 259

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021“

2. § 1 Abs. 1 und Abs. 1a lauten:

„(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände sowie auf Personen anzuwenden, die ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete(r) oder als Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder bereits begründet haben.

(1a) Auf Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten oder Beamten (Beamtinnen) die vor dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründet haben und keine Option gemäß § 165a Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 oder nach §§ 232 oder 234 dieses Landesgesetzes abgegeben haben, ist dieses Landesgesetz nach Maßgabe des 6. Hauptstücks anzuwenden.“

3. Im § 1 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 4 Oö. Sozialhilfegesetz 1998;“ durch die Wortfolge „§ 20 Abs. 6 Oö. Mindestsicherungsgesetz.“ ersetzt.

4. § 1 Abs. 3 Z 4 entfällt.

5. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf das Dienstverhältnis der Bediensteten des Kinderbildungs- und -betreuungsdienstes ist das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.“

6. Im § 2 wird im Einleitungssatz an das Wort „ist“ der Klammerausdruck „(sind)“ angefügt.

7. Im § 2 Z 13 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

8. Im § 3 Abs. 2 entfällt der Verweis „117 Abs. 2,“.

9. § 7 erhält die Überschrift „Dienstpostenplan (Stellenplan)“.

10. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Dienstpostenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten (Beamtinnen), der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und Verwendungen (§ 2 Z 5) bzw. nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen. Der Einsatz von Leasingkräften ist - mit Ausnahme des Einsatzes in Alten- und Pflegeheimen von Gemeinden und Gemeindeverbänden - nicht zulässig. Der Einsatz von Leasingkräften in Alten- und Pflegeheimen von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nur in Ausnahmefällen (zur kurzfristigen Abdeckung von Arbeitsspitzen im Sinn des § 9 Abs. 6 Z 6, welche nicht mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden können) zulässig und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.“

11. § 7 Abs. 9 entfällt.

12. Im § 7 Abs. 10 wird der Verweis „Abs. 2 bis 9“ durch den Verweis „Abs. 2 bis 8“ ersetzt.

13. Dem § 7 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Eine Änderung des Dienstpostenplans ist nicht erforderlich bei befristeten Aufnahmen nach § 9 Abs. 6 Z 6.“

14. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

### „§ 7bBeratung {#prov_7bberatung}

Das Amt der Landesregierung führt im Sinn einer präventiven Unterstützungsleistung im Bereich des Dienstrechts Beratungstätigkeiten für die Gemeinden und Gemeindeverbände durch.“

15. Im § 8 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „, des Leiters (der Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, des Leiters (der Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim“ und es wird die Zahl „10.000“ durch die Zahl „22.000“ ersetzt.

16. § 8 Abs. 2 Z 5 lautet:

17. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden auf Vertretungstätigkeiten im Rahmen von längerfristigen Krankenstandsvertretungen und Karenzvertretungen bei leitenden Funktionen nach Abs. 1 Z 3 und 4. Bei solchen Vertretungsfunktionen handelt es sich um keine leitende Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 4 und diese sind daher ausschließlich auf die Dauer der Vertretungstätigkeit zu befristen.“

18. Im § 9 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „und des Leiters (der Leiterin) eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims“.

19. § 9 Abs. 4 dritter Satz lautet:

„Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand können aber für ihren Zuständigkeitsbereich den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) durch Verordnung ermächtigen, Stellenausschreibungen generell oder für bestimmte Verwendungen zu besorgen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.“

20. § 9 Abs. 6 Z 6 lautet:

21. Dem § 9 Abs. 6 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

22. § 10 Abs. 2 entfällt.

23. § 13 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

24. § 14 lautet:

### „§ 14Personalbeirat {#prov_14personalbeirat}

(1) Zur Begutachtung der auf Grund von Stellenausschreibungen eingelangten Bewerbungen und zur Abgabe eines Weiterbestellungsgutachtens ist in jeder Gemeinde ein Personalbeirat einzurichten.

(2) Der Personalbeirat besteht aus drei Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und zwei Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen). Die Dienstgebervertreter (Dienstgeberver-treterinnen) des Personalbeirats einer Gemeinde müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein.

(3) Der (Die) Vorsitzende wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; die zwei weiteren Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Gemeinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls einen (eine) Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(4) Abweichend von Abs. 3 müssen die Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) des Personalbeirats eines Gemeindeverbands Mitglied des Gemeinderats einer verbandsangehörigen Gemeinde oder Mitglied oder Ersatzmitglied der Verbandsversammlung sein.

(5) In Gemeindeverbänden wird der (die) Vorsitzende des Personalbeirats von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; die beiden weiteren Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Partei entsendet jedenfalls einen (eine) Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien in den verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat die Verbandsversammlung unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(6) Die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) des Personalbeirats werden vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) aus dem Kreis der Dienstnehmer (Dienstnehmerinnen). Die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) müssen Mitglieder der Personalvertretung sein, sofern eine solche besteht. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirats zu erstatten.

(7) Alle Mitglieder des Personalbeirats werden auf die Dauer der Funktionsperiode des jeweiligen Gemeinderats entsandt bzw. bestellt. Für jedes Mitglied des Personalbeirats ist - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 zu entsenden oder zu bestellen. Ein Ersatzmitglied (der gleichen Fraktion) tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 6 und 7 sind sinngemäß auf Gemeindeverbände anzuwenden.

(9) Durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Gemeinderäte kann im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft bzw. einer Kooperation festgelegt werden, dass gesamt oder für bestimmte Bereiche an Stelle der bisherigen Personalbeiräte ein gemeinsamer Personalbeirat, welcher aus fünf Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen) besteht, eingesetzt wird. Das Normierungsrecht für die fünf Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) ist zwischen den beteiligten Gemeinden festzulegen.“

25. Im § 16 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „Landesvertragslehrergesetz 1966“ durch den Verweis „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966“ und der Verweis „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz“ durch den Verweis „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz“ ersetzt.

26. Dem § 17 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Aufnahme bzw. Bestellung des (der) Leiters (Leiterin) eines gemeinschaftlichen Gemeindeamts im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 erfolgt mittels übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.“

27. § 18 Abs. 5 Z 1 lautet:

28. Im § 18 Abs. 5 Z 4 entfallen die Worte „zur Vertretung“.

29. § 18 Abs. 7 lautet:

„(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis in Teilzeitbeschäftigung sind über im Bereich der Gemeinde frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit sowie Dienstverhältnisse mit Vollbeschäftigung zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen.“

30. Im § 22 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „länger als drei Jahre“ durch die Wortfolge „länger als sechs Monate“ ersetzt.

31. Im § 22 Abs. 6 wird nach dem Wort „Beendigungserklärung“ das Wort „gerichtlich“ eingefügt.

32. Dem § 22 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, deren Fälligkeit erst später eintritt, beginnt die Frist ab dem ersten Tag der Fälligkeit zu laufen.“

33. Dem § 22 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 6 kann die Unwirksamkeit einer Entlassung nur binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden.“

34. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei befristeten Dienstverhältnissen, die entweder zur Vertretung begründet wurden oder für den Abschluss einer bestimmten Arbeit oder für mehr als sechs Monate, können die Kündigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, kann auch der (die) Vertragsbedienstete ohne Angabe von Gründen kündigen.“

35. § 28 Abs. 1 Z 1a entfällt.

36. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beamte (Beamtinnen) in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:

37. Im § 30 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „Amtsarztes der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft“ durch die Wortfolge „Vertrauensarztes (einer Vertrauensärztin) des Dienstgebers“ ersetzt.

38. Im § 30 Abs. 4 fünfter Satz wird das Wort „Amtsarztes“ durch die Wortfolge „Vertrauensarztes (der Vertrauensärztin)“ ersetzt.

39. Im § 30 Abs. 4 sechster Satz wird die Wortfolge „Amtsarzt (die Amtsärztin)“ durch die Wortfolge „Vertrauensarzt (die Vertrauensärztin)“ ersetzt.

40. § 37 Abs. 1 Z 1 entfällt.

41. § 42a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beamtin (Der Beamte) kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre (seine) Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie (er) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen (Beamten) nach § 62b Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise belegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“

42. Dem § 42a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Beamtinnen (Beamte) des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.“

43. Im § 51 Abs. 1 lautet der Schlusssatz:

„Im Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin (einen Beamten) hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.“

44. Im § 52 Abs. 3 wird die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten“ durch die Wortfolge „Gewerkschaft younion“ ersetzt.

45. Nach § 52 Abs. 6 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der (des) Vorsitzenden zu besorgen. Der erforderliche Sach- und Personalaufwand ist bereit zu stellen.“

46. Dem § 52 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:

„(7) Für die Mitglieder der Disziplinarkommission, welche aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen) einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sind, handelt es sich bei den Tätigkeiten für die Disziplinarkommission (Teilnahme an Sitzungen, Reisezeiten etc.) um Dienstzeit.

(8) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

(9) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Beschluss der Disziplinarkommission treffen.

(10) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Entscheidungen der Disziplinarkommission zu unterfertigen.“

47. § 54 Abs. 7 lautet:

„(7) Macht die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des (der) Vorsitzenden kein Mitglied für die Disziplinarkommission gemäß § 52 Abs. 4 namhaft oder schlägt die Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommissionen vor oder entsprechen die namhaft gemachten oder vorgeschlagenen Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen.“

48. § 58 Abs. 3 entfällt.

49. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Verweist die Disziplinarkommission gemäß Abs. 1 die Sache zur mündlichen Verhandlung, müssen im Verweisungsbeschluss die Anschuldigungspunkte allgemein angeführt werden. Der Verweisungsbeschluss ist eine Verfahrensanordnung.“

50. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

### „§ 63aUmlaufbeschluss {#prov_63aumlaufbeschluss}

Abweichend von § 52 Abs. 5 ist die Disziplinarkommission, insoweit Aufgaben nach diesem Landesgesetz nicht dem (der) Vorsitzenden als Einzelmitglied zukommen, bei Vorliegen einer umfassenden Entscheidungsgrundlage ermächtigt, Abstimmungshandlungen im Bereich der §§ 59 bis 63 sowie §§ 67 und 68 auf Vorschlag des (der) Vorsitzenden durch Umlaufbeschluss zu treffen. Umlaufbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit von mindestens vier Stimmen zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Sollte sich jedoch ein Mitglied der Disziplinarkommission schriftlich beim (bei der) Vorsitzenden gegen einen Umlaufbeschluss aussprechen, ist vom (von der) Vorsitzenden eine Sitzung der Disziplinarkommission einzuberufen. Ein Umlaufbeschluss kann auch im Weg elektronischer Medien gefasst werden.“

51. Im § 66 wird am Ende von Abs. 5 Z 9 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Z 10 entfällt.

52. § 66 Abs. 7 erster und zweiter Satz entfallen.

53. Im § 66 Abs. 7 letzter (verbleibender) Satz wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „ausschließlich von der Disziplinarkommission selbst und nur“ eingefügt.

54. Im § 67 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wortfolge „oder einer von ihr verhängten Geldbuße“ eingefügt.

55. Dem § 68 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Verhinderung des Mitglieds während der Sitzungen der Disziplinarkommission oder durch Reisezeiten erwachsen sind, sowie Reisekosten und sonstige Kosten nach der Oö. Gemeinde-Disziplinarkommissionsverordnung, welche für die Mitglieder nach § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 anfallen, können von jener Gemeinde, bei welcher das Mitglied beschäftigt ist oder in einer Funktion steht, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 direkt von jener Gemeinde, in deren Dienst der (die) vom Disziplinarverfahren betroffene Beamte (Beamtin) steht, bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 direkt von dem (der) vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten (Beamtin) im Weg seiner (ihrer) Dienstgebergemeinde eingefordert werden. Werden Kosten schriftlich eingefordert, sind diese innerhalb eines Monats zu erstatten.

(5) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann von der Einbringung der Kosten gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder verwaltungsökonomischen Gründen, ganz oder auch teilweise absehen.“

56. Im § 71 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder dem Oö. Pensionsgesetz 2006“.

57. Im § 72 wird die Wortfolge „den Disziplinarkommissionen“ durch die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ ersetzt.

58. § 74 Abs. 2 Z 3, § 74c, § 75 Abs. 4 und 5 und § 78 Abs. 2a Z 2 entfallen.

59. § 85 lautet:

### „§ 85Verbot der Geschenkannahme {#prov_85verbot_der_geschenkannahme}

(1) Der (Dem) Bediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte (einen Dritten) ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der (dem) Bediensteten verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer (einem) Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die (der) Bedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer (einem) Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der (dem) Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die (Der) Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie (er) hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Gemeindevermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der (dem) Bediensteten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer (einem) Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr (ihm) angenommen werden, wenn dieser Vorteil

60. Im § 91 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft“ durch die Wortfolge „einen (eine) Vertrauensarzt (Vertrauensärztin) des Dienstgebers“ ersetzt.

61. § 91 Abs. 2 entfällt.

62. Im § 91 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „eine(n) Amtsarzt(-ärztin) der Bezirkshauptmannschaft oder“.

63. Die Überschrift zu § 92a lautet „Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung“ und es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die bzw. der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.“

64. Im § 93 wird nach Z 9 folgende Z 10 angefügt:

65. Im § 96 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Eine flexible Dienstzeitregelung“ durch die Wortfolge „Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung“ ersetzt.

66. § 96 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

67. Dem § 96 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach § 193a tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 200 pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden.“

68. Nach § 97 Abs. 2 Z 2 lit. e wird folgende lit. f angefügt:

69. § 100 lautet:

### „§ 100Wochenruhezeit {#prov_100wochenruhezeit}

(1) Nach Beendigung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist der (dem) Bediensteten eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie innerhalb der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.“

70. Im § 102 Abs. 1 wird nach dem Wort „durch“ die Wortfolge „eine Zulage oder“ eingefügt.

71. Im § 104 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Anordnung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.

72. § 104 Abs. 5 zweiter Satz entfällt; nach Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind

(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen

73. § 104 Abs. 6 lautet:

„(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des zwölften auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Kann innerhalb dieses einjährigen Durchrechnungszeitraums aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen der Abbau nicht zur Gänze erfolgen, dann sind die am Ende dieses Durchrechnungszeitraums verbliebenen Überstunden finanziell abzugelten.“

74. § 105 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine verpflichtende Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit im Sinn des Abs. 1 und 2 besteht nur an zehn Tagen pro Monat. Im Dienstplan kann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten eine verpflichtende Rufbereitschaft an 30 Tagen vorgesehen werden.“

75. Im § 109 letzter Satz wird nach dem Wort „einer“ die Wortfolge „Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz oder einer“ eingefügt.

76. Im § 109 letzter Satz wird der Verweis „§ 218a Abs. 11“ durch den Verweis „§ 238c Abs. 11“ ersetzt.

77. Im § 112b Abs. 2 wird die Wortfolge „2 bis 15 ganze Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „2 bis 25 ganze Prozentpunkte“ ersetzt.

78. § 112b Abs. 2a entfällt.

79. § 112b Abs. 2b lautet:

„(2b) Vertragsbedienstete, die gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 208 Abs. 6 verzichten und nicht der Pensionskasse beigetreten sind, können neben der Erbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mittels Ansuchen, auf das Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, verlangen, dass der Dienstgeber Beiträge, die der Höhe nach den Dienstgeberbeiträgen der Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete entsprechen, in ihr Zeitwertkonto einbringt. Die Entscheidung zum Beitritt zur Pensionskasse oder zum Zeitwertkonto mit Dienstgeberbeiträgen erfolgt einmal und ist endgültig. Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge ist der gemäß Abs. 2 reduzierte Bezugsanspruch. Die Dienstgeberbeiträge enden mit dem Ende der Ansparphase.“

80. Im § 112b Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie Dienstgeberbeiträge nach Abs. 2a“.

81. Nach § 112b wird nachfolgender § 112c eingefügt:

### „§ 112cHomeoffice {#prov_112chomeoffice}

(1) Homeoffice ist die regelmäßige dienstliche Aufgabenwahrnehmung in der Wohnung oder einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik.

(2) Der Gemeindevorstand kann im Interesse des Dienstes für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen des Dienstes sowie des Bürgerservice festlegen, dass unter Einhaltung der dienstrechtlichen Vorschriften tageweise Homeoffice durchgeführt werden kann. Der Gemeindevorstand hat hierfür unter Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Aufrechterhaltung des Dienstes, der Bediensteten, des Bürgerservice und eine allfällige, für den Landesdienst geltende Regelung sowie auf eine allfällige Verordnung nach Abs. 3 eine innerdienstliche Festlegung zu treffen. Eine dienstliche Aufgabenwahrnehmung im Homeoffice ist nur zulässig, insoweit eine innerdienstliche Festlegung vorliegt und im Einzelfall eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und der (dem) Bediensteten erfolgt.

(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie zur Gewährleistung des Grundsatzes der gleichartigen Behandlung der Gemeindebediensteten untereinander durch Verordnung Regelungen über die Durchführung von Homeoffice festlegen.

82. Im § 114 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Erholungsurlaub der pädagogischen Fachkräfte umfasst

83. Im § 114 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten,

84. Dem § 117 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann die Aufgaben im Sinn des Abs. 2 an den (die) zuständigen (zuständige) Vorgesetzten (Vorgesetzte) übertragen.“

85. § 120 Abs. 2 lautet:

„(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind

86. § 120 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4 von der (dem) Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die (der) Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann mit Beschluss des Gemeindevorstands von einer Rückerstattung abgesehen werden.

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4, die der (dem) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie (er) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten gehaltsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.“

87. § 121 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

88. § 121 Abs. 2 lautet:

„(2) Keine Ersatzleistung gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z 3, 4a, 5 oder 6, es sei denn, der Urlaubsverbrauch war im Fall einer Auflösung nach § 37 Abs. 1 Z 3 wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall unmöglich.“

89. Im § 121 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz der Satz „Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.“ eingefügt und im darauffolgenden Satz nach dem Wort „beträgt“ die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ eingefügt.

90. § 121 Abs. 5 lautet:

„(5) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind

91. Dem § 121 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Ersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet.“

92. Nach § 122 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat durch den Dienstgeber rechtzeitig und nachweislich ein entsprechender Hinweis zu erfolgen.“

93. Dem § 124 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Abwesenheiten auf Grund eines Freizeitausgleichs (Zeitausgleich).“

94. § 125 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„Der (Die) Bedienstete hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihm (ihr) gemäß § 114 für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes ab jenem Kalendermonat, in welchem er (sie) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:“

95. Im § 126a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der die (der) Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.

96. § 126a Abs. 3 lautet:

„(3) Über die vom (von der) Bediensteten beantragte Maßnahme ist durch die Bürgermeisterin (den Bürgermeister) innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.“

97. Im § 126a wird im Abs. 4 und 5 der Klammerausdruck „(Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die (der) Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

98. Dem § 126a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.“

99. Dem § 126a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die (Der) Bedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der (des) Bediensteten kann die (der) Bürgermeister(in) die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

100. § 126b lautet:

### „§ 126bFrühkarenz {#prov_126bfruhkarenz}

(1) Der (Dem) Bediensteten ist auf ihr (sein) Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.

(2) Einer (Einem) Bediensteten, die (der) ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr (sein) Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Die (Der) Bedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.

(4) Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem (Oö.) VKG.

(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.“

101. Im § 129a Abs. 5 wird die Wortfolge „nach dem Oö. PG 2006“ durch die Wortfolge „nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG“ ersetzt.

102. Im § 130 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Zitat „15d Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes 1979“ das Zitat „bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG“ eingefügt.

103. Im § 130 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist“ durch die Wortfolge „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist“ ersetzt.

104. Dem § 141 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hatte der (die) Bedienstete vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion keine Verwendung nicht zu berücksichtigen sind dabei Funktionen zu Einschulungszwecken - in der Gemeinde inne, endet das Dienstverhältnis gleichzeitig mit dem Enden der befristeten Funktion.“

105. Dem § 142 wird folgender Satz angefügt:

„Hatte der (die) Beamte (Beamtin) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion keine Verwendung in der Gemeinde inne und endet das Dienstverhältnis nicht gleichzeitig mit dem Enden der befristeten Funktion, ist dem (der) Beamten (Beamtin) vom Gemeinderat eine sonstige Verwendung im Rahmen des Dienstpostenplans zuzuweisen.“

106. § 144 Abs. 4 lautet:

„(4) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 3 können vom Gemeindevorstand genehmigt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.“

107. Dem § 144 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 2 kann durch den Gemeindevorstand ausnahmsweise abgesehen werden

108. Im § 159 letzter Satz entfällt die Wortfolge „erster Satz“.

109. Der Text des § 159 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der (Die) Beamte (Beamtin), der (die) die Außerdienststellung nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.“

110. Dem § 162 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 171, 174 und 174a.“

111. Nach § 162 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Beamte (Die Beamtin), der (die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und dessen (deren) Wochendienstzeit herabgesetzt ist, kann schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge.“

112. Im § 162 Abs. 10 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „, die dem Oö. PG 2006 unterliegen,“ durch die Wortfolge „nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG“ ersetzt.

113. Im § 162 Abs. 10 Z 10 wird nach dem Zitat „(§ 211)“ die Wortfolge „und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe“ eingefügt.

114. § 165 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfällig gewährten Pauschalzulage sowie einer allfälligen Gehaltszulage.“

115. Im § 165 Abs. 5 wird der Begriff „gewährten“ durch den Begriff „bezogenen“ ersetzt und nach dem Zitat „§§ 165 bis 177“ die Wortfolge „sowie die zuletzt im Sinn des Abs. 6 bezogenen Nebengebühren gemäß §§ 196, 197, 198 und 200“ eingefügt.

116. Dem § 165 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Abs. 5 maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß § 170 Z 1 und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 5 bis 7 Oö. MSchG oder §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.“

117. Dem § 169 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Treffen Zeiten nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 zusammen und wird dabei die maximale Gesamtanrechnungsdauer überschritten, so ist die Reihenfolge der Anrechnung so vorzunehmen, dass Zeiten nach Z 4 zuerst zur Anrechnung gelangen, wenn dies insgesamt günstiger ist.“

118. Im § 169 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die Feststellung nach Abs. 6 ist der (dem) Bediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich (etwa als Beilage zum Dienstvertrag) mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der (dem) Bediensteten

widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Z 1 zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.“

119. Dem § 169 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Das Besoldungsdienstalter ist bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des (der) Vertragsbediensteten festgestellt werden. Das Besoldungsdienstalter für den (die) Beamten (Beamtin) ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) vorgenommen werden.“

120. Im § 184 Abs. 2 wird die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten“ durch die Wortfolge „Gewerkschaft younion“ ersetzt.

121. Im § 189 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „für die Dauer dieser Verwendung“ die Wortfolge „, rückwirkend ab dem ersten Tag der Vertretungstätigkeit,“ eingefügt.

122. § 193a Abs. 1 Z 3 lautet:

123. Nach § 193a wird folgender 3b. Abschnitt samt § 193b eingefügt:

#### „3b. ABSCHNITTSONDERBESTIMMUNGEN FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE DES GEHALTSSCHEMAS KBP

### § 193bSonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte des Gehaltsschemas KBP {#prov_193bsonderbestimmungen_fur_padagogische_fachkrafte_des_gehaltsschemas_kbp}

(1) Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband als pädagogische Fachkraft begründen oder eine Erklärung nach § 232 abgegeben haben.

(2) Das Monatsentgelt bzw. der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

2.435,0

2

2.481,1

3

2.573,1

4

2.665,0

5

2.757,0

6

2.849,0

7

2.941,2

8

3.033,1

9

3.125,2

10

3.217,3

11

3.309,3

12

3.401,2

13

3.493,2

14

3.585,3

15

3.677,4

(3) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 230 Abs. 5 Z 4 oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 156,8 Euro.

(4) Den Leitern (Leiterinnen) von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Leitungszulage. Diese beträgt:

Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

Euro

5

372,0

4

314,0

3

255,9

2

197,6

1

139,5

124. Nach § 194 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Durch eine pauschalierte Überstundenvergütung gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Bei laufenden maßgeblichen Über- oder Unterschreitungen ist entsprechend § 194 Abs. 6 vorzugehen.“

125. § 197a Abs. 1 lautet:

„(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 entstanden sind und nicht unter die §§ 196, 197 und 198 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,

126. Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt:

### „§ 203aBesondere Hilfeleistung {#prov_203abesondere_hilfeleistung}

(1) Wenn Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands einen Dienstunfall gemäß dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz oder dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten erleiden, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der (dem) Bediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre (seine) Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen ihr (ihm) nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Dienstgebers zu.

(2) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband leistet der (dem) Bediensteten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn

(3) Der Ersatz nach Abs. 2 umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der (dem) Bediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, und beträgt maximal das 27-fache des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2.

(4) Der Ersatz umfasst - im Rahmen der Deckelung nach Abs. 3 - überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder - mangels gerichtlicher Entscheidung - in dem von der Gemeinde bzw. Gemeindeverband nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2.

(5) Die Ersatzpflicht der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands besteht nur insoweit, als die Ansprüche der (dem) Bediensteten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der (des) Bediensteten gegen die Schädigerin (den Schädiger) oder Dritte gehen, soweit sie von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband bezahlt werden, durch Legalzession auf die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband über.“

127. § 205a erhält die Überschrift „Abfertigung; Anwendung des BMSVG“.

128. Im § 205a Abs. 4 wird die Wortfolge „des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 und 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)“ durch die Wortfolge „des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrags an Kinderbetreuungsgeld“ ersetzt.

129. Im § 205a Abs. 5 wird nach den Zitaten „§ 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)“ und „§ 5b Abs. 1 des KBGG“ jeweils der Verweis „, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016“ angefügt.

130. Im § 208 Abs. 6 und 7 wird jeweils nach dem Zitat „§ 160“ die Wortfolge „oder zum Zeitwertkonto nach § 112b Abs. 2b“ eingefügt.

131. Im § 209 Abs. 9 wird die Wortfolge „des Oö. PG 2006“ durch die Wortfolge „des § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG“ ersetzt.

132. Der 8. Abschnitt des 5. Hauptstücks erhält folgende Bezeichnung:

#### „8. ABSCHNITTSONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEDIENSTETE DES EXEKUTIVDIENSTES“

133. Im § 215 wird die Wortfolge „Beamten (Beamtin)“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

134. Im § 216 wird die Wortfolge „Dem Beamten (Der Beamtin)“ durch die Wortfolge „Dem (Der) Bediensteten“ ersetzt.

135. Im § 217 Abs. 1 wird die Wortfolge „Einem Beamten (Einer Beamtin)“ durch die Wortfolge „Dem (Der) Bediensteten“ ersetzt.

136. Im § 217 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Beamte (Die Beamtin)“ durch die Wortfolge „Der (Die) Bedienstete“ ersetzt.

137. Im § 217 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „der Beamte (die Beamtin)“ durch die Wortfolge „der (die) Bedienstete“ ersetzt.

138. Nach § 217 wird folgendes 6. Hauptstück - bestehend aus den §§ 218 bis 237 (neu) - eingefügt:

#### „6. HAUPTSTÜCKSonderbestimmungen für Vertragsbedienstete und Beamte (Beamtinnen) deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2002 begründet wurde

#### 1. ABSCHNITTSONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK

### § 218Allgemeines {#prov_218allgemeines}

Die §§ 165 bis 177 sowie §§ 182 bis 200 sind nicht anzuwenden.

### § 219Beamte (Beamtinnen) {#prov_219beamte_beamtinnen}

(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind darüber hinaus folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:

(2) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) des Wachdienstes sind - soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist oder die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen - die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte (Beamtinnen) der Bundespolizei mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden.

(3) Abweichend von § 29 Abs. 5 erster Satz bedarf jeder Beschluss über die Pragmatisierung der Genehmigung der Landesregierung. § 36 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstatt der Funktionslaufbahn die Verwendungsgruppe, der Dienstzweig, die Verwendung und die Dienstklasse enthalten sein müssen.

### § 220Vertragsbedienstete {#prov_220vertragsbedienstete}

(1) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die §§ 16 bis 21, 22, 27, 28 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung anzuwenden, wobei bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II hinsichtlich der Einreihung die Bestimmungen über die Einreihung der Beamten (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung, mit der Maßgabe gelten, dass

(2) § 134 gilt nicht für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 begründet wurde.

### § 221Dienstposten {#prov_221dienstposten}

(1) Dienstposten werden abweichend von § 6 Abs. 2 durch Zuordnung zu Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Entlohnungsgruppen oder einem Gehaltsschema bestimmt.

(2) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen oder Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung. Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des (der) Beamten (Beamtin) hin.

(3) Der Dienstzweig umfasst gleichartige Verwendungen innerhalb einer Verwendungsgruppe. Die Dienstklasse stellt die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale eines Dienstpostens fest. Es sind zugeordnet:

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Verwendungen zu Dienstzweigen zusammengefasst und den Verwendungsgruppen gemäß Abs. 3 zugeordnet werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung und die dafür erforderliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.

### § 222Beförderung {#prov_222beforderung}

(1) Der (Die) Beamte (Beamtin) kann durch Ernennung zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Dienststufe, Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe befördert werden. Bei der Beförderung ist jedenfalls auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Das Nähere ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln, wobei auf die für Landesbeamte (Landesbeamtinnen) geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(2) Beförderungen sind in der Regel zum 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Beförderungen nur zu einem anderen Monatsersten und nur dann zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern oder unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 4 rechtsunwirksam.

(3) Die Beförderung ist unzulässig, solange der (die) Beamte (Beamtin)

(4) Die nach Abs. 3 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn

(5) Zuständig für die Beförderung ist

(6) Der Beschluss über die Beförderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. § 29 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Über die Beförderung ist dem (der) Beamten (Beamtin) ein Bescheid (Beförderungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:

### § 223Überstellung {#prov_223uberstellung}

(1) Überstellungen im Dienstverhältnis können sein:

(2) Der (Die) Beamte (Beamtin) kann nur überstellt werden, wenn er (sie) die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Z 2 erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des (der) Beamten (Beamtin) zulässig.

(3) Im Übrigen gelten § 222 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

### § 224Erholungsurlaub {#prov_224erholungsurlaub}

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt abweichend von § 114 Abs. 1 Z 2 in jedem Kalenderjahr 240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen)

(2) Abweichend von § 114 Abs. 7 ist unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 die Zeit zu verstehen, die für das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist. Zeiten, die der Beamtin (dem Beamten) wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären.

### § 225Bezüge, Ruhebezüge und Amtstitel {#prov_225bezuge_ruhebezuge_und_amtstitel}

(1) Der (Die) Beamte (Beamtin) hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und der Verordnungen, die auf deren Grundlage erlassen wurden, Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Amtstitel für Beamtinnen und Beamte richten sich abweichend von § 132 Abs. 1 nach der Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung.

### § 226Festsetzung der Dienstbeurteilung {#prov_226festsetzung_der_dienstbeurteilung}

(1) § 147 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.

(2) Abweichend von § 150 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Dienstbeurteilung zu lauten:

(3) Abweichend von § 150 Abs. 2 ist, wenn die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend lautet, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach § 150 Abs. 3 zulässig.

(4) § 151 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im ersten Satz anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und zufriedenstellend“ und im zweiten Satz anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ treten.

(5) § 152 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt der Kalküle „entsprechend“ und „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und nicht zufriedenstellend“ treten.

(6) § 153 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt des Kalküls „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.

### § 227Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) in Handwerklicher Verwendung {#prov_227sonderbestimmungen_fur_beamte_beamtinnen_in_handwerklicher_verwendung}

(1) Der Gehalt des (der) Beamten (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Der Gehalt in den Dienstklassen I bis III beträgt:

Dienst-klasse

Gehalts-stufe

Verwendungsgruppe

P 3

P 2

P 1

Euro

1

1.596,6

1.628,4

1.659,1

2

1.624,8

1.659,1

1.696,5

I

3

1.652,8

1.690,6

1.734,0

4

1.681,1

1.721,8

1.771,8

5

1.709,3

1.753,1

1.809,3

1

1.737,1

1.784,3

1.846,9

2

1.765,5

1.815,3

1.884,0

II

3

1.793,3

1.846,9

1.921,7

4

1.821,7

1.877,9

1.958,9

5

1.849,6

1.909,0

1.996,6

1

1.877,9

1.940,5

2.034,3

2

1.906,0

1.971,8

2.074,6

3

1.933,9

2.003,2

2.115,2

4

1.962,3

2.034,3

2.158,1

III

5

1.990,7

2.067,7

6

2.018,7

2.101,6

7

2.097,0

2.168,7

(3) Für den Gehalt der Dienstklasse IV sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.

(4) Der (Die) Beamte (Beamtin) ist bei der Pragmatisierung in die niedrigste Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte (die Beamtin) bei der Pragmatisierung unmittelbar in eine höhere, für seinen Dienstposten vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des (der) Beamten (Beamtin) Bedacht zu nehmen.

(5) Der Gehalt beginnt in den Dienstklassen I bis III mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen P1 und P2 mit der Gehaltsstufe 3.

(6) Der (Die) Beamte (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung erreicht einen höheren Gehalt durch

(7) Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Beamte (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum (zur) Beamten (Beamtin) dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(8) Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Beamte (Beamtin)

(9) Die Zeitvorrückung eines Beamten

(10) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der (die) Beamte (Beamtin) in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(11) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem (der) Beamten (Beamtin) der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

(12) Dem (Der) Beamten (Beamtin) der Verwendungsgruppe P2 gebührt

(13) Beförderung ist die Ernennung eines (einer) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe.

(14) Beamte (Beamtinnen) des Handwerklichen Dienstes können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden.

(15) Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen P2 und P1 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.

(16) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Beamte (Beamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(17) Nach der Beförderung rückt der (die) Beamte (Beamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Abs. 16 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung in die Dienstklasse IV ist die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe verbrachte Zeit übersteigt.

(18) Hat der (die) Beamte (Beamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(19) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 14, 15 und 17 angeführten Zeiten anzuwenden.

(20) Dem (Der) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes, der (die) die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er (sie) in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner (ihrer) Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(21) Für den (die) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage sinngemäß nach § 30 Oö. Landes-Gehaltsgesetz.

(22) Für Beamte (Beamtinnen) des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Leistungszulage sinngemäß nach § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe P1 und P3 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe D und die Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen P4 und P5 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungs-gruppe E entsprechen.

### § 228Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) des Wachdienstes {#prov_228sonderbestimmungen_fur_beamte_beamtinnen_des_wachdienstes}

(1) Der Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 sind die Dienstklassen III bis V vorgesehen. Der Gehalt in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 beträgt:

Dienstklasse III

Gehaltsstufe

Euro

1

1.659,1

2

1.696,5

3

1.734,0

4

1.771,8

5

1.809,3

6

1.846,9

7

1.884,0

8

1.921,7

9

1.958,9

10

1.996,6

11

2.034,3

12

2.074,6

(3) Für den Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.

(4) Der (Die) Wachebeamte (Wachebeamtin) ist bei der Pragmatisierung in die niedrigste Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) bei der Pragmatisierung unmittelbar in eine höhere, für seinen (ihren) Dienstposten vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) Bedacht zu nehmen.

(5) Der Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) beginnt in der Dienstklasse III mit der Gehaltsstufe 1, in der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe W2 mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe W2 mit der Gehaltsstufe 2.

(6) Der (Die) Wachebeamte (Wachebeamtin) erreicht einen höheren Gehalt durch

(7) Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 den Gehalt der Dienstklasse IV, ohne zum (zur) Beamten (Beamtin) dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(8) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbracht hat, ein; diese Zeitvorrückung findet nur statt, wenn der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) eine mindestens „gute“ Dienstbeurteilung aufweist. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

(10) Beförderung ist die Ernennung eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 zum (zur) Wachebeamten (Wachebeamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) oder nächsthöheren Dienststufe seiner Verwendungsgruppe.

(11) Wachebeamte (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.

(12) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(13) Nach der Beförderung rückt der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 in die Dienstklasse V ist die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit anzurechnen; zusätzlich ist auch die in der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen.

(14) Hat der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(15) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 11 und 13 angeführten Zeiten anzuwenden.

(16) Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) richtet sich der Anspruch auf Leistungszulage sinngemäß nach § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Wachebeamten (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe C entsprechen.

(17) Dem (Der) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2, der (die) die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er (sie) in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner (ihrer) Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(18) Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) richtet sich der Anspruch auf Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung sinngemäß nach § 30a Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Wachebeamten (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe C entsprechen.

### § 229Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung {#prov_229sonderbestimmungen_fur_beamte_beamtinnen_der_allgemeinen_verwaltung}

(1) Beförderung ist die Ernennung eines (einer) Beamten (Beamtin) der Allgemeinen Verwaltung zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe.

(2) Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert werden.

(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines (einer) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Beamte (Beamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach der Beförderung rückt der (die) Beamte (Beamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von sechs Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.

(5) Hat der (die) Beamte (Beamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Wird ein (eine) Beamter (Beamtin) der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so ist abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit anzurechnen.

(7) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 2, 4 und 6 angeführten Zeiten anzuwenden.

### § 230Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L 2b 1 (l 2b 1) und L 3 (l 3) {#prov_230sonderbestimmungen_fur_padagogische_fachkrafte_in_den_verwendungs_bzw_entlohnungsgruppen_l_2b_1_l_2b_1_und_l_3_l_3}

(1) Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des § 232 (vormals § 134e Oö. GBG 2001) abgegeben haben.

(2) Der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Beamten (Beamtinnen) wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

L 2b 1

1

1.974,4

2

2.007,6

3

2.039,9

4

2.073,7

5

2.109,3

6

2.204,5

7

2.301,6

8

2.401,7

9

2.501,7

10

2.600,8

11

2.700,2

12

2.836,6

13

2.972,3

14

3.108,8

15

3.244,7

16

3.365,7

17

3.491,5

(3) Das Monatsentgelt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt:

Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-stufe

l 3

l 2b 1

1

1.845,4

2.039,0

2

1.874,9

2.073,9

3

1.903,3

2.110,7

4

1.932,5

2.148,0

5

1.961,7

2.187,1

6

2.007,2

2.288,7

7

2.077,0

2.393,5

8

2.152,2

2.497,9

9

2.230,2

2.601,5

10

2.309,1

2.705,4

11

2.390,4

2.808,3

12

2.469,8

2.950,8

13

2.551,1

3.093,2

14

2.632,3

3.235,3

15

2.743,0

3.377,4

16

2.853,4

3.502,7

17

2.962,5

3.634,3

18

3.072,2

3.774,5

19

3.181,8

3.900,3

(4) Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 3 bzw. l 3 einzustufen, wenn sie

(5) Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 2b 1 bzw. in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzustufen, wenn sie

(6) Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Den pädagogischen Fachkräften in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Dienstzulage

(8) Den pädagogischen Fachkräften gebührt eine Leistungszulage

(9) Für als Vertragsbedienstete beschäftigte pädagogische Fachkräfte erhöht sich die jeweilige Leistungszulage nach Abs. 7 um 5 %.

(10) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß Abs. 5 Z 4, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt zusätzlich eine Dienstzulage. Diese beträgt:

Gehalts-(Entlohnungs-) stufen

VerwendungsgruppeL 2b 1

Entlohnungsgruppel 2b 1

Euro

1 bis 5

101,5

106,7

6 bis 11

141,8

149,0

ab 12

201,8

212,0

(11) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Abs. 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).

(12) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind:

Gruppenanzahl

Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

313,7

264,9

220,7

184,2

132,7

342,4

287,0

238,7

200,3

143,5

369,0

306,4

254,8

212,2

152,9

(13) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind:

Gruppenanzahl

Entlohnungsstufen

ab der Entlohnungsstufe13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

329,3

278,0

231,6

193,4

139,4

359,5

301,2

250,8

210,3

150,5

387,5

321,7

267,6

222,9

160,5

(14) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind:

Gruppenanzahl

Gehaltsstufen

ab der Gehalts-

stufe 16

1 bis 10

11 bis 15

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

233,1

172,7

116,1

81,0

56,4

237,7

178,8

120,0

83,1

59,4

253,6

192,1

126,8

87,4

64,3

(15) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind:

Gruppenanzahl

Entlohnungsstufen

ab der Entlohnungsstufe 16

1 bis 10

11 bis 15

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

261,1

193,4

130,1

90,9

63,1

266,2

200,3

134,5

93,1

66,6

283,9

215,0

141,9

97,9

71,7

(16) Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 18,6 Euro je Gruppe.

### § 231(entfallen) {#prov_231_entfallen}

### § 232Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte {#prov_232optionsrecht_fur_padagogische_fachkrafte}

(1) Die als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. KB-DRÄG 2014 bereits im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie § 193b statt des § 230 anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr die oder der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur einmal zulässig.

(2) Bei Beamten (Beamtinnen) hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags. Abweichend vom § 19 Abs. 8 Oö. LVBG gebührt auch dann keine Ergänzungszulage, wenn das Monatsentgelt im Entlohnungsschema KBP niedriger ist als das Monatsentgelt, das dem (der) Bediensteten in seiner (ihrer) bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde.

(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe der (des) Bediensteten nach seinem (ihrem) bisherigen Besoldungsdienstalter.

(4) Die Erklärung im Fall des Abs. 1 wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.

(5) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der (die) Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.

#### 2. ABSCHNITTÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK

### § 233Übergangsbestimmungen {#prov_233ubergangsbestimmungen}

Dienstprüfungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden Rechtslage abgelegt wurden, gelten als Dienstprüfungen nach diesem Landesgesetz.

### § 234Optionsrecht {#prov_234optionsrecht}

Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bereits im Gemeindedienst (Dienst eines Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie das 6. Hauptstück nicht anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der (die) Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer Erklärung ist nur einmal zulässig.

### § 235(entfallen) {#prov_235_entfallen}

### § 236Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 {#prov_236ubergangsbestimmung_zum_oo_landes_und_gemeinde_dienstrechtsanderungsgesetz_2011}

Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 113d Abs. 2 Oö. LGG stellen, ist § 114 Abs. 7 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

### § 237Überleitung bestehender Dienstverhältnisse durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017, Pauschalzulage {#prov_237uberleitung_bestehender_dienstverhaltnisse_durch_das_oo_landes_und_gemeinde_dienstrechtsanderungsgesetz_2017_pauschalzulage}

Abweichend von § 85 Oö. LVBG bzw. § 113i Oö. LGG tritt an die Stelle des Verweises „§ 66 Oö. GG 2001“ sinngemäß der Verweis „§ 251 Oö. GDG 2002“.“

139. Das bisherige 6. Hauptstück erhält folgende Bezeichnung:

#### „7. HAUPTSTÜCKSCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN“

140. § 218 erhält die Bezeichnung „§ 238“.

141. § 218a erhält die Bezeichnung „§ 238a“ und im Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“

142. § 218b erhält die Bezeichnung „§ 238b“ und im Abs. 5 wird die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Wortfolge „Gewerkschaft younion“ ersetzt.

143. § 218c erhält die Bezeichnung „§ 238c“ und im Abs. 1 wird nach „§ 165a Oö. GBG 2001“, die Wortfolge „oder § 234“ angefügt und im Abs. 9 der Verweis „§ 2 Abs. 2 Z 1 Oö. GBG 2001“ durch den Verweis „§ 219 Abs. 1“ ersetzt.

144. (Verfassungsbestimmung) Im § 238c (neu) Abs. 10 wird der Verweis „§ 2 Abs. 2 Z 1 Oö. GBG 2001“ durch den Verweis „§ 219 Abs. 1“ ersetzt.

145. Die nachstehenden bisherigen Bestimmungen werden wie folgt geändert:

146. An Stelle des entfallenen § 224 wird folgender § 244 eingefügt:

### „§ 244Meldung von (geplanten) Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen {#prov_244meldung_von_geplanten_ruhestandsversetzungen_und_pensionierungen}

Die Gemeinde hat (geplante) Versetzungen in den Ruhestand gemäß §§ 41, 41a, 42 und 42a von Beamten (Beamtinnen) sowie Pensionierungen bei Vertragsbediensteten in leitender Funktion oder einer Schlüsselfunktion der Landesregierung samt den zugehörigen Unterlagen umgehend zur Kenntnis zu bringen.“

147. Die nachstehenden bisherigen Bestimmungen werden wie folgt geändert:

148. Nach § 255 (neu) werden folgende §§ 256 bis 259 angefügt:

### „§ 256Überleitung bestehender Dienstverhältnisse und Übergangsbestimmungen für die Pragmatisierung {#prov_256uberleitung_bestehender_dienstverhaltnisse_und_ubergangsbestimmungen_fur_die_pragmatisierung}

(1) Die nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 bestehenden Dienstverhältnisse gelten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 als Dienstverhältnisse nach dem Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002.

(2) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide und abgeschlossenen Verträge werden durch das Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 nicht berührt.

### § 257Überleitung bestehender Verordnungen {#prov_257uberleitung_bestehender_verordnungen}

Die nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 erlassenen Verordnungen sind ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 sinngemäß als Verordnungen nach dem Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 anzuwenden.

### § 258Feststellung strafbarer Handlungen durch die Aufsichtsbehörde {#prov_258feststellung_strafbarer_handlungen_durch_die_aufsichtsbehorde}

(1) Wird einer (einem) Bediensteten der Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich dieses Landesgesetzes betrifft, so hat sie (er) dies unverzüglich im Wege der (des) zuständigen Vorgesetzten an die Bürgermeisterin (den Bürgermeister), allenfalls unter Beifügung eines Hinweises, zu melden.

(2) Die (Der) Bürgermeisterin (Bürgermeister) hat umgehend Veranlassungen für schadensbereinigende Maßnahmen zu treffen und der Aufsichtsbehörde hierüber binnen eines Zeitraums von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung der Meldung im Sinn des Abs. 1, zu berichten.

(3) Insoweit von Seiten der (des) Bürgermeisterin (Bürgermeisters) innerhalb des im Abs. 2 angeführten Zeitraums der Nachweis über schadensbereinigende Maßnahmen erfolgt, hat die Aufsichtsbehörde bzw. deren Bedienstete von einer Anzeige nach § 78 StPO abzusehen.

(4) Ist die Setzung von schadensbereinigenden Maßnahmen nicht (mehr) möglich, hat die (der) Bürgermeisterin (Bürgermeister) allfällige weitere Handlungen nach § 78 StPO zu setzen.

(5) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO durch die Aufsichtsbehörde ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses sowie, um die zukünftige amtliche Tätigkeit nicht zu beeinträchtigen, in jenen Bereichen, in denen die (Rechts-)Beratung erfolgt, jedenfalls gerechtfertigt.

### § 259Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 {#prov_259ubergangsbestimmung_zum_oo_dienstrechtsderegulierungsgesetz_2021}

(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 112b Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.

(2) § 112b Abs. 2a, 2b und 3 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, die ab dem 31. Dezember 2016 vom Dienstgeber geleistet wurde, erfolgt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete in den letzten zwölf Wochen vor Ende des Dienstverhältnisses durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 120 Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.

(4) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin (der Beamte) in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 121 Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.

(5) Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin (eines Beamten) aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.

(6) § 205a Abs. 4 und 5 treten rückwirkend mit 1. März 2017 in Kraft. § 205a Abs. 4 in der Fassung vor dem Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 gilt weiter für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 205a Abs. 5 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gilt für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.

(7) Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Maßgabe des § 169 Abs. 4 kann für Dienstverträge mit Beginn ab 1. Jänner 2017 auf besonderen schriftlichen Antrag, welcher innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 zu stellen ist, berücksichtigt werden.

(8) Die Präklusionswirkung des § 169 Abs. 7a gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bestehende Dienstverhältnisse, wenn binnen drei Jahren ab erstmaliger Festsetzung des Besoldungsdienstalters keine Geltendmachung im Sinn des § 169 Abs. 7a Z 2 erfolgt ist.

(9) § 165 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.

(9) § 193a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Februar 2021 in Kraft.“

## Artikel XÄnderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 {#art_artikel_xanderung_des_oo_statutargemeinden_bedienstetengesetzes_2002}

Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu nachstehenden Bestimmungen:

„§ 3

Dienstpostenplan (Stellenplan)

§ 44a

Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung

§ 51

Verbot der Geschenkannahme

§ 81b

Frühkarenz

§ 86b

Besondere Hilfeleistung

§ 148

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021“

2. Im § 2 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „- Oö. Pensionsgesetz 2006“.

3. § 3 erhält die Bezeichnung „Dienstpostenplan (Stellenplan)“.

4. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.“

5. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 4 kann ausnahmsweise abgesehen werden

6. Im § 44a lautet die Überschrift „Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung“ und es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die bzw. der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.“

7. Im § 45 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

8. § 51 lautet:

### „§ 51Verbot der Geschenkannahme {#prov_51verbot_der_geschenkannahme}

(1) Der (Dem) Bediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte (einen Dritten) ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der (dem) Bediensteten verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer (einem) Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die (der) Bedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer (einem) Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der (dem) Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die (Der) Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie (Er) hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Gemeindevermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der (dem) Bediensteten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer (einem) Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr (ihm) angenommen werden, wenn dieser Vorteil

9. § 55 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

10. Dem § 55 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach § 193a Oö. GDG 2002 tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 200 Oö. GDG 2002 pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden.“

11. § 63 Abs. 5 zweiter Satz entfällt; nach Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind

(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen

12. § 63 Abs. 6 lautet:

„(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des zwölften auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Kann innerhalb dieses einjährigen Durchrechnungszeitraums aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen der Abbau nicht zur Gänze erfolgen, dann sind die am Ende dieses Durchrechnungszeitraums verbliebenen Überstunden finanziell abzugelten.“

13. Im § 70b Abs. 2 wird die Wortfolge „2 bis 15 ganze Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „2 bis 25 ganze Prozentpunkte“ ersetzt.

14. § 70b Abs. 2a entfällt.

15. Im § 70b Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie Dienstgeberbeiträge nach Abs. 2a“.

16. Im § 72 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „Oö. Kinderbetreuungsgesetz“ durch den Ausdruck „Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“ ersetzt.

17. § 75a entfällt.

18. § 76a Abs. 1 letzter Satz entfällt.

19. § 76a Abs. 2 lautet:

„(2) Keine Ersatzleistung gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 99 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 4a oder 5, es sei denn, der Urlaubsverbrauch war im Fall einer Auflösung nach § 99 Abs. 1 Z 2 wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall unmöglich.“

20. Im § 76a Abs. 3 wird nach dem ersten Satz der Satz „Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.“ eingefügt und im darauffolgenden Satz nach dem Wort „beträgt“ die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ eingefügt.

21. § 76a Abs. 5 lautet:

„(5) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind

22. Dem § 76a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Ersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet.“

23. Nach § 77 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat durch den Dienstgeber rechtzeitig und nachweislich ein entsprechender Hinweis zu erfolgen.“

24. Dem § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Abwesenheiten auf Grund eines Freizeitausgleichs (Zeitausgleich).“

25. § 80 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„Die Beamtin (Der Beamte) hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihr (ihm) gemäß § 72 für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes ab jenem Kalendermonat, in welchem sie (er) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:“

26. Im § 81a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.

27. § 81a Abs. 3 lautet:

„(3) Über die von der Beamtin (vom Beamten) beantragte Maßnahme ist durch die Dienstbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.“

28. Im § 81a wird im Abs. 4 und 5 der Klammerausdruck „(Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

29. Dem § 81a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.“

30. Dem § 81a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Beamtin (Der Beamte) hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der (des) Bediensteten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

31. § 81b lautet:

### „§ 81bFrühkarenz {#prov_81bfruhkarenz_2}

(1) Der Beamtin (Dem Beamten) ist auf ihr (sein) Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.

(2) Einer Beamtin (Einem Beamten), die (der) ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr (sein) Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Die Beamtin (Der Beamte) hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.

(4) Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem (Oö.) VKG.

(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.“

32. Im § 83a Abs. 5 wird die Wortfolge „nach dem Oö. PG 2006“ durch die Wortfolge „nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG“ ersetzt.

33. Im § 84 wird im Abs. 4 Z 2 die Wortfolge „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist“ durch die Wortfolge „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist“ ersetzt.

34. Im § 86a wird der Verweis „§ 115, § 117, § 118 und §§ 120 bis 122 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001” durch den Verweis „§ 214, § 227 Abs. 6 bis 12 sowie Abs. 20 bis 22 Oö. GDG 2002” ersetzt.

35. Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt:

### „§ 86bBesondere Hilfeleistung {#prov_86bbesondere_hilfeleistung}

(1) Wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter einen Dienstunfall gemäß dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz oder dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der Beamtin bzw. dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen ihr bzw. ihm nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Dienstgebers zu.

(2) Die Dienstbehörde leistet der Beamtin bzw. dem Beamten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn

(3) Der Ersatz nach Abs. 2 umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin bzw. dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, und beträgt maximal das 27-fache des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2 Oö. GDG 2002.

(4) Der Ersatz umfasst - im Rahmen der Deckelung nach Abs. 3 - überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder - mangels gerichtlicher Entscheidung - in dem von Dienstbehörde nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2 Oö. GDG 2002.

(5) Die Ersatzpflicht der Dienstbehörde besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder Dritte gehen, soweit sie von der Dienstbehörde bezahlt werden, durch Legalzession auf diese über.“

36. § 93a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beamtin (Der Beamte) kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre (seine) Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie (er) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen (Beamten) nach § 62b Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise belegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“

37. Dem § 93a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Beamtinnen (Beamte) des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.“

38. § 99 Abs. 1 Z 1 entfällt.

39. § 104 lautet:

### „§ 104Verjährung {#prov_104verjahrung}

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, darf eine Disziplinarverfügung nicht mehr erlassen oder ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 3.“

40. Im § 117 Abs. 1 lautet der Schlusssatz:

„Im Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin (einen Beamten) hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.“

41. Im § 138 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „- Oö. Pensionsgesetz 2006“.

42. Im § 139c wird das Zitat „§§ 134 bis 134e Oö. GBG 2001“ durch das Zitat „§ 114 Abs. 1a sowie § 230 und § 232 Oö. GDG 2002“ ersetzt.

43. Dem § 140a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“

44. Im § 140b Abs. 5 wird die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe,“ durch die Wortfolge „Gewerkschaft younion,“ ersetzt.

45. § 142 Abs. 3 lautet:

„(3) Abweichend vom § 5 Abs. 2 Oö. L-PG vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und abweichend von § 59a Abs. 3 Z 1 Oö. L-PG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 erster Halbsatz APG vermindert sich die Kürzung der Leistung für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte (die Beamtin) im regelmäßigen 24-stündigen Schicht- oder Wechseldienst mindestens 80 Schicht- oder Wechseldienste verrichtet, um 0,29 %-Punkte, sofern nicht eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gemäß § 93a erfolgt.“

46. Nach § 147 wird folgender § 148 angefügt:

### „§ 148Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 {#prov_148ubergangsbestimmung_zum_oo_dienstrechtsderegulierungsgesetz_2021}

(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 70b Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.

(2) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin (der Beamte) in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 76a Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.

(3) Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin (eines Beamten) aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.“

## Artikel XIÄnderung des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes {#art_artikel_xianderung_des_oo_gemeindebediensteten_zuweisungsgesetzes}

Das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz (Oö. GZG), LGBl. Nr. 119/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 3 wird der Verweis „§ 2 Abs. 2 Z 3“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 3 Z 3“ ersetzt.

## Artikel XIIÄnderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes {#art_artikel_xiianderung_des_oo_gemeinde_unfallfursorgegesetzes}

Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen.

(1b) Der Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Abs. 2.“

2. Im § 2 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde“ durch die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Besuch einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde“ ersetzt.

3. § 3a Abs. 1 und 2 entfallen.

4. Im § 3a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „den Zeitraum, für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird, sowie“.

5. § 17 Abs. 1 lit. e lautet:

6. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, der sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt.“

7. § 17 Abs. 3 bis 5 entfallen.

## Artikel XIIIÄnderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes {#art_artikel_xiiianderung_des_oo_lehrer_kranken_und_unfallfursorgegesetzes}

Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 122/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen.

(1b) Der Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Abs. 2.“

2. Im § 10 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde“ durch die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Besuch einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde“ ersetzt.

3. § 11a Abs. 1 und 2 entfallen.

4. Im § 11a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie“.

5. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die nachstehenden Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden:

## Artikel XIVLandesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Dienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 - Oö. GBG 2021) {#art_artikel_xivlandesgesetz_uber_die_gleichbehandlung_von_frauen_und_mannern_im_dienst_des_landes_der_gemeinden_und_der_gemeindeverbande_oo_gleichbehandlungsgesetz_2021_oo_gbg_2021}

#### 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

#### 2. AbschnittGleichstellungsgebot

§ 3

Gleichstellung

§ 4

Auswahlkriterien

§ 5

Einreihung von Verwendungen

§ 6

Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen

§ 7

Sexuelle Belästigung; sonstige Belästigung

§ 8

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

§ 9

Vertretung in Kommissionen

#### 3. AbschnittRechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots

§ 10

Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

§ 11

Festsetzung des Entgelts

§ 12

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

§ 13

Maßnahmen der Aus- und Fortbildung

§ 14

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

§ 15

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 16

Gleiche Arbeits- und Teilnahmebedingungen

§ 17

Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

§ 18

Schadenersatz; Entschädigung

§ 19

Geltendmachung von Ansprüchen, Beweislast, Benachteiligungsverbot

#### 4. AbschnittInstitutionen und Personen zur Gleichstellung

§ 20

Institutionen und Personen

§ 21

Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden

§ 22

Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut

§ 23

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 24

Gutachten der Gleichbehandlungskommission

§ 25

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

§ 26

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

§ 27

Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden

§ 28

Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut

§ 29

Aufgaben der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 30

Rechtsstellung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 31

Verschwiegenheitspflicht

§ 32

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

#### 5. AbschnittBesondere Fördermaßnahmen

§ 33

Gleichstellungsgebot

§ 34

Gleichstellungsprogramm

§ 35

Vorrang beim beruflichen Aufstieg und Fortbildungsmaßnahmen; Frauenfördergebot

#### 6. AbschnittSchlussbestimmungen

§ 36

Eigener Wirkungsbereich

§ 37

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

#### 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

### § 1Anwendungsbereich {#prov_1anwendungsbereich}

(1) Dieses Landesgesetz gilt für

(2) Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) und § 45a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichstellung mit der Maßgabe, dass

(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Sinn des Abs. 2 sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.

(4) Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung.

### § 2Begriffsbestimmungen {#prov_2begriffsbestimmungen}

(1) Dienststellen sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen sowie der Oberösterreichische Landesrechnungshof. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist das nach den landes- und gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede Dienststellenleiterin bzw. jeder Dienststellenleiter, jede bzw. jeder Vorgesetzte sowie jede bzw. jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

(3) Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(4) Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(5) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(6) Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinn der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vor.

(7) Unter Entgelt sind die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge sowie alle sonstigen Vergütungen (insbesondere Nebengebühren), die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dem bzw. der Bediensteten mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt, zu verstehen.

(8) Bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen handelt es sich um Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängigen Beschäftigten und den Selbständigen im Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufs oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.

#### 2. AbschnittGleichstellungsgebot

### § 3Gleichstellung {#prov_3gleichstellung}

(1) Ziel des 2. und 3. Abschnitts ist die Gleichstellung der Geschlechter. Zur Gleichstellung gehört auch die sprachliche Gleichbehandlung, wobei wenn möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden sind.

(2) Auf Grund des Geschlechts darf im Zusammenhang mit einem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

### § 4Auswahlkriterien {#prov_4auswahlkriterien}

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht benachteiligend herangezogen werden:

### § 5Einreihung von Verwendungen {#prov_5einreihung_von_verwendungen}

Bei der Einreihung von Verwendungen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Funktionslaufbahnen bzw. Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine geschlechterspezifischen Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.

### § 6Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen {#prov_6ausschreibung_von_dienstposten_und_funktionen}

In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie die Geschlechter gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Soweit jedoch Fördermaßnahmen nach § 35 geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.

### § 7Sexuelle Belästigung; sonstige Belästigung {#prov_7sexuelle_belastigung_sonstige_belastigung}

(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis

(2) Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(3) Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des Abs. 2 darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor

### § 8Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung {#prov_8diskriminierung_als_dienstpflichtverletzung}

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7 durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

### § 9Vertretung in Kommissionen {#prov_9vertretung_in_kommissionen}

(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter anzustreben.

(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist, kann die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichbehandlungskommission nominieren, die im Rahmen der, der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann.

(3) Jede Interessenvertretung hat bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(4) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist von den Sitzungen der Disziplinarkommission bei Verfahren wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7 zu verständigen. Sie bzw. er hat das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und gehört zu werden.

#### 3. AbschnittRechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots

### § 10Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses {#prov_10begrundung_eines_dienst_ausbildungs_oder_lehrverhaltnisses}

Ist das Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen einer vom Land oder von einer Gemeinde (von einem Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 1 nicht begründet worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) gegenüber der Bewerberin bzw. dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

### § 11Festsetzung des Entgelts {#prov_11festsetzung_des_entgelts}

Erhält eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 2 durch das Land oder die Gemeinde (durch den Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter des anderen Geschlechts, hat sie bzw. er gegenüber dem Land oder der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

### § 12Gewährung freiwilliger Sozialleistungen {#prov_12gewahrung_freiwilliger_sozialleistungen}

Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 3 hat die Bedienstete (der Bedienstete) Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

### § 13Maßnahmen der Aus- und Fortbildung {#prov_13ma_nahmen_der_aus_und_fortbildung}

Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 4 hat die bzw. der Bedienstete auf ihr bzw. sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

### § 14Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter {#prov_14beruflicher_aufstieg_vertraglich_bediensteter}

Ist eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

### § 15Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten {#prov_15beruflicher_aufstieg_von_beamtinnen_und_beamten}

Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

### § 16Gleiche Arbeits- und Teilnahmebedingungen {#prov_16gleiche_arbeits_und_teilnahmebedingungen}

Bei Verletzungen des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 2 Z 6 hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder Teilnahmebedingungen an betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG wie eine Vergleichsperson des jeweils anderen Geschlechts oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

### § 17Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses {#prov_17beendigung_des_dienst_ausbildungs_oder_lehrverhaltnisses}

Ist das Dienst-, ein Probedienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen des Geschlechts der bzw. des Bediensteten gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 3 Abs. 2 Z 7) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechts der bzw. des Bediensteten, durch Zeitablauf beendet worden, ist entweder

### § 18Schadenersatz; Entschädigung {#prov_18schadenersatz_entschadigung}

(1) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter hat gegenüber einer sie bzw. ihn belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie bzw. er im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis sexuell oder auf sonstige Weise im Sinn des § 7 belästigt worden ist.

(2) Die bzw. der Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Land oder der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung beträgt mindestens 1.000 Euro.

### § 19Geltendmachung von Ansprüchen, Beweislast, Benachteiligungsverbot {#prov_19geltendmachung_von_anspruchen_beweislast_benachteiligungsverbot}

(1) Ansprüche von Bewerberinnen bzw. Bewerbern nach § 10 und von vertraglich Bediensteten oder Lehrlingen nach den §§ 14 und 17 Z 2 sind binnen drei Monaten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 10, 14 und 17 Z 2 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die bzw. der Anspruchsberechtigte schriftlich Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme bzw. des beruflichen Aufstiegs oder von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Kommt der Bewerberin bzw. dem Bewerber oder der bzw. dem vertraglich Bediensteten oder Lehrling binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim betroffenen Rechtsträger eine Äußerung über ihr bzw. sein Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Anspruch binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses der bzw. des vertraglich Bediensteten oder eines Lehrlings gemäß § 17 Z 1 oder § 19 Abs. 9 und 10 sowie die Einbringung einer entsprechenden Feststellungsklage hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen.

(2) Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach §§ 11 bis 13 und 16 sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach §§ 12, 13 und 16 mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB.

(3) Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach § 15 sind binnen drei Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin bzw. der Beamte schriftlich Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstiegs erlangt hat.

(4) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses einer provisorischen Beamtin bzw. eines provisorischen Beamten gemäß § 17 Z 1 oder § 19 Abs. 9 und 10 ist binnen 14 Tagen bei der für sie bzw. ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin bzw. eines provisorischen Beamten gemäß § 17 Z 2 ist binnen drei Monaten bei der für sie bzw. ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die provisorische Beamtin bzw. der provisorische Beamte schriftlich Kenntnis von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat.

(5) Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach § 18 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach § 18 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 18 sind binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(6) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichstellungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.

(7) Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichstellungsgebots bei der Gleichstellungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 5.

(8) Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn dieses Landesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Unter Beachtung des Art. 6 EMRK obliegt es der bzw. dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichstellungsgrundsatzes vorliegt.

(9) Bedienstete dürfen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.

(10) Abs. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin bzw. Zeuge auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützen.

#### 4. AbschnittInstitutionen und Personen zur Gleichstellung

### § 20Institutionen und Personen {#prov_20institutionen_und_personen}

Institutionen und Personen, die sich mit der Gleichstellung im Sinn dieses Landesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

### § 21Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden {#prov_21gleichbehandlungskommission_des_landes_und_der_gemeinden}

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden einzurichten.

(2) Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Landesangelegenheiten an:

(3) Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Gemeindeangelegenheiten an:

(4) Die Mitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.

(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.

(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretungen Bedacht zu nehmen. Erstatten die genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag.

(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

### § 22Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut {#prov_22gleichbehandlungskommission_der_stadte_mit_eigenem_statut}

(1) Bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut einzurichten. Es kann auch eine gemeinsame Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut eingerichtet oder die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden mit den Aufgaben in Form eines eigenen Senats betraut werden.

(2) Der Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut bzw. der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut gehören als Mitglieder an:

(3) Unter den Mitgliedern nach Abs. 2 Z 2 und 3 müssen mindestens je zwei Frauen sein.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind vom jeweiligen Stadtsenat für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.

(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.

(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretung Bedacht zu nehmen. § 21 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(7) Die Kommission hat aus den im Abs. 2 Z 2 genannten Mitgliedern eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter zu wählen.

(8) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

### § 23Aufgaben der Gleichbehandlungskommission {#prov_23aufgaben_der_gleichbehandlungskommission}

(1) Die jeweilige Gleichbehandlungskommission hat Gutachten zu allen die Gleichstellung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu erstatten.

(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes und von Verordnungen der Gemeinden, die Angelegenheiten der Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst unmittelbar berühren, sind der jeweiligen Gleichbehandlungskommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Für den Landesdienst hat die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden in der Zusammensetzung nach § 21 Abs. 2 den Vorschlag für ein Gleichstellungsprogramm (§ 34 Abs. 1) zu erarbeiten.

(4) Die Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut bzw. der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut hat den Vorschlag für ein Gleichstellungsprogramm (§ 34 Abs. 1) zu erarbeiten.

### § 24Gutachten der Gleichbehandlungskommission {#prov_24gutachten_der_gleichbehandlungskommission}

(1) Auf Antrag einer der im Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweilige Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zu erstatten,

(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebots zulässig.

(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die bzw. der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:

(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:

(7) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichstellungsgebots oder des Frauenfördergebots vorliegt, so hat sie

(8) Kommt die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission dem Landtag im Weg der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 29 Abs. 1 Z 4 aufzunehmen. Kommt die Leiterin bzw. der Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor bzw. der Gemeindevorstand diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde bzw. dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.

### § 25Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission {#prov_25geschaftsfuhrung_der_gleichbehandlungskommission}

(1) Die bzw. der Vorsitzende und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Gleichbehandlungskommission hat diese nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

(2) Ein Mitglied einer Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten. Die Vertretung ist vom jeweiligen Mitglied zu veranlassen.

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

(5) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat ihre bzw. seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.

(6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.

(7) Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden ist das Amt der Landesregierung. Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut ist der jeweilige Magistrat. Im Fall der Einrichtung einer gemeinsamen Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut ist die Geschäftsstelle einvernehmlich festzulegen.

(8) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amts weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

### § 26Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission {#prov_26verfahren_vor_der_gleichbehandlungskommission}

(1) Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.

(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller, die bzw. der eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 und 7 bzw. § 33 oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach § 35 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat darzulegen, dass

(3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht, Abschriftnahme und Ablichtung in die bzw. der für die Entscheidung des konkreten Falls notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Beurteilung des konkreten Falls erforderlich ist.

(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission

(6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der bzw. des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.

### § 27Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden {#prov_27die_bzw_der_gleichbehandlungsbeauftragte_des_landes_und_der_gemeinden}

(1) Die Landesregierung hat eine Bedienstete oder einen Bediensteten zur bzw. zum Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter zu bestellen. Falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich bestellt ist, darf diese bzw. deren Stellvertreterin nicht auch die Funktion der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. ihrer oder seiner Stellvertreterin ausüben.

(2) Das Mitglied der Oö. Gesundheitsholding GmbH sowie das Mitglied der Interessenvertretungen der Gemeinden der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden vertritt auf schriftlichen Auftrag der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten diese bzw. diesen für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich in den ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben unter deren Aufsicht und jederzeitigen Widerruf in einzelnen Angelegenheiten oder generell.

(3) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter sind für dieselbe Funktionsdauer wie die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist.

### § 28Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut {#prov_28die_bzw_der_gleichbehandlungsbeauftragte_der_stadte_mit_eigenem_statut}

(1) Der Stadtsenat der Städte Linz, Steyr und Wels hat nach Anhörung der jeweiligen gesetzlichen Personalvertretung eine Bedienstete oder einen Bediensteten der jeweiligen Statutarstadt zur bzw. zum Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt mit eigenem Statut im Wirkungsbereich des jeweiligen Magistrats für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Durch übereinstimmenden Beschluss der Stadtsenate der Städte Linz, Steyr und Wels kann auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter einer Statutarstadt zur bzw. zum gemeinsamen Gleichbehandlungsbeauftragten der Städte mit eigenem Statut für eine sechsjährige Funktionsdauer bestellt werden.

(2) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist vom jeweiligen Stadtsenat für jede Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. jeden Gleichbehandlungsbeauftragten eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer der Verhinderung auf ihre Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter über.

### § 29Aufgaben der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten {#prov_29aufgaben_der_bzw_des_gleichbehandlungsbeauftragten}

(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte

(2) Eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. ein Gleichbehandlungsbeauftragter kann in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 3 von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin bzw. Zeuge vernommen werden.

### § 30Rechtsstellung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten {#prov_30rechtsstellung_der_bzw_des_gleichbehandlungsbeauftragten}

(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat im jeweiligen Wirkungsbereich ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(2) Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer Stellvertreterin bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter steht unter Fortzahlung ihrer bzw. seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der bzw. dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Städte mit eigenem Statut hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlich sind. Auf die Vergütung des Mehraufwands ist die für die Gemeindebeamtinnen bzw. Gemeindebeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden.

(3) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bzw. ihm bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichstellung und Frauenförderung zu ermöglichen.

### § 31Verschwiegenheitspflicht {#prov_31verschwiegenheitspflicht}

(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter und die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebs, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter oder Mitglied einer Kommission fort.

### § 32Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen {#prov_32ruhen_und_enden_der_mitgliedschaft_und_von_funktionen}

(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter ruhen

(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden

(3) Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Gleichbehandlungskommission sowie eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter von ihrer bzw. seiner Funktion zu entheben, wenn diese

#### 5. AbschnittBesondere Fördermaßnahmen

### § 33Gleichstellungsgebot {#prov_33gleichstellungsgebot}

(1) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsprogramms hinzuwirken auf eine Beseitigung

(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern in den Verwendungen.

### § 34Gleichstellungsprogramm {#prov_34gleichstellungsprogramm}

(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag nach § 23 Abs. 3 bzw. der Gemeinderat einer Stadt mit eigenem Statut hat auf Vorschlag nach § 23 Abs. 4 ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen. Bei den sonstigen Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden haben der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen.

(2) Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage des zum 1. Jänner jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

(3) Im Gleichstellungsprogramm ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe festzulegen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dabei auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Betreuungspflichten vorzusehen.

### § 35Vorrang beim beruflichen Aufstieg und Fortbildungsmaßnahmen; Frauenfördergebot {#prov_35vorrang_beim_beruflichen_aufstieg_und_fortbildungsma_nahmen_frauenfordergebot}

(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsprogramms so lange vorrangig zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts an der Gesamtzahl der auf die betreffende Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Fortbildungsmaßnahmen.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

#### 6. AbschnittSchlussbestimmungen

### § 36Eigener Wirkungsbereich {#prov_36eigener_wirkungsbereich}

Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

### § 37Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen {#prov_37inkrafttreten_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 in Kraft.

(2) § 9 ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (bzw. Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.

(3) Neubestellungen nach diesem Landesgesetz dürfen für die 29. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags erstmalig mit 1. Oktober 2021 - gegebenenfalls rückwirkend - erfolgen. Personen, die bisher die Funktion der Kontaktfrau nach dem Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz bzw. Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ausgeübt haben, behalten ihre Funktion bis zum Ablauf der 29. Gesetzgebungsperiode.

(4) Die Funktionsdauer der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten der Gemeinden sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission der Gemeinde nach dem Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz endet mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Solange die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden nach diesem Landesgesetz noch nicht bestellt sind, sind die Geschäfte durch die bisherigen Mitglieder fortzuführen.

(5) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes für die Dauer der 28. Gesetzgebungsperiode neu zu bestellen.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut sowie die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut sind nicht neu zu bestellen; sie nehmen ihre Funktionen im Sinn der §§ 22 und 28 dieses Landesgesetzes bis zum Ablauf der 28. Gesetzgebungsperiode wahr.

## Artikel XVIn- und Außerkrafttreten {#art_artikel_xvin_und_au_erkrafttreten}

(1) (Verfassungsbestimmung) Art. IX Z 144 (Änderung des § 238c Abs. 10 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002) tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft, sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten § 14 Abs. 1, § 31 Abs. 4, § 144 Abs. 6 und § 147 Abs. 3 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, § 1 Abs. 2a, § 24 Abs. 8 und § 28 Abs. 1 Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz sowie § 25 Abs. 8 und § 29 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz außer Kraft.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten außer Kraft:

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer