# Nr. 85 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Oö. Wettgesetz und das Oö. Glücksspiel-automatengesetz geändert werden (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1609/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 1669/2021, 57. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Wettgesetz und das Oö. Glücksspielautomatengesetz geändert werden

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Oö. Wettgesetzes {#art_artikel_ianderung_des_oo_wettgesetzes}

Das Oö. Wettgesetz, LGBl. Nr. 72/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 8 wird der Strichpunkt durch die Wortfolge „und dem Wettkunden den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht;“ ersetzt.

2. Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wettterminals dürfen erst betrieben werden, wenn die Landesregierung innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist die Aufstellung und den Betrieb eines Wettterminals nicht untersagt oder schon zuvor eine schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 5 Z 1 ausgestellt oder einen Bescheid gemäß Abs. 5 Z 2 erlassen hat.“

3. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs.1a eingefügt:

„(1a) Das Wettunternehmen hat vor dem Eingang zu Wettannahmestellen, auf mobilen Wettannahmestellen sowie auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.“

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Wettunternehmen hat für jede Wettkundin bzw. jeden Wettkunden für das Wetten an einem Wettterminal und für Live-Wetten unabhängig von der Höhe des Wetteinsatzes eine laufend nummerierte Wettkundenkarte auszustellen. Das gilt auch für sonstige Wetten, sofern deren Wetteinsatz einen Betrag von 50 Euro übersteigt. Dabei ist die Identität der Wettkundin bzw. des Wettkunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entspricht, nachzuweisen.“

5. Im § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Betrag von 70 Euro übersteigt, jedenfalls bei Vorliegen einer Wettkundenkarte,“ durch die Wortfolge „die den Einsatz einer Wettkundenkarte oder biometrischer Erkennungsverfahren erfordern,“ ersetzt.

6. Im § 7 Abs. 12 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

7. Im § 15 Abs. 1 wird folgende Z 3a eingefügt:

8. Im § 15 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Anzeigeverfahren oder entgegen den Bedingungen und Auflagen eines Bescheids gemäß § 6“ durch die Wortfolge „Anzeigeverfahren, entgegen den Bedingungen und Auflagen eines Bescheids gemäß § 6 Abs. 5 Z 2 oder vor dem sich nach § 6 Abs. 6 ergebenden Zeitpunkt“ ersetzt.

9. § 15c lautet:

### „§ 15cVerweisungen {#prov_15cverweisungen}

Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

## Artikel IIÄnderung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes {#art_artikel_iianderung_des_oo_glucksspielautomatengesetzes}

Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

## Artikel III {#art_artikel_iii}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 4 und 5 tritt sechs Monate nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer