# Nr. 87 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-verwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird

> Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 (Oö. GVV 2012), LGBl. Nr. 37/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 133/2019, wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifpost 8 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

„

8.

Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht,

bis 50 m2

54,80 Euro

von 50 m2 bis 150 m2

104,60 Euro

von 150 m2 bis 300 m2

157,00 Euro

über 300 m2

209,30 Euro

Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 24a Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

“

2. Die Tarifpost 10 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

„

10.

Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994):

Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

61,90 Euro

“

3. Die Tarifpost 13 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

„

13.

Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

“

4. Die Tarifpost 15 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.

5. Die Tarifposten 22 und 23 des Besonderen Teils der Anlage lauten:

„

22.

Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 39 Abs. 2 bis 4 Oö. BauO 1994)

54,80 Euro

23.

Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:

Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 24a Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedoch

24,40 Euro

“

6. Nach der Tarifpost 23 des Besonderen Teils der Anlage wird folgende Tarifpost 23a eingefügt:

„

23a.

Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (§ 49a Oö. BauO 1994):

Hiefür gelten je nach Art der Abweichung die Tarifposten 8, 10, 11 und 14 mit der Maßgabe, dass sich die dort angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

“

7. Die Tarifpost 26 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

„

26.

Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 86 Abs. 1 Z 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 iVm. § 17 Oö. Bautechnikverordnung 2013 für

52,80 Euro

864,00 Euro

“

a)

Kraftfahrzeuge

je Stellplatz

höchstens jedoch

b)

Fahrräder

je Stellplatz

höchstens jedoch

26,40 Euro

432,00 Euro

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft. Bewilligungen, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, und Anzeigen, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurden, unterliegen den bisherigen Bestimmungen.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat