# Nr. 88 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 geändert wird

> Auf Grund des § 76 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 (Oö. G-DAV 2005), LGBl. Nr. 81/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel entfällt die Wortfolge „der §§ 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2a und 165 Abs. 1 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2005 und“.

2. Im § 1 entfällt die Wortfolge „und des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 (Oö. GBG 2001)“.

3. Im § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „,zur mündlichen Fachprüfung“.

4. Im § 4 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder Modul 3“.

5. Im § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „auf Wunsch ein Zeugnis“ durch die Wortfolge „eine Prüfungsbestätigung“ ersetzt.

6. § 7 entfällt.

7. § 9 lautet:

### „§ 9Verwendungsänderungen gemäß § 75 Oö. GDG 2002 {#prov_9verwendungsanderungen_gema_75_oo_gdg_2002}

Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist dieses im Fall von Verwendungsänderungen nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage der Ausbildungstyp 3 vorgesehen ist, aber bisher nur Ausbildungstyp 1 abgelegt wurde.“

8. Im § 9a Z 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „den Modulen 2 und 3“ durch die Wortfolge „dem Modul 2“ ersetzt; das Wort „entsprechen“ wird durch das Wort „entspricht“ ersetzt und - auf alle drei Ziffern bezogen - in eine neue Zeile gesetzt.

9. Im § 10 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für eine vergleichbare Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.

(3) Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:

10. Die §§ 11 und 12 entfallen.

11. § 13 erhält die Bezeichnung „§ 11“ und die Überschrift „Inkrafttreten“.

12. Die bisherige Anlage wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

## Artikel IIInkrafttreten {#art_artikel_iiinkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}