# Nr. 104 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutz-gebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

### § 2 {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4. Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

### § 3 {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021, hinsichtlich des Nussensees außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}