# Nr. 108 Verordnung:Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021

#### Verordnung

> Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

### § 1Kundenbereiche {#prov_1kundenbereiche}

(1) Über § 4 Abs. 1 der 2. COVID-19-MV bzw. der 3. COVID-19-MV hinaus und abweichend von § 4 Abs. 1a der 2. COVID-19-MV bzw. § 4 Abs. 2 der 3. COVID-19-MV haben Kundinnen und Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(2) Die Pflicht zum Tragen einer entsprechenden Maske gemäß Abs. 1 gilt auch für Besucherinnen und Besucher von Museen, Kunsthallen und kulturellen Ausstellungshäusern sowie Bibliotheken, Büchereien und Archiven.

### § 2Ausnahmen {#prov_2ausnahmen}

Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht bei Vorliegen einer Ausnahme im Sinn des § 19 Abs. 3 der 2. COVID-19-MV bzw. § 19 Abs. 4 der 3. COVID-19-MV. § 19 Abs. 3a und 4 der 2. COVID-19-MV bzw. § 19 Abs. 5 und 6 der 3. COVID-19-MV gelten sinngemäß.

### § 3Verweisung {#prov_3verweisung}

Soweit in dieser Verordnung auf die 2. COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 429/2021. Soweit in dieser Verordnung auf die 3. COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 441/2021.

### § 4Inkrafttreten {#prov_4inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 2021 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Mag. Haberlander

Landeshauptmann-Stellvertreterin