# Nr. 130 Verordnung:Regionalprogramm Trinkwassernutzung aus Tiefengrundwässern

#### Verordnung

> Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

### § 1Widmung {#prov_1widmung}

Das Grundwasser der oberösterreichischen Tiefengrundwässerkörper TGWK Tertiärsande [DBJ] (GK100157) und TGWK Tertiärsande [DUJ] (GK100160) wird - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der Trinkwassernutzung über gemeinschaftliche Versorgungsstrukturen, insbesondere für Gemeinden, Verbände und Genossenschaften, sowie der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet.

### § 2Abgrenzung des Widmungsgebietes {#prov_2abgrenzung_des_widmungsgebietes}

In der Anlage 1 ist die Außengrenze des Widmungsgebietes in einem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 140.035 dargestellt. In den Anlagen 2 bis 142 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Widmungsgebietes durch Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung in der Anlage 143 maßgeblich.

### § 3Gesichtspunkte bei der Handhabung von wasserrechtlichen Bestimmungen {#prov_3gesichtspunkte_bei_der_handhabung_von_wasserrechtlichen_bestimmungen}

In wasserrechtlichen Verfahren ist bei der Handhabung der §§ 10, 21, 21a, 29 und 112 des WRG 1959 sicherzustellen, dass

### § 4Inkrafttreten {#prov_4inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaineder

Landesrat

### Anlagen {#prov_anlagen}