# Nr. 137 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

> Auf Grund des § 3 Z 1a des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/49 dargestellten Ansammlungen von groben Steinblöcken sind Blockhalden im Sinn des § 3 Z 1a Oö. NSchG 2001.

### § 2 {#par_2}

In den Anlagen sind die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 180.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/49) dargestellt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung der einzelnen Blockhalden, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}