# Nr. 141 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wird (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 28/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 50/2021, 3. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität geändert wird

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, LGBl. Nr. 14/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 5:

„§ 5

Rektorin bzw. Rektor, Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren“

2. Die Überschrift zu § 5 lautet:

### „§ 5Rektorin bzw. Rektor, Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren“ {#prov_5rektorin_bzw_rektor_vizerektorinnen_bzw_vizerektoren}

3. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Rektorin bzw. der Rektor werden von einer Vizerektorin bzw. einem Vizerektor vertreten. Die Vertretung ist der Rektorin bzw. dem Rektor im Vertretungsfall weisungsgebunden. Auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors sind in der Satzung nach § 7 höchstens drei Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren vorzusehen sowie deren Vertretungsbefugnisse zu regeln.“

4. Im § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „Vizerektorin oder der Vizerektor wird“ durch die Wortfolge „Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren werden“ und die Wortfolge „des Lehrpersonals“ durch die Wortfolge „des Lehr- und Verwaltungspersonals“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Vizerektorin oder des Vizerektors“ durch die Wortfolge „Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren“ ersetzt.

6. Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vizerektorin oder des Vizerektors“ durch die Wortfolge „Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren“ ersetzt.

7. Im § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Vizerektorin oder des Vizerektors“ durch die Wortfolge „Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren“ ersetzt.

## Artikel IIInkrafttreten {#art_artikel_iiinkrafttreten}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer