# Nr. 156 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der L1347 Trattenbacher Straße als Landesstraße

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Abschnitts der L1347 Trattenbacher Straße als Landesstraße

> Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Die Einreihung eines im Gebiet der Marktgemeinde Ternberg gelegenen Abschnitts der L1347 Trattenbacher Straße als Landesstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan) wird von km 3,222 bis km 4,642 aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit dem Abschluss der Bauarbeiten zur Verbreiterung dreier Engstellen (Abschnitt 1 von km 3,430 bis km 3,550; Abschnitt 2 von km 4,108 bis km 4,246; Abschnitt 3 von km 4,578 bis km 4,642+8) wirksam.

(3) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der bisherigen Trasse der L1347 Trattenbacher Straße (Abs. 1) ersichtlich.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Steinkellner

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}