# Nr. 21 Landesgesetz:Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2022 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 59/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 120/2022, 5. Landtagssitzung; RL 2010/75/EU vom 24. November 2010, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17 [CELEX-Nr. 32010L0075]; RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1 [CELEX-Nr. 32012L0018]; RL 2002/49/EG vom 25. Juni 2002, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12 [CELEX-Nr. 32002L0049])

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2022)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27a:

„§ 27a

Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30:

„§ 30

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des Va. Abschnitts:

#### „UMSETZUNG VON UNIONSRECHTLICHEN ANLAGENBESTIMMUNGEN“

4. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

5. Im § 1 Abs. 2a Z 7 und Abs. 3, im § 39 Abs. 1 sowie im § 42 Abs. 1 Z 7 wird jeweils das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020“ ersetzt.

6. Im § 1 Abs. 3 werden das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2019“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021“ und das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2016“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021“ ersetzt.

7. Im § 1a Abs. 2 wird nach Z 9 folgende Z 10 neu eingefügt; die bisherigen Z 10 bis 28 erhalten die Bezeichnung „11.“ bis „29.“:

8. Im § 1a Abs. 2 werden nach der neuen Z 29 folgende Z 30 bis 41 neu eingefügt; die bisherige Z 29 erhält die Bezeichnung „42.“:

9. Im neuen § 1a Abs. 2 Z 42 wird das Zitat „§ 30 Z 6 und 7“ durch das Zitat „§ 30 Abs. 1 Z 6 und 7“ ersetzt und im § 1a Abs. 3 wird das Zitat „§ 27a Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 1 und 5“ ersetzt.

10. § 26 Abs. 1 Z 7 lautet:

11. Im § 26 Abs. 1 Z 8 wird das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 222/2021“ ersetzt.

12. Im § 26 Abs. 1 Z 21 und Abs. 3 Z 2, im § 27 Abs. 2 Z 5 sowie im § 45 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§ 1a Abs. 2 Z 24“ durch das Zitat „§ 1a Abs. 2 Z 25“ ersetzt.

13. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich sind diese Dokumente, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.“

14. § 27 Abs. 1 Z 9 lautet:

15. Im § 27a werden in der Überschrift die Wortfolge „und Umweltqualitätsnormen“ angefügt und nach Abs. 1 folgende Abs. 2 bis 4 neu eingefügt; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“:

„(2) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.

(3) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(4) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die im Abs. 3 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.“

16. Im neuen § 27a Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dabei dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschritten werden.“

17. Im neuen § 27a Abs. 5 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„§ 30 gilt sinngemäß.“

18. Im neuen § 27a Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 und 5“ ersetzt.

19. Im § 28 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 3 neu eingefügt; die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „4.“ und „5.“:

20. Im § 28 Abs. 1 werden in der neuen Z 4 das Zitat „§ 34 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 8“ und in der neuen Z 5 das Zitat „§ 34 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 7“ ersetzt; im § 28 Abs. 4 wird das Zitat „§ 27a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 5“ ersetzt.

21. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die übermittelten Informationen haben eine Kopie des Bescheids bzw. der die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile und allfälliger späterer Aktualisierungen sowie außerdem die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder die betreffende Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Genehmigungsauflagen sowie gegebenenfalls die Gründe für die Gewährung von Ausnahmen zu enthalten.“

22. Die Überschrift zu § 30 lautet:

„Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht“

23. Der bisherige Text des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde gemäß § 28 Abs. 4 gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Umweltorganisationen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42 und 44a, in Verbindung mit § 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde ist solchen Umweltorganisationen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(3) Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

24. Im § 34 wird folgender Abs. 1 neu eingefügt; die bisherigen Abs. 1 bis 9 erhalten die Bezeichnung „(2)“ bis „(10)“:

„(1) Die Behörde hat die Entwicklungen bei den für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 2a relevanten besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichungen neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen zu verfolgen. Die Fundstellen dieser BVT-Schlussfolgerungen sind auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch nachgekommen werden, dass durch einen Link auf bereits bestehende Veröffentlichungen hingewiesen wird.“

25. Im neuen § 34 Abs. 2, 4 und 6 wird jeweils das Zitat „§ 27a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 5“ ersetzt, im neuen § 34 Abs. 4 wird das Wort „ersten“ durch „zweiten“ und das Zitat „Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz“ durch das Zitat „Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz“ ersetzt, im neuen § 34 Abs. 5 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 und 3“ durch das Zitat „Abs. 2 und 4“ ersetzt, im neuen § 34 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt sowie im neuen § 34 Abs. 9 das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

26. Im § 35 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Inspektionsplans“ folgender Halbsatz eingefügt: „, welcher als einheitlicher Umweltinspektionsplan auch die Anlagen gemäß § 1 Abs. 2a umfasst,“

27. Im § 38a Abs. 1 und 2, § 38b Abs. 1 und 2 sowie § 38c Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ und im § 38d Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

28. § 38f letzter Satz lautet:

„In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12, oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.“

29. Im § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „sowie der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015), BGBl. II Nr. 229/2015,“ durch die Wortfolge „und der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, sowie § 14 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2016,“ ersetzt.

30. In der Überschrift zum Va. Abschnitt wird das Wort „GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN“ durch das Wort „UNIONSRECHTLICHEN“ ersetzt.

31. Im § 41a wird folgender Abs. 1 neu eingefügt; die bisherigen Abs. 1 bis 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ bis „(5)“:

„(1) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung des IV. Abschnitts die Anforderungen des Art. 17 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus für die Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Richtlinie selbst.“

32. Im neuen § 41a Abs. 2 wird das Zitat „§ 34 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 8“ ersetzt sowie im neuen § 41a Abs. 3, 4 und 5 jeweils das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

33. Im § 42 Abs. 1 Z 3 werden das Zitat „§ 34 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 2“, das Zitat „§ 34 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 3“ sowie das Zitat „§ 34 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 8“ und im § 42 Abs. 1 Z 7 die Wortfolge „sowie der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015), BGBl. II Nr. 229/2015,“ durch die Wortfolge „und der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, sowie § 14 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2016,“ ersetzt.

34. Im Anhang 1 werden bei der Überschrift „Wasser“ in Z 12 nach „BGBl. I Nr. 53/1997,“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020,“ eingefügt und die Wortfolge „und die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000,“ gestrichen.

35. In den Anmerkungen zu Anhang 2 werden jeweils in Z 3, 4, 5 und 21 das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020“ ersetzt und in Z 4 das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020“ ersetzt.

## Artikel IIInkrafttreten {#art_artikel_iiinkrafttreten}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer