# Nr. 46 Verordnung:Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der am Festivalgelände in Ort im Innkreis Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden

#### Verordnung

#### des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der am Festivalgelände in Ort im Innkreis Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Am Festivalgelände in Ort im Innkreis dürfen aus Anlass des Blasmusikfestivals „Woodstock der Blasmusik“ die Verkaufsstellen am Samstag, 2. Juli 2022, von 18:00 bis 20:00 Uhr und am Sonntag, 3. Juli 2022, von 7:00 bis 13:00 Uhr offengehalten werden.

(2) Zu diesem Zweck dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinn des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, beschäftigt werden.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 2. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3. Juli 2022 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Achleitner

Landesrat