# Nr. 48 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraßen B139 Kremstalstraße und L534 Marchtrenker Straße, die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts der L1379 Umachl-Straße, die Aufhebung der Einreihung von vier Abschnitten der Landesstraße B139 Kremstalstraße und zwei Abschnitten der L534 Marchtrenker Straße als Landesstraßen (Umreihung) und die Auflassung zweier Abschnitte der Landesstraße B139 Kremstalstraße

#### Verordnung

> Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Folgende neu herzustellende Abschnitte der Landesstraße B139 Kremstalstraße im Gebiet der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems werden dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

(2) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage 1/3, 2/3 und 3/3, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der beiden Abschnitte der neuen Trasse der Landesstraße B139 Kremstalstraße (Abs. 1) ersichtlich.

### § 2 {#par_2}

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der L534 Marchtrenker Straße im Gebiet der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht: Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 12,737 der bestehenden Trasse der L534 Marchtrenker Straße und verläuft nach Osten, um in die neue Trasse der Landesstraße B139 Kremstalstraße (§ 1 Abs. 1 lit. b) einzubinden.

(2) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage 2/3, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der neuen Trasse der L534 Marchtrenker Straße (Abs. 1) ersichtlich.

### § 3 {#par_3}

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der L1379 Umachl-Straße im Gebiet der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht: Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts (rot gefärbt im Verordnungsplan) beginnt bei km 20,063 der bestehenden Trasse der Landesstraße B139 Kremstalstraße und verläuft Richtung Osten, um im Bereich der Grundstücke Nr. 163 und 137/2 KG Dambach in die neue Trasse der Landesstraße B139 Kremstalstraße (§ 1 Abs. 1 lit. a) einzubinden.

(2) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage 1/3, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der neuen Trasse der L1379 Umachl-Straße (Abs. 1) ersichtlich.

### § 4 {#par_4}

(1) Die Einreihung folgender im Gebiet der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems zwischen

(2) Die Aufhebung der Einreihung jeweils als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems über die Einreihung der in Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe der neu herzustellenden Straßenabschnitte (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) wirksam.

(3) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage 1/3, 2/3 und 3/3, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der Trasse der alten Abschnitte der Landesstraße B139 Kremstalstraße (Abs. 1) ersichtlich.

### § 5 {#par_5}

(1) Die Einreihung des im Gebiet der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems zwischen km 12,737 und km 13,010 + 31 m gelegenen bisherigen Abschnitts der L534 Marchtrenker Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan) als Landesstraße wird aufgehoben, soweit er nicht für die neuen Trassen der Landesstraßen B139 Kremstalstraße und L534 Marchtrenker Straße benötigt wird.

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems über die Einreihung des in Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe der neu herzustellenden Straßenabschnitte (§ 1 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1) wirksam.

(3) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage 2/3, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der Trasse des alten Abschnitts der L534 Marchtrenker Straße (Abs. 1) ersichtlich.

### § 6 {#par_6}

(1) Die im Gebiet der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems zwischen

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Streckenabschnitts (§ 1 Abs. 1a) wirksam.

(3) Im angeschlossenen Verordnungsplan (Anlage 1/3, Maßstab 1 : 2.000) ist die Lage der Trasse der alten Abschnitte der Landesstraße B139 Kremstalstraße (Abs. 1) ersichtlich.

### § 7 {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Steinkellner

Landesrat

### Anlagen {#prov_anlagen}