# Nr. 64 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz geändert werden (Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022) (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 236/2022, Ausschussbericht Beilage Nr. 250/2022, 9. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz geändert werden (Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 39 wird nach der Wortfolge „sowie gemäß § 31“ folgender Zusatz eingefügt:

„, sofern nicht geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,“

2. Im § 39b Abs. 4 entfällt in Z 3 das letzte Wort „sowie“ und in Z 4 wird am Ende des Satzes nach dem Beistrich das Wort „sowie“ eingefügt.

3. Im § 39b Abs. 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 133/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 91a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Selbiges gilt in Verfahren gemäß § 61 Abs. 1, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten, geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, betroffen sind.“

2. Dem § 91a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, steht berechtigten Umweltorganisationen auch in Verfahren gemäß Abs. 2 letzter Satz zu, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten die Schutzgüter geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, wesentlich beeinträchtigt würden.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 2022 in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer