# Nr. 68 Landesgesetz:Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2022 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 207/2022, Ausschussbericht Beilage Nr. 253/2022, 9. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird (Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2022)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b wird am Ende des Satzes der Beistrich und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Findet ein Wechsel der gemäß Abs. 2 Z 2 gemeldeten Haftpflichtversicherung statt, so hat der Hundehalter oder die Hundehalterin dies binnen vier Wochen unter Vorlage der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben. Gleiches gilt für weitere Versicherungswechsel.“

3. Im § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 2a“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 1b lautet:

„(1b) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Die Versicherungsunternehmen haben der Gemeinde auf Anfrage mitzuteilen, ob eine der Gemeinde gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist. Die Gemeinde kann - insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung - vom Hundehalter oder von der Hundehalterin einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.“

5. Im § 15 Abs. 1 Z 1a wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder Abs. 2a“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

(2) Art. I Z 14 des Landesgesetzes, mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird (Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021), LGBl. Nr. 75/2021, tritt nicht in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer