# Nr. 69 Landesgesetz: Landesgesetz, mit dem das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 geändert wird (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 271/2022, 9. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 geändert wird

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 {#art_artikel_ianderung_des_oo_statutargemeinden_bedienstetengesetzes_2002}

Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zur nachstehenden Bestimmung:

„§ 93b

Sonderbestimmung für Bedienstete der Berufsfeuerwehr“

2. Nach § 93a wird folgender § 93b eingefügt:

### „§ 93b Sonderbestimmung für Bedienstete der Berufsfeuerwehr {#prov_93b_sonderbestimmung_fur_bedienstete_der_berufsfeuerwehr}

(1) In der Berufsfeuerwehr verwendete Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung die Versetzung in den Ruhestand ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwer-arbeitsmonate aufweisen.

(2) Ein Nachtschwerarbeitsmonat im Sinn dieser Bestimmung ist jeder Kalendermonat, in dem an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinn des Art. VII Abs. 4 Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 249/2021, erbracht wurde. Für jeden vollen Kalendermonat einer innerhalb eines Vollzeit-Schichtmodells mit durchschnittlich mindestens 48 Wochenstunden ausgeübten Schichtdienst-Tätigkeit im Branddienst einer österreichischen Berufsfeuerwehr oder eines anderen Dienstgebers wird vermutet, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nachtschwerarbeitsmonats erfüllt sind.

(3) § 93 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Fall einer Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz hinsichtlich des Ruhegenusses nicht anzuwenden bzw. ist für von § 1 Abs. 10 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz erfasste Beamtinnen und Beamte § 261 Abs. 4a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2022 sinngemäß anzuwenden.“

## Artikel IIInkrafttreten {#art_artikel_iiinkrafttreten}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer