# Nr. 70 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden der politischen Bezirke Braunau, Gmunden und Vöcklabruck über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes („Wegeerhaltungsverband Alpenvorland“) genehmigt wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 2 Z 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes (Oö. GemVG), LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1)Die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Braunau mit Ausnahme der Gemeinden Franking, Jeging, Mattighofen, Ostermiething, Pfaffstädt und St. Peter am Hart, der Gemeinden des politischen Bezirks Gmunden mit Ausnahme der Gemeinde Hallstatt und der Gemeinden des politischen Bezirks Vöcklabruck mit Ausnahme der Gemeinden Attersee am Attersee, Attnang-Puchheim, Lenzing, Pühret, Redleiten, Schwanenstadt und Seewalchen am Attersee über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes („Wegeerhaltungsverband Alpenvorland“) wird genehmigt.

(2)Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Langer-Weninger

Landesrätin

### Anlage {#prov_anlage}