# Nr. 97 Verordnung: Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden der politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen und Wels-Land über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes („Wegeerhaltungsverband Hausruckviertel“) genehmigt wird

#### Verordnung

Auf Grund des § 2 Z 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes (Oö. GemVG), LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1)Die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Eferding mit Ausnahme der Stadtgemeinde Eferding, der Gemeinden des politischen Bezirks Wels-Land mit Ausnahme der Stadtgemeinde Marchtrenk und der Marktgemeinden Gunskirchen, Lambach und Stadl-Paura sowie aller Gemeinden des Bezirks Grieskirchen über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes („Wegeerhaltungsverband Hausruckviertel“) wird genehmigt.

(2)Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Langer-Weninger

Landesrätin

### Anlage {#prov_anlage}