# Nr. 108 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 und das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert werden (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 356/2022, Ausschuss-bericht Beilage Nr. 373/2022, 12. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 und das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert werden

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 {#art_artikel_ianderung_des_oo_pflichtschulorganisationsgesetzes_1992}

Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 61 lautet:

### „§ 61Präsidentin bzw. Präsident der Bildungsdirektion für Oberösterreich {#prov_61prasidentin_bzw_prasident_der_bildungsdirektion_fur_oberosterreich}

Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion für Oberösterreich als Präsidentin bzw. Präsident vor.“

2. § 62 lautet:

### „§ 62Betrauung eines Mitglieds der Landesregierung durch Verordnung {#prov_62betrauung_eines_mitglieds_der_landesregierung_durch_verordnung}

(1) Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten betrauen.

(2) Eine Verordnung der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundzumachen.“

3. Nach § 64 werden folgende §§ 64a und 64b eingefügt:

### „§ 64aSonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_64asonderbestimmungen_im_zusammenhang_mit_covid_19}

Bis zum 10. September 2023 kann der Kostenersatz gemäß § 48a Abs. 3 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß des gemäß § 48a Abs. 2 festgestellten Bedarfs geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Schulerhalter den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Schulbesuch von Kindern gefährdet. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich des Kostenersatzes für Assistenz gemäß § 48b.

### § 64bBereitstellung von Räumlichkeiten auf Grund der COVID-19-Krisensituation {#prov_64bbereitstellung_von_raumlichkeiten_auf_grund_der_covid_19_krisensituation}

Soweit dies zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist, kann der Schulerhalter im Einvernehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter bis zum 10. September 2023 für die Erteilung des Unterrichts andere oder zusätzliche Gebäude oder Räume bereitstellen, die hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit im Sinn des § 55 Abs. 2 im Wesentlichen entsprechen. § 58 ist nicht anzuwenden. Durch eine solche vorübergehende Verwendung von Gebäuden oder Räumen für Schulzwecke zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation tritt keine Widmung im Sinn des § 59 Abs. 1 ein.“

4. Im § 65 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 224/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 137/2022“ ersetzt.

## Artikel IIÄnderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes {#art_artikel_iianderung_des_oo_kinderbildungs_und_betreuungsgesetzes}

Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:

„§ 41

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“

2. Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:

### „§ 41Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_41sonderbestimmungen_im_zusammenhang_mit_covid_19}

(1) Im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 darf im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb auf Grund von behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 von der Regelung der Gruppenzusammensetzung (§ 7), den Mindestöffnungszeiten (§ 9) und vom Mindestpersonaleinsatz (§ 11) im unbedingt erforderlichen Ausmaß und in einer pädagogisch vertretbaren Form abgewichen werden. Die Aufsichtspflicht (§ 14 Abs. 1) ist jedenfalls zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme des COVID-19-Kurzarbeitmodells widerspricht nicht der Verpflichtung zur dienst- und besoldungsrechtlichen Gleichstellung im Sinn des § 29 Z 4.

(2) Im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 stellen Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder Änderungen der Öffnungszeiten im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen im Sinn des § 30 Abs. 10 dar. Der Landesbeitrag darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 kann der Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der Zuteilung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Rechtsträger den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Betrieb und die Betreuung von Kindern gefährdet.“

## Artikel IIIIn- und Außerkrafttreten {#art_artikel_iiiin_und_au_erkrafttreten}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.

(2) Art. I Z 1 und 2 treten mit Ablauf des 29. Juni 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.

(3) Art. I Z 3 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 10. September 2023 außer Kraft.

(4) Art. II tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer