# Nr. 110 Verordnung:Oö. LKUF-Bezugsbestandteileverordnung

#### Verordnung

> Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 14 Abs. 2 des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Krankenfürsorge sind folgende Bezugsteile:

### § 2 {#par_2}

(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Unfallfürsorge sind

(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.

### § 3 {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. März 1987, LGBl. Nr. 14/1987, mit der die für die Bemessung der Beiträge für die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge maßgeblichen Bezugsteile festgestellt werden, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/1996, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Haberlander

Landeshauptmann-Stellvertreterin