# Nr. 111 Landesgesetz: Oö. Digitalisierungsgesetz 2023 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 290/2022, Ausschussbericht Beilage Nr. 338/2022, 11. Landtagssitzung; VO (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019, S 115 [CELEX-Nr. 32019R1010])

#### Landesgesetz,

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001

Artikel 2

Änderung des Oö. Aufzugsgesetzes 1998

Artikel 3

Änderung der Oö. Bauordnung 1994

Artikel 4

Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013

Artikel 5

Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991

Artikel 6

Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006

Artikel 7

Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994

Artikel 8

Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970

Artikel 9

Änderung des Oö. Straßengesetzes 1991

Artikel 10

Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Artikel 11

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

## Artikel 1Änderung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 {#art_artikel_1anderung_des_oo_abwasserentsorgungsgesetzes_2001}

Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 27/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20a

Automationsunterstützte Datenverarbeitung“

2. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Bevor der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept beschließt, ist sechs Wochen die öffentliche Einsicht während der Amtsstunden zu ermöglichen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Während der Einsichtsfrist hat die Gemeinde an der Amtstafel und auf ihrer Internetseite auf die Möglichkeit zur Einsicht und zur Abgabe der Anregungen und Einwendungen hinzuweisen. Gibt die Gemeinde ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, kann sie überdies vor Beginn der Einsichtsfrist auch in diesem darauf hinweisen. Die während der Einsichtsfrist eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind dem Gemeinderat vorzulegen.“

3. § 9 Abs. 8 lautet:

„(8) Das Abwasserentsorgungskonzept ist nach seinem Inkrafttreten beim Gemeindeamt (Magistrat) öffentlich einsehbar und auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen. Eine elektronische Ausfertigung des kundgemachten Entsorgungskonzepts ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.“

4. Im § 10 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Eine Auflage“ durch die Wortfolge „Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht“ ersetzt.

5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

### „§ 20aAutomationsunterstützte Datenverarbeitung {#prov_20aautomationsunterstutzte_datenverarbeitung}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

6. Im § 24 Abs. 3 wird das Wort „Ausnahmebebewilligungen“ durch das Wort „Ausnahmebewilligungen“ ersetzt.

## Artikel 2Änderung des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 {#art_artikel_2anderung_des_oo_aufzugsgesetzes_1998}

Das Oö. Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 69/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Anzeige, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

(6) Die Anzeige gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 5 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

(7) Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 5 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“

2. § 7 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„§ 4 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.“

3. Im § 13 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sowie jährlich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen“ ersetzt.

## Artikel 3Änderung der Oö. Bauordnung 1994 {#art_artikel_3anderung_der_oo_bauordnung_1994}

Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „eine Ausfertigung der rechtskräftigen Bauplatzbewilligung“ durch die Wortfolge „die rechtskräftige Bauplatzbewilligung“ ersetzt.

2. Im § 25a Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „mindestens eine mit diesem Vermerk versehene Ausfertigung des Bauplans“ durch die Wortfolge „den mit diesem Vermerk versehenen Bauplan“ ersetzt.

3. Im § 25a Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Ausfertigung des Bauplans“ durch die Wortfolge „der Bauplan“ ersetzt.

4. Im § 33 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „einer Bescheidausfertigung“ durch die Wortfolge „des Bescheids“ ersetzt.

5. Im § 35 Abs. 6 wird die Wortfolge „eine mit diesem Vermerk versehene Ausfertigung des Bauplans“ durch die Wortfolge „den mit diesem Vermerk versehenen Bauplan“ ersetzt.

6. Im § 40 Abs. 7 wird die Wortfolge „eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides“ durch die Wortfolge „den Baubewilligungsbescheid“ ersetzt.

7. Im § 53 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „auszuhändigen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

## Artikel 4Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 {#art_artikel_4anderung_des_oo_bautechnikgesetzes_2013}

Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 60 Abs. 5 und im § 66 Abs. 2 lauten jeweils der vorletzte und der letzte Satz:

„Beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung ist die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Auf die Kundmachung der Verordnung sowie die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen.“

2. Im § 62 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „eine Ausfertigung“.

## Artikel 5Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 {#art_artikel_5anderung_des_oo_bodenschutzgesetzes_1991}

Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge eingefügt:

„§ 41a

Form der Anträge

§ 41b

Automationsunterstützte Datenverarbeitung“

2. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden hat die Betreiberin oder der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage eine Abgabebestätigung auszustellen. Die oder der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche oder deren oder dessen Beauftragte oder Beauftragter erhält ebenfalls eine Abgabebestätigung; der Landesregierung ist die Abgabebestätigung innerhalb von zwei Monaten zu übermitteln.“

3. Im § 11 Abs. 4 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Wortfolge „, soweit technisch möglich, elektronisch zu erbringen“ ersetzt.

4. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Die oder der das Pflanzenschutzgerät Vorführende erhält einen Prüfbefund (Abs. 1 Z 4). Das Prüforgan hat den Prüfbefund (Abs. 1 Z 4) fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Begutachtungsplakette (Abs. 1 Z 4) darf vom Prüforgan nur bei einem im Sinn des § 18c Abs. 1 positiven Ergebnis angebracht werden.“

5. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierung hat den Bodeninformationsbericht und das Bodenentwicklungsprogramm auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.“

6. Im § 39 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich“ eingefügt.

7. Nach § 41 werden folgende §§ 41a und 41b eingefügt:

### „§ 41aForm der Anträge {#prov_41aform_der_antrage}

(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der jeweiligen Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Antrag, Pläne und Beschreibungen können der jeweiligen Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

(3) Mit einem elektronischen Antrag gemäß Abs. 2 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(4) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der jeweiligen Behörde gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

### § 41bAutomationsunterstützte Datenverarbeitung {#prov_41bautomationsunterstutzte_datenverarbeitung}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, der Ermittlung von Bodenqualitäten, der Überprüfung von Identitäten und der Ausstellung von Sachkundenachweisen zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

8. Im § 42 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „wobei je eine Ausfertigung“ durch das Wort „das“ ersetzt.

9. Dem § 42 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Die nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können auch durch automationsunterstützte Datenverarbeitung erfüllt werden.

(10) Die nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Übermittlungspflichten an Behörden können auch durch automationsunterstützte Datenverarbeitung erfüllt werden. § 41a gilt sinngemäß.“

10. Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Klärschlammregister ist von der Landesregierung der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechenden konsolidierten Format leicht zugänglich auf der Internetseite des Landes zur Verfügung zu stellen; ebenso sind die Daten daraus der Europäischen Kommission auf elektronischem Weg zu übermitteln bzw. dem Bund oder Einrichtungen des Bundes für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen.“

## Artikel 6Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006 {#art_artikel_6anderung_des_oo_elektrizitatswirtschafts_und_organisationsgesetzes_2006}

Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20a

Automationsunterstützte Datenverarbeitung“

2. Im § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“.

3. Dem § 7 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Antrag, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

(5) Mit einem elektronischen Antrag gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(6) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

### „§ 20aAutomationsunterstützte Datenverarbeitung {#prov_20aautomationsunterstutzte_datenverarbeitung_2}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

5. Im § 25 Abs. 6 wird die Wortfolge „in der Amtlichen Linzer Zeitung“ durch die Wortfolge „im Internet“ ersetzt.

6. § 32 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:“

7. Im § 36 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs“.

## Artikel 7Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 {#art_artikel_7anderung_des_oo_raumordnungsgesetzes_1994}

Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 7 lautet:

„(7) Beim Amt der Landesregierung sowie beim Gemeindeamt (Magistrat) der betroffenen Gemeinden (Städte) ist die öffentliche Einsicht in Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Abs. 6 zu ermöglichen.“

2. § 13 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass der Plan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist die öffentliche Einsicht in diese Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe beim Amt der Landesregierung und den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden binnen einer Frist von vier Wochen zu ermöglichen; auf die Möglichkeit zur Einsicht ist an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie auf den Internetseiten des Landes und der jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden hinzuweisen.“

3. § 13 Abs. 5 Z 2 lautet:

4. Im § 13 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Auflage“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.

5. § 13 Abs. 5 Z 5 lautet:

6. Im § 13 Abs. 5 Z 6 und im § 33 Abs. 11 Z 6 wird nach dem Wort „Planunterlagen“ die Wortfolge „, soweit technisch möglich, elektronisch“ eingefügt.

7. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans ist die öffentliche Einsicht beim Gemeindeamt (Magistrat) zu ermöglichen.“

8. Im § 21 Abs. 5 wird in Z 2 die Wortfolge „mit einer Nennleistung von mehr als 5 kW“ durch die Wortfolge „mit einer Modulfläche von mehr als 50 m2“ ersetzt und im letzten Satz die Wortfolge „in Zuordnung zu Betrieben in den Baulandkategorien gemäß § 22 Abs. 6 und 7, § 23 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 4 Z 3“ durch die Wortfolge „, wenn auf dem betroffenen Grundstück bereits ein dem Zweck der Widmung entsprechendes Hauptgebäude besteht oder ein solches gleichzeitig mit der Photovoltaikanlage errichtet wird“ ersetzt.

9. Im § 28 Abs. 3a werden die Wortfolge „Bundesanstalt Statistik Austria“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt Statistik Österreich“ und das Wort „vorangegangene“ durch das Wort „zweitvorangegangene“ ersetzt.

9a. Im § 28 wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Die sich aus Abs. 3a ergebende Anpassung der Erhaltungsbeiträge wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ausgesetzt. Ab 1. Jänner 2024 ergeben sich die Erhaltungsbeiträge wieder auf Grund der Vorgaben des Abs. 3a.“

10. Im § 30a Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „mit einer Nennleistung bis 5 kW“ durch die Wortfolge „mit einer Modulfläche bis 50 m²“ ersetzt.

11. Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „durch vierwöchigen Anschlag“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

12. Im § 33 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „vorzulegen“ die Wortfolge „; soweit technisch möglich, kann dies auch elektronisch erfolgen“ angefügt.

13. § 33 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Vor Beschlussfassung eines Flächenwidmungsplans, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) oder eines Bebauungsplans durch den Gemeinderat ist die öffentliche Einsicht in den Plan beim Gemeindeamt (Magistrat) vier Wochen zu ermöglichen.“

14. § 33 Abs. 3 vierter und fünfter Satz lauten:

„Auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht und der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist während der vierwöchigen Einsichtsfrist an der Amtstafel und auf der Internetseite der Gemeinde hinzuweisen. Die Verständigung kann bei einer Bebauungsplanänderung auch durch vierwöchige Veröffentlichung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen.“

15. Im § 33 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

16. Im § 33 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „aufgelegten“ durch das Wort „veröffentlichten“ ersetzt.

17. Im § 33 Abs. 11 Z 1 wird die Wortfolge „der Auflage des Plans“ durch die Wortfolge „der Möglichkeit zur Einsicht in den Plan“ ersetzt.

18. § 33 Abs. 11 Z 2 lautet:

19. Im § 33 Abs. 11 Z 3 wird die Wortfolge „vor Auflage der Planung“ durch die Wortfolge „vor der Möglichkeit zur Einsicht in die Planung“ ersetzt.

20. § 33 Abs. 11 Z 5 letzter Halbsatz lautet:

„in den Planungsbericht und die zusammenfassende Erklärung ist nach Beschlussfassung des Plans die öffentliche Einsicht während der Kundmachung gemäß § 34 Abs. 5 zu ermöglichen.“

21. Im § 36 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „Das Planauflageverfahren“ durch die Wortfolge „Die Veröffentlichung des Plans“ ersetzt.

## Artikel 8Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 {#art_artikel_8anderung_des_oo_starkstromwegegesetzes_1970}

Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten kundzumachen; eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist anzuschließen.“

2. Dem § 6 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Ansuchen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

(5) Mit einem elektronischen Ansuchen gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(6) Das Ansuchen gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

3. Im § 8 wird die Wortfolge „durch Anschlag in“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel“ ersetzt.

4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

### „§ 21aAutomationsunterstützte Datenverarbeitung {#prov_21aautomationsunterstutzte_datenverarbeitung}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

## Artikel 9Änderung des Oö. Straßengesetzes 1991 {#art_artikel_9anderung_des_oo_stra_engesetzes_1991}

Das Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

### „§ 9aAutomationsunterstützte Datenverarbeitung {#prov_9aautomationsunterstutzte_datenverarbeitung}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

2. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 und 3 ist die öffentliche Einsicht in die Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1 : 1.000, für mindestens vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, während der Amtsstunden zu ermöglichen; handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, gilt dies auch für den Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist bei Verkehrsflächen des Landes auf der Internetseite des Landes, bei Verkehrsflächen der Gemeinde - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Möglichkeit zur Einsicht die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundflächen gemäß Abs. 1a nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.“

3. Im § 11 Abs. 7 und 8 wird jeweils das Wort „Planauflage“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht“ ersetzt.

4. Im § 11a Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „ist als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „ist Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts, wofür gemeinsam mit der Planung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen ist“ ersetzt.

5. Im § 11a Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „Auflage der Planung“ durch die Wortfolge „der Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht“ ersetzt.

6. Im § 11a Abs. 4 Z 6 erster Halbsatz wird das Wort „wurdesowie“ durch die Wortfolge „wurde sowie“ ersetzt.

7. § 11a Abs. 4 Z 6 zweiter Halbsatz lautet:

„in den Planungsbericht und die zusammenfassende Erklärung sind nach Beschlussfassung des Plans für mindestens vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, die öffentliche Einsicht zu ermöglichen“

8. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Güterwegbaus ist von der Gemeinde die Endabrechnung über die Kosten der Herstellung durchzuführen. In die Endabrechnung ist samt allen zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit notwendigen Unterlagen für mindestens vier Wochen die Einsicht durch die Mitglieder der Interessentengemeinschaft zu ermöglichen. Von der Möglichkeit zur Einsicht sind alle Mitglieder der Interessentengemeinschaft nachweislich zu verständigen.“

9. § 31 Abs. 4 zweiter Satz wird durch folgenden zweiten und dritten Satz ersetzt:

„In die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1.000) ist ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen.“

10. § 32c Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landesregierung hat

11. § 32e Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Landesregierung hat die öffentliche Einsicht in die Entwürfe von Teil-Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu ermöglichen und auf der Internetseite des Landes zugänglich zu machen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist in elektronischer Form hinzuweisen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Möglichkeit zur Einsicht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsicht hat den Zeitraum der Einsichtsfrist und die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Einsichtsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.“

12. Im § 32e Abs. 3 wird die Wortfolge „Einsichtnahme der Öffentlichkeit“ durch die Wortfolge „öffentliche Einsicht“ ersetzt.

## Artikel 10Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 {#art_artikel_10anderung_des_oo_umweltschutzgesetzes_1996}

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a

Automationsunterstützte Datenverarbeitung“

2. Im § 26 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in vierfacher Ausfertigung“.

3. § 26 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

4. Dem § 26 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Antrag, Pläne und Beschreibungen können der jeweiligen Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

(5) Mit einem elektronischen Antrag gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(6) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der jeweiligen Behörde gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

### „§ 26aAutomationsunterstützte Datenverarbeitung {#prov_26aautomationsunterstutzte_datenverarbeitung}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

6. Im § 28 Abs. 1 Z 4 wird der Verweis „§ 34 Abs. 8“ durch den Verweis „§ 34 Abs. 9“ ersetzt.

7. Im § 28 Abs. 1 zweiter Satz werden die Wortfolge „der Antrag“ durch die Wortfolge „die Einsicht in den Antrag“ und die Wortfolge „zur Einsichtnahme aufliegen“ durch die Wortfolge „möglich ist“ ersetzt.

8. § 28 Abs. 1a lautet:

„(1a) Die Einsicht in andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, ist in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde zu ermöglichen.“

9. Im § 28 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „durch Anschlag in der Gemeinde“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel der Gemeinde“ ersetzt.

10. Im § 28 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „zur Einsichtnahme aufliegt“ durch die Wortfolge „öffentlich einsehbar ist“ ersetzt.

11. § 38c Abs. 1 lautet:

„(1) Bis spätestens 31. März 2024 und danach jeweils alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln.“

12. § 38e Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Landesregierung hat die öffentliche Einsicht in die Entwürfe von Teil-Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu ermöglichen und auf der Internetseite des Landes allgemein zugänglich zu machen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist in elektronischer Form hinzuweisen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Möglichkeit zur Einsicht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsicht hat den Zeitraum der Einsichtsfrist und die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Einsichtsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.“

13. Im § 38e Abs. 3 wird die Wortfolge „Einsichtnahme der Öffentlichkeit“ durch die Wortfolge „öffentliche Einsicht“ ersetzt.

## Artikel 11Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen {#art_artikel_11inkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(3) Kundmachungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu beenden.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer