# Nr. 114 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 geändert wird (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 368/2022, Ausschussbericht Beilage Nr. 378/2022, 12. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 geändert wird

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Gesetz zur Regelung des Leichen- und Bestattungswesens in Oberösterreich (Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985), LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

### „§ 29aSonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_29asonderbestimmungen_im_zusammenhang_mit_covid_19}

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen,

(2) Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1 sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.

(3) Die Todesfallsanzeige gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Befristete Bestellungen von Ärztinnen und Ärzten auf Grund des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/2021, gelten als unbefristete Bestellungen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer