# Nr. 116 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der dieOö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

2. § 4 Abs. 3 Z 2 lautet:

3. Im § 4 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Bewilligungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2023 erhöht sich das gewichtete Haushaltseinkommen um 100 Euro („Teuerungsfreibetrag“).“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2023 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2022, anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter