# Nr. 126 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 geändert wird

> Auf Grund des § 63 Abs. 6 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 134/2021, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 - Oö. HVO 2020, LGBl. Nr. 83/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 2 wird das Wort „jeweiligem“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

2. § 16 lautet:

### „§ 16Betreuungs- und Pflegepersonal {#prov_16betreuungs_und_pflegepersonal}

(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die

(2) Zur Unterstützung und Entlastung der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen, insbesondere für hauswirtschaftliche, administrative und organisatorische Tätigkeiten sowie für die Unterstützung in der sozialen Betreuung, können Personen als Stützpersonal herangezogen werden.

(3) Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 4 anrechenbare Personal soll sich wie folgt zusammensetzen:

(4) Das Verhältnis der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in der Langzeitpflege sowie der Personen in der Kurzzeitpflege nach deren aktueller Pflegegeldeinstufung oder der auf Grund des aktuellen Pflege- und Betreuungsaufwands zu erwarteten Pflegegeldeinstufung zur Anzahl des Pflege-, Betreuungs- und Stützpersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:

(erwartete) Pflegegeldeinstufung

Personaleinheit

Heimbewohnerinnen und Heimbewohner

kein Pflegegeld

1:

24

Stufe 1

1:

12

Stufe 2

1:

7,5

Stufe 3

1:

4

Stufe 4

1:

2,5

Stufe 5

1:

2

Stufe 6

1:

1,5

Stufe 7

1:

1,5

(5) Bei der Berechnung des Mindestpflegepersonalschlüssels nach Abs. 4 sind

(6) Sofern auf Grund von Änderungen des Bundespflegegeldgesetzes oder einer sonstigen gleichartigen Vorschrift ein personeller Mehrbedarf erforderlich ist und dieser nicht unmittelbar gedeckt werden kann, ist eine sich dadurch ergebende Unterschreitung des Mindestpflegepersonalschlüssels nach Abs. 4 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift zulässig.

(7) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass täglich

(8) In Krisenfällen ist ein Abweichen der in Abs. 1 bis 7 festgelegten Vorgaben nach Anordnung der Aufsichtsbehörde zulässig.“

3. Im § 28 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bedarf“ die Wort- und Zeichenfolge „Vertreter der regionalen Träger sozialer Hilfe,“ eingefügt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist,

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Hattmannsdorfer

Landesrat