# Nr. 6 Verordnung:Grundwasserschongebietsverordnung Voitsdorfer Rinne

#### Verordnung

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

### § 1Bezeichnung als Grundwasserschongebiet {#prov_1bezeichnung_als_grundwasserschongebiet}

Zum Schutz der bestehenden Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbands Gruppenwasserversorgung Kremstal, der Gemeinde Pettenbach und der Gemeinde Ried im Traunkreis und zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Voitsdorfer Rinne“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

### § 2Grenzen des Schongebiets und seiner Zonen {#prov_2grenzen_des_schongebiets_und_seiner_zonen}

In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 7.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/3 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets und seiner Zonen durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

### § 3Wasserschutzgebiete {#prov_3wasserschutzgebiete}

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

### § 4Bewilligungspflichtige Maßnahmen im gesamten Schongebiet {#prov_4bewilligungspflichtige_ma_nahmen_im_gesamten_schongebiet}

(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und soweit sie nicht nach § 5 oder § 7 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

### § 5Sonstige Einschränkungen im gesamten Schongebiet {#prov_5sonstige_einschrankungen_im_gesamten_schongebiet}

(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Düngeplans zu erfolgen.

(4) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben für die bewirtschafteten Ackerflächen im Schongebiet folgende Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen:

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 4 können für vergleichbare Schläge im Schongebiet zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln, des Anbaus, der Bewässerung bzw. der Ernte vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre ab Ablauf des Erntejahres aufzubewahren und auf Verlangen den Wasserversorgungsunternehmen und der Behörde zu übermitteln. Entsprechende Aufzeichnungen, die auf Grund der Teilnahme an freiwilligen Förderprogrammen geführt werden, können verwendet werden.

(6) Bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundflächen, die im Schongebiet gelegen sind, sind die übernehmenden Vertragsparteien durch die übergebenden Vertragsparteien nachweislich darüber zu informieren,

### § 6Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone {#prov_6bewilligungspflichtige_ma_nahmen_in_der_kernzone}

(1) Über die im § 4 angeführten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 7 verboten sind, vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.

### § 7Sonstige Einschränkungen in der Kernzone {#prov_7sonstige_einschrankungen_in_der_kernzone}

(1)Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

### § 8Interessenten {#prov_8interessenten}

Interessenten im Sinn des § 35 WRG. 1959, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben, sind der Wasserverband Gruppe Kremstal und die Gemeinden Pettenbach und Ried im Traunkreis.

### § 9Strafbestimmung {#prov_9strafbestimmung}

Übertretungen der §§ 4 bis 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.

### § 10Inkrafttreten {#prov_10inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaineder

Landesrat

### Anlagen {#prov_anlagen}